I. Teil
Frankreich.
1. Kapitel.
Handelsverbot und Sequestration. Allgemeines.
I. Eine zusammenfassende Darstellung der bis Ende des Jahres 1915 in Frank-
reich gegen das „feindliche“ Vermögen getroffenen Maßnahmen enthält mein Buch
»„Handelsverbot und Vermögen in Feindesland“ 1).
Es sei dorthin verwiesen, indem ich mich in diesem Buche auf eine Übersicht
beschränke und die seither bekannt gewordene Gesetzgebung und Praxis näher würdige.
Eine ausgezeichnete, erschöpfende Sammlung der Gesetze, Dekrete, Rund-
schreiben und maßgebanden Gerichtsentscheide, sowie eine Erörterung aller für die
Praxis. wichtigen Fragen bis Juni 1916 gibt das Manuel des S6questres par Alexandre
Reulos, Secretaire general de la Presidence du Tribunal civil de la Seine. Librairie du
Recueil Sirey, Paris,
IT. Grundlegend für alle weiteren Maßnahmen in Frankreich ist
das Dekret über das Handelsverbot vom 27. September 1914, das
jeden Handel und jedes Rechtsgeschäft mit den Angehörigen des Deut-
schen Reiches und Österreich-Ungarns oder mit den sich in diesen
Ländern aufhaltenden Personen verbietet.
Dekret über das Handelsverbot vom 27. September 19142).
I Art. 1. Wegen des Kriegszustandes und im Interesse der nationalen
Verteidigung ist und bleibt jeder Handel mit den Angehörigen des Deutschen
Reiches und Österreich-Ungarns oder den sich dort aufhaltenden Personen unter-
sagt,
Ebenso ist den Angehörigen dieser Länder verboten, unmittelbar oder durch
Mittelspersonen auf französischem Gebiete oder in französischen Schutzgebieten
Handel zu treiben.
Art. 2. Als nichtig und nicht zustande gekommen gelten, weil mit der Staats-
ordnung unvereinbar, Rechtsgeschäfte oder Verträge, die von irgend jemand
auf französischem Gebiet oder in den französischen Schutzgebieten oder allerorts
von Franzosen oder französischen Schutzbefohlenen mit Angehörigen des Deut-
1) Erschienen in Carl Heymanns Verlag, Berlin 1916. Der zweite Teil, Seite 26
bis 80, stellt die Verhältnisse in Frankreich dar, während sich die übrigen Teile auf
England, Italien, Deutschland, Österreich-Ungarn und Rußland beziehen.
?) Döcret du 27 septembre 1914 relatif & Vinterdietion des relations commer-
eiales avec l’Allemagne et l’Autriche-Hongrie. (Journal officiel du 28 Septembre 19 14.)
Dalloz, I, S. 165. Es ist hier in wortgetreuer Übersetzung abgedruckt.