Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
66 IT. Teil. Frankreich. 
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und Zahlung von Mietzinsen zu erteilen, um den Grundsatz der Erhaltung des 
Vermögens mit den berechtigten Ansprüchen der Hauseigentümer in Einklang zu 
bringen. 
Siehe die Rundschreiben vom 28. Februar, Ziffer 13, und 30. Oktober 1915, 
Ziffer 8, wiedergegeben von Reulos S, 125 und 162. 
Nach diesen Instruktionen hat sich der Sequester ex officio um die Zahlung des 
Mietzinses an den Eigentümer einer einem Deutschen oder Österreicher vermieteten 
Lokalität zu kümmern, um ibn zu befriedigen. 
Wenn die Rechte des Hauseigentümers vollständig gedeckt sind durch den Wert 
des Mobiliars oder auch durch andere oft sehr beträchtliche Aktiven, so besteht keine 
Dringlichkeit, und in den meisten Fällen wird deshalb das Festhalten am Grundsatz 
der mesure cönservatoire die Regel bilden, da die gewöhnlichen Gläubiger aus dem liquiden 
Vermögen bezahlt werden können, das auf der Depositenkasse liegt. 
Wenn dagegen das einzige Aktivum, das der Sequester in den Händen hat, das 
Mobiliar ist, das in den gemieteten Lokalitäten liegt, so ist die Situation um So ungünstiger, 
je mehr das Auflaufen von verschiedenen unbezahlten Mietzinsen die privilegierte Forde- 
rung des Hauseigentümers gefährdet, und in diesem Falle die Interessen der gewöhn- 
lichen Gläubiger vollständig außer Acht gelassen werden. 
Darum ist der Sequester angewiesen worden, in solchen Fällen der Staatsan- 
waltschaft die Situation bekannt zu geben, indem er gleichzeitig dem Hauseigentümer 
die Möglichkeit gibt, ebenfalls seine Ansprüche geltend zu machen. In seiner Eingabe 
referiert der Sequester über den Stand der Aktiven und der Passiven, die Zahl der ver- 
fallenen Zinsen, die Höhe der nicht bezahlten Steuern, Versicherungsprämien, die Kosten 
der vorzunehmenden Reparaturen und den Wert des Mobiliars. 
Wenn das Gleichgewicht zwischen Aktiven und Passiven nicht mehr vorhanden 
ist oder unmittelbare Gefahr besteht, daß es aufhört, so stellt der Sequester beim ( verichts- 
präsidenten das Gesuch, zum Verkaufe des Mobiliars durch öffentliche Versteigerung 
ermächtigt zu werden, und weiterhin zu Unterhandlungen mit dem Vermieter über die 
Kündigung des Mietvertrages, Letzteres ist eine notwendige Folge, denn es wäre un- 
begreiflich, daß der Vermieter das Mobiliar seines Mieters verkaufen läßt und doch die 
Fortsetzung des Mietvertrages, sowie die Zahlung künftiger Mietzinsen verlangt. 
Wenn der Vermieter in die Auflösung des Mietvertrages einwilligt, so hat er den 
großen Vorteil der privilegierten Zahlung aus dem Kauferlös. Wenn er sich weigert, den 
Mietvertrag aufzuhebon, so kann der Sequester nichts anderes tun, als die Dinge so 
zu lassen wie sie liegen und ihn einzuladen, das Ende des Krieges abzuwarten. Diese 
Situation erfährt allerdings eine Änderung, wenn die Gläubiger gewöhnlicher Forde- 
rungen den Verkauf von Aktiven verlangen, um zu verhindern, daß durch Anhäufung 
von Mietzinsforderungen und Vergrößerung der priveligierten Forderung des Vermieters 
für sie nichts mehr übrig bleibt. 
Der Vermieter kann den Seauester vor den Richter Jaden, wenn dieser sich weigert, 
die Ermächtigung zur Verwertung des Mobiliars einzuholen. Es wird dann im Ver- 
fahren über streitige Angelegenheiten entschieden und Zwar nach den Grundsätzen des 
gewöhnlichen Rechtes und der herrschenden Gerichtspraxis. Es genügt, daß der Ver- 
mieter nachweist, die Fahrhabe, die in den gemieteten Objekten liegt, gewähre nicht 
genügende Garantie, um den Gerichtspräsidenten zu veranlassen, den Verkauf „sur 
simple affiche et expulsion du locataire“‘ gemäß Art. 1752 des Code Civil zu verfügen. 
Der Richter kann auch bestimmen, daß die Auflösungsklausel eines Mietvertrages in 
Kraft tritt, nach welcher wegen Nichtzahlung des Mietzinses am Verfalltage und nach 
einer kurzen Mahnfrist der Mietvertrag ohne Urteil aufgelöst sein soll, ohne daß dem 
Mieter weitere Zahlungsfrist gewährt wird. Der Juge des Referes kann auch die Pfändung 
und den Verkauf des Mobiliars anordnen, bevor das zuständige Gericht die Gültig- 
keit der Pfändung ausgesprochen hat. 
  
  
 
	        
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