Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
  
4. Kapitel. Die Durchführung der Sequestration. 63 
4. Kapitel. 
Die Durchführung der Sequestration?). 
I. Hauptaufgabe der Sequester ist die Festhaltung und Über- 
wachung der „feindlichen“ Vermögen, um sie bei den Friedensverhand- 
lungen zur Rückgabe oder zum Heimfall an den Staat bereit zu halten. 
Reulos schreibt Seite 3 und 286: 
„Les administrateurs-s6questres ont recu des magistrats une mission conservatoire, 
les biens dont ils ont )a garde devant &tre immobilis6s sous main de justice pour &tre 
representes par eux lors du traite de paix qui decidera de leur restitution ou de Jeur de- 
volution.““ 
Wiederholt hat der Justizminister in Rundschreiben und vor Kammer 
und Senat erklärt, es handle sich nicht um Konfiskation der Güter, 
Sondern um eine mesure conservatoire, zum Zwecke, ein otage 6conomique, 
ein Pfand, bei den Friedensverhandlungen in der Hand zu haben. 
IL. Die längere Dauer des Krieges hat aber in verschiedenen 
Punkten eine Erweiterung der Aufgabe der Sequester über die bloße 
Verwaltung hinaus bewirkt. . 
Im Interesse französischer Gläubiger wurden die Sequester er- 
mächtigt, ausstehende Forderungen einzuziehen, „A Veffet de 
recevoir des sommes dependant de Vactif dont ils ont la garde et d’ac- 
quitter le passif correspondant“2), 
Im Interesse der Landesverteidigung, wie auch der Beschäftigung 
von französischen Arbeitskräften und zugunsten der französischen 
Gläubiger wurde ausnahmsweise auch die Fortführung „feindlicher“ 
Geschäftsbetriebe verfügt). 
Ein Rundschreiben vom 14. November 1914 ermächtigte die Ver- 
wertung von Aktiven im Falle absoluter Notwendigkeit bei Ware, 
die dem Verderben ausgesetzt ist, oder bei Sperrware (marchandises 
perissables ou encombrantes), sowie in den Fällen, da kein liquides Geld 
— weder in der Kasse, noch eintreibbare Außenstände — vorhanden 
sind, um Schulden zu zahlen. 
Diese Fälle ausgenommen soll kein Aktivum veräußert werden. 
Werden sequestierte Waren, Warenlager verkauft, so bildet die 
Regel der öffentliche Verkauf, la vente aux enchöres publiques. Doch 
haben in einzelnen Fällen die Gerichtspräsidenten auch einen freihändigen 
Verkauf zugelassen 4). 
Interessant ist eine Entscheidung des Vorsitzenden des Seine-Gerichtes vom 
29. März 1916. Der französische Verein der Näh- und Schreibmaschinenfabrikanten 
  
1) Siehe Reulos S. 286. Siehe Curti, „Handelsverbot‘, S. 60£f. 
2) Rundschreiben des Justizministers vom 3. Nov. 1914. 
3) Siehe Curti, Handelsverbot S. 53 und 54; Rundschreiben des Justizministers 
vom 21, Oktober 1914, abgedruckt bei Reulos Seite 50. 
4) Siehe Reulos Seite 2914££, 
  
  
  
  
  
 
	        
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