Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

Vorwort. 
Der große europäische Krieg ist zu einem gewaltigen Handelskrieg 
geworden. Deutschland und die ihm verbündeten Völker sollen von der 
übrigen Welt abgeschlossen, wirtschaftlich zugrunde gerichtet und durch 
den Hunger zu einem Friedensschluß gezwungen werden, wie er von den 
feindlichen Staaten diktiert wird. Die wirtschaftliche Kraft der Zentral- 
mächte soll aber auch für lange Zeit nach dem Kriege durch besondere 
Vereinbarungen der Alliierten, durch Handels- und Zollverträge und andere 
Maßnahmen lahmgelegt werden, wie dies den einzelnen Regierungen 
durch die Beschlüsse der Pariser Wirtschaftskonferenz vom Juni 1916 
vorgeschlagen wurde. Das Verbot, mit den Angehörigen des feindlichen 
Staates Handel zu treiben und die Beschlagnahme des feindlichen Privat- 
vermögens, wie sie gleich zu Beginn des Krieges zunächst von England 
und Frankreich verfügt wurden, waren nur die einleitenden Schritte. 
Weit rigorosere Maßnahmen folgten seither: die englischen Gesetze, die 
den Gerichten und Administrativbehörden gestatten, die zugunsten der 
„Feinde“ erteilten gewerblichen Schutzrechte außer Kraft zu setzen, um 
sie englischen Staatsangehörigen einzuräumen; das Verbot des Betriebes 
„feindlicher“ Geschäfte oder auch die Schließung von Unternehmungen 
mit überwiegend feindlichem Einfluß, die rücksichtslose Liquidation 
dieser Vermögen und Unternehmungen zugunsten englischer Gläubiger 
und die Festhaltung eines allfälligen Liquidationsüberschusses mit dem 
Vorbehalt freier staatlicher Verfügung darüber bis nach dem Krieg; 
das Recht des Board of Trade, auch ohne Richterspruch jeden Vertrag, 
bei welchem ein „Feind“ beteiligt ist, aufgelöst zu erklären; die Auf- 
stellung „schwarzer Listen“ von Firmen in neutralen Ländern, durch 
die jedermann verboten wird, mit den in den Listen aufgeführten Personen 
und Firmen irgend welche ökonomischen Beziehungen zu unterhalten, 
obgleich diese Personen keinem feindlichen, sondern einem neutralen Staate 
angehören. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.