Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
54 II. Teil. Frankreich. 
  
  
  
Regierung ein Pfand, ein „otage 6conomique“ sein, das bei den Friedens- 
verhandlungen in die Wagschale gelegt werden soll, 
Die Sequestrationen, die zunächst bloß gegen kaufmännische Unter- 
nehmungen und Firmen in Aussicht genommen Waren, wurden bald auch 
auf alle Vermögen von Privatpersonen ausgedehnt 1). Ga 
Das Dekret vom 27. September 1914, das von der Regierung er- 
lassen wurde, hat Rechtskraft wie ein Gesetz. Es liegt indessen seit 
dem Herbst des Jahres 1914 bei den gesetzgebenden Behörden, Kammer 
und Senat, zur Beratung. Grundsätzlich sind diese mit dem Sinn des 
Dekretes einverstanden, nur über Einzelheiten wird diskutiert, insbesondere 
auch über die Frage der Annullierung von Verträgen. 
IIL. Ein Strafgesetz vom 4. April 19152) enthält scharfe Straf- 
bestimmuhgen für den Fall der Übertretung des Handelsverbotes, ins- 
besondere des Abschlusses von Verträgen und der Begünstigung des 
Handels eines Feindes. 
IV. Um zu verhindern, daß kein „feindliches“ Vermögen der Se- 
questration entgehe, aber auch zur Orientierung für wirtschaftliche Maß- 
nahmen während des Krieges und nachher, hat Frankreich die An- 
meldung von „feindlichen“ V. ermögen jedermann unter Strafandrohung 
im Unterlassungsfall zur Pflicht gemacht. 
Der bezügliche Entwurf eines Gesetzes, Fassung der Senatslesung 
vom 3, November 1915 — wiedergegeben in des Verfassers „Handels- 
verbot und Vermögen in Feindesland“ Seite 40 und 41 — wurde am 
22. Januar 1916 Gesetz. Es ist die Loi relative A la declaration 
des biens des sujets des Puissances ennemies?3), 
Seither gelangten alle deutschen Vermögen, die in Frankreich liegen, 
seien es Mobilien, Immobilien, Forderungen oder andere Interessen, wie 
Anteile an Gesellschaften und Unternehmungen, zur öffentlichen An- 
meldung‘4), 
Bemerkenswert ist Art. 2, der gestattet, daß die bisherigen Ver- 
walter und Hüter „feindlichen“ Vermögens — dazu gehören auch die 
Hauseigentümer, welche Wohnungen an Deutsche vermietet haben, 
Bankinstitute usw. — als Sequester dieser Güter bezeichnet werden 
können, so daß also die Ernennung anderer Personen als Sequester nicht 
nötig ist. 
  
1) Siehe das Rundschreiben des Justizministers vom 16. Oktober 1914, Reulos 
5. 47, Anmerkung 2. 
?) Abgedruckt bei Curti, Handelsverbot, Seite 37. 
®) Die Publikation erfolgte im Journal officiel vom 23. Januar 1916, S. 619/620. 
Siehe auch Reulos S. 31 und 34, wo Gesetz und Ausführungsdekret abgedruckt sind. 
*) Die für Unterlassung der Anmeldung vorgesehene Strafe beträgt 1 bis 5 (nicht 15) 
Jahre Gefängnis oder Buße von 500 bis 20 000 frs, oder beides zusammen. 
  
 
	        
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