Full text : Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

    
 

 

74 IT. Teil. Frankreich.

 

Abhandlung im Jahrg;
25. Juli 1916.
Curti, Handelsverbot S. 115 ff., auf wele
Frankreichs bis Ende 1915 verwiesen sei.
Reulos, Manuel des S6questres, S. 329.

II. Gewerblicher Rechtsschutz.

1. Das allgemeine Handels- und Zahlungsverbot erfährt eine Ausnahme
 durch das Gesetz vom 27. Mai 19151), das in Artikel 6 den
Franzosen gestattet, zur Aufrechterhaltung ihrer in Feindesland erworbenen
 Rechte auf dem Gebiete des Sogenannten geistigen Kigentums
— Erfindungs-, Muster- und Modellschutz — die Zahlung der bezüglichen
 Gebühren ins feindliche Ausland zu leisten und daß nach dem

Grundsatz der Gegenseitigkeit die Angehörigen der feindlichen Staaten
das gleiche Recht haben.

Dagegen kann kein „Feind“ während des Krieges seine Schutzrechte
 durch Herstellung oder Verkauf der Waren oder Veräußerung
der Rechte (Kauf, Lizenzgewährung) ausnützen.

2. Ein Gesetz vom 12. April 19162) ermächti
Marineminister, gegen billige Entschädigung
berührende Erfindung zu enteignen,
im Verein mit dem Unterrichtsminist

Patenten Einsicht zu nehmen. Die Enteignung ist eine völlige und endgültige

 oder eine teilweise und zeitweilige Wegnahme des ausschließlichen
Nutzungsrechts. Die Erteilung und Veröffentlichun

erhaupt jede Bekanntgabe
Landesverteidigung unterug
 der Entschädigung an
t besonders und eingehend

ang XIII, 1916, S. 41ff., die Seither veröffentlichten Gesetze bis

he Darstellung hiet für die Gesetzgebung

gt den Kriegs- und
jede die Landesverteidigung
zu nutzen und zu diesem Zwecke
er von allen Patentgesuchen und

oder Nutzung einer Erfindung im Interesse der
sagt werden. Das Verfahren zur Bestimmu

den Erfinder oder seine Rechtsnachfolger is
geordnet.

Franzosen und in Frankreich wohnhafte Pe:
Erfindungen, noch überhaupt solche, die mit dem
legen, bekanntgeben oder ausbeuten außer mit bı
alliierte oder neutrale Länder handelt.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht zu verwechseln mit
den Vorschriften betreffend Zwangsausübung Von patentierten Erfindungen
oder Marken, die Reichsdeutschen, Österreichern oder Ungarn gehören,
wie dies in Art. 1 des Gesetzes vom 27. Mai 1915 vorgesehen ist.
Patentgesuche werden von Feinden wohl angenommen, aber Erfindungspatente
 an sie während der Kriegsdauer nicht ausgestellt.

rsonen dürfen im Ausland keine solchen
Militärwesen zusammenhängen, hinter.
esonderer Erlaubnis, wenn es sich um

1) Abgedruckt bei Curti, Handelsverbot S. 116, Reulos S, 23.

?) Hier wörtlich zitiert nach Röthlisberger, aa0.,
Seite 42/43.

zweite Abhandlung

 
 
 
 
  
 

  

 

Sy

  
            
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