DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 625
2. Die zweite Gruppe bilden jene Gesetzgebungen, welche die
Versicherungspflicht auf bestimmte Arbeitergruppen beschränken.
Teils bezieht sich die Beschränkung auf die Industriearbeiter
(Estland, Japan, Lettland, Rumänien), teils nur auf gewisse
Berufe (Versicherung der Bergarbeiter und Seeleute in Frankreich).
Bei dieser Gruppe der Gesetzgebungen ist das Versicherungs-
monopol den beruflichen Kassen übertragen. Jeder Arbeiter
oder Angestellte, der eine versicherungspflichtige Beschäftigung
ausübt, ist Mitglied der Versicherungskasse seiner Unternehmung
oder der mehreren Unternehmungen gemeinsamen Versicherungs-
kasse *.
3. Bei der dritten Gruppe der Gesetzgebungen ist neben einem
allgemeinen Versicherungssystem mit bedingtem Kassenzwang
für gewisse Arbeitergruppen ein Sondersystem mit Kassenzwang
(Knappschaftsversicherung in Deutschland. und Bergarbeiterver-
sicherung in der Tschechoslowakei) eingerichtet. Hier wird also
durch Gesetz für Bergleute ein besonderer Versicherungsträger ge-
schaffen. Die Bergleute werden dadurch ausserhalb des allgemeinen
Versicherungssystems gestellt, obwohl zahlreiche Bestimmungen
dieses Systems auch für sie gelten. Sie haben aber nicht die Freiheit,
sich den Vereinskassen, den bezirklichen oder beruflichen Kassen
des allgemeinen Versicherungsrechts anzuschliessen. Für sie gilt
Kassenzwang. Sie müssen den für sie bestimmten Versicherungs-
trägern. angehören.
SYSTEM DES BEDINGTEN KASSENZWANGES
Dieses System ist’ gekennzeichnet durch die grundsätzliche
Freiheit des zu Versichernden hinsichtlich der Wahl des Versi-
cherungsträgers. Macht er aber innerhalb eines bestimmten Zeit-
raumes von dieser Freiheit keinen Gebrauch, so ist er kraft Ge-
setzes einem ein für alle Mal bestimmten Versicherungsträger
unterstellt. In den meisten Fällen handelt es sich für den zu Ver-
sichernden darum, ob er sich einer Vereinskasse oder beruflichen
Kasse anschliessen will, andernfalls wird er automatisch Mitglied
der Gebietskrankenkasse. Der Beitritt zu einer beruflichen oder
Vereinskrankenkasse gilt als Erfüllung der Beitrittspflicht und
befreit von der Beitrittspflicht zum gesetzlichen Träger.
1 In Japan ist dem Arbeiter die Wahl des Versicherungsträgers nicht überlassen.
Besitzt die Unternehmung, in der er arbeitet, eine Betriebskasse, So ist er ohne
Weiteres deren Mitglied. Besitzt sie keine, ist er bei dem bezirklichen Ver-
sicherungsamt versichert.
KRANKENVERSICHERUNG