64 ; II. Teil. Frankreich.
hatte beantragt, der Sequester der deutschen Nähmaschinenfabrik Stoewer, Dosbleu-
mortiers, solle zum Verkauf des Warenlagers dieser Firma an ein vom Voreinsvor-
sitzenden zu bezeichnendes Vereinsmitglied zu einem Preise von mindestens 125000 Fr.
ermächtigt werden. Darauf hat der Grichtspräsident Monier ablehnend geantwortet,
und zwar mit folgender Begründung:
„In Erwägung, daß das vom Verein der Näh- und Schreibmaschinenfabrikanten
empfohlene Verfahren
zunächst den bisher bei einschlägigen Verkäufen eingehaltenen Grundsätzen
und Gewohnheiten widerspricht, welche im Interesse dert Preisgestaltung und
zur Befriedigung der allseitigen Bedürfnisse nicht freihändig, sondern durch
öffentliche Versteigerung erfolgten, damit kein Käufer ferngehalten würde,
ferner dem Grundsatz des freien Wettbewerbs und der Handelsfreiheit wider-
sprechen würde, sofern es eine bestimmte verhältnismäßig kleine Gruppe be-
günstigt unter Zuücksetzung von anderen ähnlichen Körperschaften oder von
— kaufmännischen oder privaten — Einzelpersonen, welche das gleiche Recht
besitzen und daraufhin die gleichen Vergünstigungen beanspruchen können,
schließlich — und zwar nicht bloß theoretisch, sondern tatsächlich — die
Rechte zahlreicher Engros- und Detail-Händler, sowie Besitzer derartiger
Maschinen in Paris sowie in der Provinz vollkommen ignorieren würde, welche
an den Sequester schon Kauf- und. Lieferungs-Angebote für vollständige Maschinen
oder für Ersatzteile zu bereits in Gebrauch befindlichen Maschinen gerichtet
haben,
„endlich auch die Interessen des Sequestrierten Vermögens und mithin die
französischen Gläubiger bzw. den Wert des von den Sequestern verwalteten
„wirtschaftlichen Faustpfandes“‘ beeinträchtigen würde, sofern besagte Interessen
ihre Berücksichtigung nur bei vorher öffentlich angekündigten und durch freie
Konkurrenz von Bewerbern jeder Art und jedes Landes belebten Verkäufen
finden können, —
in Erwägung, daß also alle diese gleichmäßig ausschlaggebenden Gründe einer
Bewilligung des in Rede stehenden Antrages entgegenstehen, überdies auch zurzeit
keine Gefahr des Verderbens der fraglichen Gegenstände droht und bei der Lage der
Aktiven und Passiven des Geschäfts der Sequester keinerlei Schuldforderungen oder
sonstige dringliche Befriedigung verlangende Reklamationen zu befürchten hat,
hat der Präsident Monier den Antrag des Vereins der Näh- und Schreibmaschinen-
fabrikanten abgelehnt.“
Grundsätzlich erscheint diese Argumentation einleuchtend. Tatsächlich in-
dessen dürfte eine öffentliche Versteigerung in Paris — namentlich unter den Kriegs-
verhältnissen — meist wohl doch einen weniger günstigen Preis erzielen, als wenn sich
dem Sequester, wie es anscheinend. hier der Fall gewesen ist, eine bestimmte günstige
Gelegenheit zu freihändigem Verkauf bietet. —
Am 6. Januar 1915 erweiterte der Justizminister den Aufgabenkreis
der Sequester, indem er sie ermächtigte, aus Verträgen, die mit deutschen,
österreichischen oder ungarischen Firmen abgeschlossen wurden, die aber
noch nicht vollständig erfüllt worden waren, die Leistungen vorzu-
nehmen, selbst wenn diese Betriebe eingestellt sind.
In einem: Rundschreiben vom 2. Februar 19161) nahm der Justiz-
minister die Möglichkeit der außerordentlichen und zeitweisen Beschlag-
*) S. Reulos 8. 179, Wenn Frankreich in jeder Beziehung die Beschlüsse der
Pariser Wirtschaftskonferenz ausführen wollte, so müßte es den Grundsatz, der für