Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
78 IIT. Teil. Italien. 
Es lautet wörtlich: 
Art. 1. Jedes Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrgeschäft zwischen Italien, 
seinen Kolonien einerseits und dem Gebiete der Österreichisch-ungarischen Monarchie 
andererseits ist verboten. S 
Waren irgend welcher Art, die in Übertretung dieses Verbotes angekommen 
oder verschickt worden sind, werden konfisziert, und zwar nach den Vorschriften, 
die für die geschmuggelten Waren gelten, solange wenigstens nicht nachgewiesen 
ist, daß der Transport vor der Veröffentlichung dieses Dekretes erfolgte, un- 
beschadet der Anwendung der anderen Strafen, die in den bestehenden Gesetzen 
bestimmt sind. 
(Durch Art. 1 des Dekretes vom 4. Februar 1916 wird genau bestimmt, daß 
die Beförderung solcher Österreichisch-ungarischer Waren verboten ist, aus 
welchem Land sie auch kommen mögen. Siehe unten Seite 85.) 
Art. 2. Durch den Finanzminister oder den Minister der Kolonien können 
in Abänderung dieses Verbots besondere Bewilligungen von Fall zu Fall gewährt 
werden für den Transport und den Empfang der betreffenden Waren, oder auch 
durch die Behörden, welche von den genannten Ministern hierzu bezeichnet sind, 
und zwar nach vorausgegangener Verständigung mit dem Militärkommando des 
betreffenden Gebietes. 
Für diesen Fall sind für die angekommenen Waren die Zollsätze des allgemeinen 
in Kraft stehenden Tarifes maßgebend. 
Art. 3. Das gegenwärtige Dekret tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. 
III. Das Dekret vom 24. Juni 1915 über das Verbot von Ver- 
käufen, Abtretungen und anderen Rechtsgeschäften mit An- 
gehörigen von Österreich-Ungarn mit dem Verbot gerichtlicher 
Geltendmachung. von Ansprüchen‘)”) hat folgenden Wortlaut: 
Art. 1. Die Verkäufe, Abtretungen und irgendwelcher Kigentumsübergang 
an Liegenschaften oder Immobilienrechten, welche den Angehörigen des öster- 
reich-ungarischen Kaiserreiches gehören oder Personen, welche dort w ohnen, ent- 
behren jeder rechtlichen Wirksamkeit im K Önigreich Italien und in den italienischen 
Kolonien, wenn sie in der Zeit vom 24. Mei 1915 an und während des Krieges 
erfolgten. 
Ebenso entbehren jeglicher rechtlichen Wirksamkeit alle in gleicher Zeit or- 
folgten Abtretungen von Waren, Forderungen, alle Handelsgeschäfte, oder all- 
gemein alle Rechtsgeschäfte, welche darauf ausgehen, an Stelle eines Angehörigen 
oder einer juristischen Person des ös terreich-ungarischen Staates einen Angehörigen, 
einer anderen Nation zu setzen. 
Art. 2. Während des Krieges kann kein Österreicher, keine juristische Person 
oder Gesellschaft von Österreich-Ungarn oder dort wohnend oder sich aufhaltend, 
in Italien rechtliche Schritte, Klagen und Prozesse in Zivil-, Handels- oder Ver- 
waltungssachen vor irgend einer Behörde des Königreiches oder der Kolonien 
einleiten oder fortsetzen, selbst nicht, wenn es sich um nichtstreitige Rechts- 
sachen handelt. Ebensowenig sind hypothekarische Überschreibungen zulässig. 
1) Decreto luogotenenziale 24 giugno 1915, n. 902. Gazzetta ufficiale 24. Juni 
1915, n. 158. Provvedimenti No. 2,6.25 Momigliano, S. 83. Rivista del diritto Commer- 
ciale 1915 I Seite 494. 
?) Durch Dekret vom 20. Dezember 1915 wurde das Dekret vom 24, Juni 1915 
auch anwendbar erklärt gegen Angehörige und Bewohner der Türkei. Überdies verfügte 
ein Dekret vom 14. Februar 1916 die Sequestration des in Italien liegenden Vermögens 
von Türken. Siehe Rivista del diritto comm. 1916 I. S. 184 und 235. 
 
	        
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