66 IT. Teil. Frankreich.
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und Zahlung von Mietzinsen zu erteilen, um den Grundsatz der Erhaltung des
Vermögens mit den berechtigten Ansprüchen der Hauseigentümer in Einklang zu
bringen.
Siehe die Rundschreiben vom 28. Februar, Ziffer 13, und 30. Oktober 1915,
Ziffer 8, wiedergegeben von Reulos S, 125 und 162.
Nach diesen Instruktionen hat sich der Sequester ex officio um die Zahlung des
Mietzinses an den Eigentümer einer einem Deutschen oder Österreicher vermieteten
Lokalität zu kümmern, um ibn zu befriedigen.
Wenn die Rechte des Hauseigentümers vollständig gedeckt sind durch den Wert
des Mobiliars oder auch durch andere oft sehr beträchtliche Aktiven, so besteht keine
Dringlichkeit, und in den meisten Fällen wird deshalb das Festhalten am Grundsatz
der mesure cönservatoire die Regel bilden, da die gewöhnlichen Gläubiger aus dem liquiden
Vermögen bezahlt werden können, das auf der Depositenkasse liegt.
Wenn dagegen das einzige Aktivum, das der Sequester in den Händen hat, das
Mobiliar ist, das in den gemieteten Lokalitäten liegt, so ist die Situation um So ungünstiger,
je mehr das Auflaufen von verschiedenen unbezahlten Mietzinsen die privilegierte Forde-
rung des Hauseigentümers gefährdet, und in diesem Falle die Interessen der gewöhn-
lichen Gläubiger vollständig außer Acht gelassen werden.
Darum ist der Sequester angewiesen worden, in solchen Fällen der Staatsan-
waltschaft die Situation bekannt zu geben, indem er gleichzeitig dem Hauseigentümer
die Möglichkeit gibt, ebenfalls seine Ansprüche geltend zu machen. In seiner Eingabe
referiert der Sequester über den Stand der Aktiven und der Passiven, die Zahl der ver-
fallenen Zinsen, die Höhe der nicht bezahlten Steuern, Versicherungsprämien, die Kosten
der vorzunehmenden Reparaturen und den Wert des Mobiliars.
Wenn das Gleichgewicht zwischen Aktiven und Passiven nicht mehr vorhanden
ist oder unmittelbare Gefahr besteht, daß es aufhört, so stellt der Sequester beim ( verichts-
präsidenten das Gesuch, zum Verkaufe des Mobiliars durch öffentliche Versteigerung
ermächtigt zu werden, und weiterhin zu Unterhandlungen mit dem Vermieter über die
Kündigung des Mietvertrages, Letzteres ist eine notwendige Folge, denn es wäre un-
begreiflich, daß der Vermieter das Mobiliar seines Mieters verkaufen läßt und doch die
Fortsetzung des Mietvertrages, sowie die Zahlung künftiger Mietzinsen verlangt.
Wenn der Vermieter in die Auflösung des Mietvertrages einwilligt, so hat er den
großen Vorteil der privilegierten Zahlung aus dem Kauferlös. Wenn er sich weigert, den
Mietvertrag aufzuhebon, so kann der Sequester nichts anderes tun, als die Dinge so
zu lassen wie sie liegen und ihn einzuladen, das Ende des Krieges abzuwarten. Diese
Situation erfährt allerdings eine Änderung, wenn die Gläubiger gewöhnlicher Forde-
rungen den Verkauf von Aktiven verlangen, um zu verhindern, daß durch Anhäufung
von Mietzinsforderungen und Vergrößerung der priveligierten Forderung des Vermieters
für sie nichts mehr übrig bleibt.
Der Vermieter kann den Seauester vor den Richter Jaden, wenn dieser sich weigert,
die Ermächtigung zur Verwertung des Mobiliars einzuholen. Es wird dann im Ver-
fahren über streitige Angelegenheiten entschieden und Zwar nach den Grundsätzen des
gewöhnlichen Rechtes und der herrschenden Gerichtspraxis. Es genügt, daß der Ver-
mieter nachweist, die Fahrhabe, die in den gemieteten Objekten liegt, gewähre nicht
genügende Garantie, um den Gerichtspräsidenten zu veranlassen, den Verkauf „sur
simple affiche et expulsion du locataire“‘ gemäß Art. 1752 des Code Civil zu verfügen.
Der Richter kann auch bestimmen, daß die Auflösungsklausel eines Mietvertrages in
Kraft tritt, nach welcher wegen Nichtzahlung des Mietzinses am Verfalltage und nach
einer kurzen Mahnfrist der Mietvertrag ohne Urteil aufgelöst sein soll, ohne daß dem
Mieter weitere Zahlungsfrist gewährt wird. Der Juge des Referes kann auch die Pfändung
und den Verkauf des Mobiliars anordnen, bevor das zuständige Gericht die Gültig-
keit der Pfändung ausgesprochen hat.