Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 625 
2. Die zweite Gruppe bilden jene Gesetzgebungen, welche die 
Versicherungspflicht auf bestimmte Arbeitergruppen beschränken. 
Teils bezieht sich die Beschränkung auf die Industriearbeiter 
(Estland, Japan, Lettland, Rumänien), teils nur auf gewisse 
Berufe (Versicherung der Bergarbeiter und Seeleute in Frankreich). 
Bei dieser Gruppe der Gesetzgebungen ist das Versicherungs- 
monopol den beruflichen Kassen übertragen. Jeder Arbeiter 
oder Angestellte, der eine versicherungspflichtige Beschäftigung 
ausübt, ist Mitglied der Versicherungskasse seiner Unternehmung 
oder der mehreren Unternehmungen gemeinsamen Versicherungs- 
kasse *. 
3. Bei der dritten Gruppe der Gesetzgebungen ist neben einem 
allgemeinen Versicherungssystem mit bedingtem Kassenzwang 
für gewisse Arbeitergruppen ein Sondersystem mit Kassenzwang 
(Knappschaftsversicherung in Deutschland. und Bergarbeiterver- 
sicherung in der Tschechoslowakei) eingerichtet. Hier wird also 
durch Gesetz für Bergleute ein besonderer Versicherungsträger ge- 
schaffen. Die Bergleute werden dadurch ausserhalb des allgemeinen 
Versicherungssystems gestellt, obwohl zahlreiche Bestimmungen 
dieses Systems auch für sie gelten. Sie haben aber nicht die Freiheit, 
sich den Vereinskassen, den bezirklichen oder beruflichen Kassen 
des allgemeinen Versicherungsrechts anzuschliessen. Für sie gilt 
Kassenzwang. Sie müssen den für sie bestimmten Versicherungs- 
trägern. angehören. 
SYSTEM DES BEDINGTEN KASSENZWANGES 
Dieses System ist’ gekennzeichnet durch die grundsätzliche 
Freiheit des zu Versichernden hinsichtlich der Wahl des Versi- 
cherungsträgers. Macht er aber innerhalb eines bestimmten Zeit- 
raumes von dieser Freiheit keinen Gebrauch, so ist er kraft Ge- 
setzes einem ein für alle Mal bestimmten Versicherungsträger 
unterstellt. In den meisten Fällen handelt es sich für den zu Ver- 
sichernden darum, ob er sich einer Vereinskasse oder beruflichen 
Kasse anschliessen will, andernfalls wird er automatisch Mitglied 
der Gebietskrankenkasse. Der Beitritt zu einer beruflichen oder 
Vereinskrankenkasse gilt als Erfüllung der Beitrittspflicht und 
befreit von der Beitrittspflicht zum gesetzlichen Träger. 
1 In Japan ist dem Arbeiter die Wahl des Versicherungsträgers nicht überlassen. 
Besitzt die Unternehmung, in der er arbeitet, eine Betriebskasse, So ist er ohne 
Weiteres deren Mitglied. Besitzt sie keine, ist er bei dem bezirklichen Ver- 
sicherungsamt versichert. 
KRANKENVERSICHERUNG
	        
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