»en den sembtlichen Meistern dafüer gebüernd angesehen werden,
dafern aber einer seine Klage nicht erweisen tönte, soll Cr in gleiche
strafe conckemniret vndt verdammt werden.
19. von verschweigen vor offener Lade.
Wan einer für offener Lade etwas verschweigen, vndt nicht angeben
würde, wan die umbfrage geschieht, aber hernacher viel plauders
davon machen wollte, der soll desfalls nach gelegenheit bestrafet
werden, vndt Achte schilling den armen geben.
20. von dem Meister zu verdingen.
Es soll der Meister die Arbeit alleine verdingen, vnd die Gesellen
nicht darzu ziehen, weniger Ihnen dasjänige vmb den preist wie Er
es verdungen, überlaßen, würde einer diesem contrsvenlren, vndt
clage darüber komme, derselbe soll darfür gebüerend angesehen
werden.
21. von der Morgensprache.
Es soll alle pahr auf Martini eine Morgen Sprache gehalten,
darbep nicht mehr alß eine Mahlzeit, vndt an Speisen, waß E. E.
Nhats Verordnung vermag gegeben, vndt alßdan verabredet werden,
wie es mit den Alter Leuten vndt werkmeksteren zu halten, da dan
alle unter einander habende streitige Posten, die haben nahmen, wie
Sie wollen, abgethan werden sollen, vndt wen der Alte meister auf-
richtigvndtfleißig befunden worden,sollen Sieeknhaltdes l.srticuls
bep ihrem okkicium verbleiben, vndt dieselbe vor wie nach bedienen.
22. von daß Gesellen vollenziehung zu seinem Meisterstandt.
Wan einer sein Meisterstück verfertiget, soll alsofort die Ambts-
gebüer ablegen, Ist es ein frembder, soll Er darzu Zwanzig Reichst
Thaler ln die Ambtslade geben, Ist es aber eines Meisters Sohn
oder Meisters Tochtermann, soll Er drep Reichst Tahler in die Lade,
vndt den Armen 32 Schilling geben.
23. Wan einer von der Morgensprache ohne entschuldigung und
erläubnis außen bleibet.
wandle Morgen Sprache soll gehalten werden, vndt der Alter Man
durch den piingsten solches den Ambts Meisteren ansagen läßet, vndt
alßdann einer ohne erhebliche uhrsache vndt rechtmäßige entschul-
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