8. Kapitel. Bericht des öffentlichen Treuhänders über das „feindliche“ Vermögen. 51
Firmen, die in Feindesland ansässig sind oder dort Geschäfte betreiben.!) Zweck dieser
Zusammenstellung war:
1. so genau als es durch freiwillige Angaben möglich ist, festzustellen, wie das
Zahlungsverhältnis zwischen England und den feindlichen Ländern annähernd steht;
2. Auskunft zu erhalten, die entweder jetzt oder nach Friedensschluß für die
Gläubiger nutzbar gemacht werden könnte, um zur Wahrung der wechselseitigen In-
teressen gemeinsame Schritte zu tun.
Folgende Aufstellung legt die gegenwärtige Lage dar:
Gesamtes feindliches Vermögen, einschließlich Forderungen, in
England, wie es gesetzlich angezeigt oder eingezahlt wurde . . . £ 134 000 000
Gesamtes britisches Vermögen, einschließlich Forderungen, in
feindlichen Ländern, wie es auf Grund freiwilliger Angaben ge-
schätzt wird EEE MEN E 90000 000
1. Gesamtsumme in bar, die beim Kustos gemäß den gesetzlichen Be-
stimmungen eingezahlt wurde; sie umfaßt Dividenden, Zinsen
und Gewinnanteile SE A .£ 2455052
2. Gesamteigentum, einschließlich Bargeld, das beim AKustos
&) vom Gerichtshofe BE . .£ 5000 000
b) vom Board of Trade WET der en a 000000
hinterlegt wurde EEE GN .£ 5500000
Gesamtes feindliches Vermögen in Händen des öffentlichen
Treuhänders .... . . . .£ 7955052
3. Vom Kustos unter Leitung des Schatzamtes vorgenommene Kapital-
anlagen, bestehend aus
&) Dividenden, Zinsen und Gewinnanteilen,
b) Bareinzahlungen beim Kustos . . .... 0... ,£ 02748 484
Die Einrichtung des Bureaus in Manchester hat sich zur Verbreitung von Auf-
klärungen unter den Kaufleuten und zum Sammeln der für den Kustos gemachten Auf-
tellungen als wertvolle Hilfe erwiesen. Der stellvertretende öffentliche ‚Treuhänder
forderte die Handelskammern in den nördlichen und mittleren Distrikten zur Mitarbeit
auf. Die bereits gewährte Beihilfe dieser Verbände verdient Anerkennung .....
gez.: E. J. Stewart, Öffentlicher Treuhänder.
1) Später hat auch die englische Regierung die Anmeldung von feindlichen
Vermögen und Vermögensansprüchen an Feinde als obligatorische Pflicht vorgeschrieben.
Nach einer zuverlässigen Mitteilung vom 18. Sept. 1916 aus London wird
bei Liquidation deutscher oder Öösterreich-ungarischer Geschäftshäuser in
England jede Auskunft darüber verweigert. Mein englischer Korrespondent schreibt
mir: For your general information we beg to state that it is contrary to the practice
of the Board of Trade to allow information relating to the winding up of any business
being sent to the representatives of the firm or company who are resident abroad.