Vorwort.
Der große europäische Krieg ist zu einem gewaltigen Handelskrieg
geworden. Deutschland und die ihm verbündeten Völker sollen von der
übrigen Welt abgeschlossen, wirtschaftlich zugrunde gerichtet und durch
den Hunger zu einem Friedensschluß gezwungen werden, wie er von den
feindlichen Staaten diktiert wird. Die wirtschaftliche Kraft der Zentral-
mächte soll aber auch für lange Zeit nach dem Kriege durch besondere
Vereinbarungen der Alliierten, durch Handels- und Zollverträge und andere
Maßnahmen lahmgelegt werden, wie dies den einzelnen Regierungen
durch die Beschlüsse der Pariser Wirtschaftskonferenz vom Juni 1916
vorgeschlagen wurde. Das Verbot, mit den Angehörigen des feindlichen
Staates Handel zu treiben und die Beschlagnahme des feindlichen Privat-
vermögens, wie sie gleich zu Beginn des Krieges zunächst von England
und Frankreich verfügt wurden, waren nur die einleitenden Schritte.
Weit rigorosere Maßnahmen folgten seither: die englischen Gesetze, die
den Gerichten und Administrativbehörden gestatten, die zugunsten der
„Feinde“ erteilten gewerblichen Schutzrechte außer Kraft zu setzen, um
sie englischen Staatsangehörigen einzuräumen; das Verbot des Betriebes
„feindlicher“ Geschäfte oder auch die Schließung von Unternehmungen
mit überwiegend feindlichem Einfluß, die rücksichtslose Liquidation
dieser Vermögen und Unternehmungen zugunsten englischer Gläubiger
und die Festhaltung eines allfälligen Liquidationsüberschusses mit dem
Vorbehalt freier staatlicher Verfügung darüber bis nach dem Krieg;
das Recht des Board of Trade, auch ohne Richterspruch jeden Vertrag,
bei welchem ein „Feind“ beteiligt ist, aufgelöst zu erklären; die Auf-
stellung „schwarzer Listen“ von Firmen in neutralen Ländern, durch
die jedermann verboten wird, mit den in den Listen aufgeführten Personen
und Firmen irgend welche ökonomischen Beziehungen zu unterhalten,
obgleich diese Personen keinem feindlichen, sondern einem neutralen Staate
angehören.