1. Kapitel. Handelsverbot und Sequestration. Allgemeines. 55
Art. 2 lautet wörtlich:
Die französischen Besitzer von Vermögen eines feindlichen Staatsangehörigen,
und die französischen Schuldner von Summen, Werten, oder irgend welchen Objekten
gegenüber feindlichen Staatsangehörigen gestützt auf Verträge, welche zur Zeit der
Kriegserklärung in Geltung waren, werden auf ihr Verlangen — sofern nicht besondere
Umstände den Vorsitzenden des Zivilgerichtes auf Antrag des Staatsanwaltes zu einer
andern Verfügung veranlassen — als Sequester dieser Güter, Summen, Werte oder Ob-
jekte betrachtet, welche ihnen zur Verwaltung anvertraut wurden.
V. Die Feinde, welche vom Handelsverbot und der Se-
questration getroffen werden. Grundsätzlich richten sich Handels-
verbot und Sequestration gegen alle Angehörigen von Deutschland und
Osterreich-Ungarn, sowie gegen alle Personen, welche sich in dem Gebiete
der beiden Länder aufhalten.
Nach dem Dekret vom 7. November 1915 wurden diese Maßregeln
auch gegen die Angehörigen von Bulgarien anwendbar erklärt.
Obgleich die Türkei mit Deutschland und Österreich verbündet ist,
wurden bis heute!) gegen dieses Land keine Zwangsmaßregeln verfügt.
Die durch den Vorsitzenden des Seine-Gerichtes auf Verlangen der‘ Staatsan-
waltschaft am 13. November 1914 verfügte Sequestration des Vermögens der Banque
ottomane erfolgte, weil diese Bank „le caractere d’une institution publique ottomane““
hat und weil eine solche vorsorgliche, im Landesinteresse liegende Maßregel dringend,
erschien.
Als „Feinde“ werden auch diejenigen Personen behandelt, deren
Naturalisation nach dem Gesetz vom 7. April 1915 und dem dazu ge-
hörenden Dekret vom 24. April 1915 rückgängig gemacht wurde?).
Das Journal officiel hat bis 30. November 1915 insgesamt 199 solche „Denaturali-
sations‘“ bekannt gegeben. Davon bezogen sich 74 auf das D6partement de la Seine
(56 Deutsche, 14 Österreicher und Ungarn, 4 Türken). In bezug auf diese Personen
erfolgten in Paris 12 Sequestrationsverfügungen (10 Deutsche und 2 Österreicher). Siehe
Reulos $. 19.
Vom Handelsverbot und von der Sequestration können aus po-
litischen Gründen nach den Weisungen der Regierung und dem freien
Ermessen des Gerichtspräsidenten ausgenommen werden:
a) Elsässer, Lothringer, Tschechen und Polen, die in Frankreich
wohnen und deren devouement zu Frankreich außer Zweifel steht,
b) Angehörige der Fremdenlegion,
c) Männer, die mit Französinnen verheiratet sind,
d) Personen, deren Sohn unter den französischen Fahnen dient®).
VI. Die „schwarze Liste“, In Ausführung der” Beschlüsse der
Pariser Wirtschaftskonferenz*) schritt die französische Regierung zur
Aufstellung von schwarzen Listen, durch welche auch Deutsche, Öster-
1) Ende August 1916.
2) Siehe Curti, Hande'sverbot S. 55.
3) Siehe Reulos, S. 53, 100—103, 217.
*) Siehe unten.