Full text : Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

angesichts insbesondere der Schwierigkeiten dieser Klage und
ihres Beweises kaum hin, um einer Entrechtung der Aktionäre
durch den Vorstand vorzubeugen. Es ist doch nicht angängig,
daß ein von der Mitgliederversammlung abhängiges Organ
diese mit Hilfe der der Gesellschaft, nicht dem Vorstand zustehenden
 Aktien völlig beherrscht und daß das gesetzlich vorgeschriebene
 Verhältnis beider Organe zueinander einfach umgekehrt
 wird. Diesem beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft
 fehlt auch das geringste kapitalistische Risiko als
Grundlage.

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