angesichts insbesondere der Schwierigkeiten dieser Klage und
ihres Beweises kaum hin, um einer Entrechtung der Aktionäre
durch den Vorstand vorzubeugen. Es ist doch nicht angängig,
daß ein von der Mitgliederversammlung abhängiges Organ
diese mit Hilfe der der Gesellschaft, nicht dem Vorstand zustehenden
Aktien völlig beherrscht und daß das gesetzlich vorgeschriebene
Verhältnis beider Organe zueinander einfach umgekehrt
wird. Diesem beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft
fehlt auch das geringste kapitalistische Risiko als
Grundlage.
1c