Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
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1. Kapitel. Das Handelsverbot gegen Österreich-Ungarn. 79 
Die bereits anhängigen Rechtssachen und Prozesse sind von Rechtswegen sus- 
pendiert und können erst nach Beendigung des Krieges wieder aufgenommen 
werden. 
Art. 3. Die Vorschrift von Art. 1 findet keine Anwendung auf die österreich- 
ungarischen Staatsangehörigen italienischer Nationalität, sofern. diese zur bezüg- 
lichen Handlung durch besonderes Dekret des Ministers des Innern ermächtigt sind. 
Die Vorschrift von Art. 2 findet keine Anwendung auf österreich-ungarische 
Staatsangehörige italienischer Nationalität, wenn ihre diesbezügliche Eigenschaft 
aus einem Zeugnis des Ministers des Innern hervorgeht. 
Art. 4. Dieses Dekret tritt in Kraft am Tage der Veröffentlichung in der 
Gazzetta Ufficiale. 
Zufolge dieses Dekretes kann grundsätzlich kein Angehöriger von 
Österreich-Ungarn Rechte in Italien vor den Behörden geltend machen, 
noch auch Kigentum erwerben oder verkaufen, Mietverträge eingehen 
oder hypothekarische Verschreibungen vornehmen. Würden solche Ge- 
schäfte gleichwohl vorgenommen, so wären sie null und nichtig. 
Das Verfahren in Prozessen und Rechtsangelegenheiten, welche bei 
Gerichten und Administrativbehörden zur Zeit der Veröffentlichung des 
Dekretes anhängig waren, wird eingestellt bis nach Beendigung des 
Krieges. Die Verjährungsfristen laufen zufolgedessen nicht. 
Nicht verboten dagegen sind freiwillige Zahlungen oder die frei- 
willige Herausgabe von Gegenständen, welche im Eigentum von Oster- 
reichern oder anderen stehen!). Wenigstens bestand ein solches Verbot 
bis 30. April 1916 nicht. 
G. C. Buzzati macht in einem Artikel, der im Corriere della Sera vom 3. November 
1915 erschienen ist, betitelt „Debitori italiani e creditori germanici‘“ auf diese Möglichkeit 
von freiwilligen Zahlungen aufmerksam und kritisiert das Dekret, weil es solche Z 
zuläßt. 
ahlungen 
Dagegen gilt nunmehr auch gegen Österreich-Ungarn das Verbot 
des Verkehrs mit Wertpapieren und Urkunden vom 380. April 1916 2). 
Sequestration österreich-ungarischen Vermögens ist als Vergeltungs- 
maßnahme nach Dekret vom 13. April 1916 zulässig ?); ebenso eine Weg- 
nahme deutscher und österreichischer Güter auf dem Wege der Requisi- 
tion, gestützt auf die Dekrete über die Requisizioni militari vom 22. April 
1915, No. 506, Gazzetta Uff. No. 104) und 30. Oktober 1915, No. 1570, 
Gazzetta Uff. 6. Nov. 1915, No. 272%). 
Italien kennt aber nicht die Anmeldung des „feindlichen“ Ver- 
mögens bei einer Behörde, wie dies in Frankreich der Fall ist’) Es 
steht deshalb auch kein Hindernis im W ege, daß Immobilien und Fahr- 
haben, welche Österreichern und Ungarn gehören, von Italienern ver- 
waltet werden. 
1) Tatsächlich wird an österreich-ungarische Gläubiger natürlich nichts bezahlt. 
2) Siehe unten S. 86, sowie weitere verschärfte Maßnahmen Kapitel 6. 
3) Siehe unten 8, 80. 
*) Abgedruckt in Curti „Handelsverbot und Vermögen in Feindesland‘“. S. 99—102. 
5) Wenigstens war bis Ende Juli 1916 keine Anmeldung vorgeschrieben. 
  
  
 
	        
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