Vorratsaktien an beherrschte Gesellschaften den Vorzug, daß
man zu ihrer Bindung nicht erst des Mittels vertraglicher Vereinbarung
bedarf, da die AG. schon durch ihre Majoritätsbeteiligung
an der unterstellten Gesellschaft bestimmenden Einfluß
auf die Verwendung der Vorratsaktien auszuüben vermag.
Vielfach jedoch ist die Unterbringung der Aktien bei einem
Treuhänder oder einer beherrschten Gesellschaft nicht bloß
als Durchgangsstadium gedacht, sondern dient endgültiger Anlage
in deren Händen. Daß man den Übernehmer durch vertragliche
Abmachungen in der Ausübung seines Stimmrechts an die
Weisungen der Verwaltung bindet oder als Übernehmer gerade
eine Gesellschaft wählt, in der die AG. bereits beherrschenden
Einfluß ausübt, kann eigentlich — abgesehen vielleicht von gewissen
damit in Zusammenhang stehenden Kapitalsverschiebungstendenzen
— nur den einen Zweck haben, der AG. bzw. ihrer
Verwaltung das Stimmrecht ihrer Aktien zu sichern, das sie, wenn
die Aktien sich in ihrem eigenen Portefeuille befänden, nicht
auszuüben vermöchte. Noch deutlicher tritt diese Absicht hervor,
wenn die gebundenen Aktien mit einem mehrfachen Stimmrecht
ausgestattet werden. Auch in diesem Fall können die Absichten
der Verwaltung lauter und einwandfrei sein, etwa wenn die
Aktien lediglich zur Abwehr einer Überfremdung®) Verwendung
finden sollen. Aber es kommt für die hier zu erörternden Fragen
überhaupt nicht darauf an, welche Motive der Gesellschaft und
ihrer Verwaltung bei der Schaffung der ihrer Kontrolle unter-5)
Unter „Überfremdung“ ist hierbei, wie Horrwitz a. a. O.
S. 1 richtig definiert, „nicht der Wechsel der Mehrheit an sich zu verstehen,
welcher vielmehr dem freien Wirtschaftskampf überlassen bleiben
muß; sondern nur der Eintritt einer solchen Mehrheit oder Sperrminderheit,
welche die Verfolgung gesellschaftsfeindlicher Interessen befürchten
läßt, z. B. die unnötige Stillegung des Gesellschaftsunternehmens oder
wichtiger Teile desselben, die Belastung der Gesellschaft mit ungünstigen
Verträgen, den Raub ihrer Geschäftsgeheimnisse. Die Überfremdung der
Verwaltung gehört nur dann hierher, wenn der Mehrheitswechsel die Gefahr
bringt, daß eine der Gesellschaft nützliche Verwaltung durch eine
ihr wahrscheinlich schädliche ersetzt wird.“ Ich «möchte es aber
auch noch nicht als gerade verwerflich betrachten, wenn die Verwaltung
bzw. die hinter ihr stehende Mehrheit sich auf diese Weise überhaupt
— Ohne Rücksicht auf die Gefährlichkeit für die Gesellschaftsinteressen -—
gegen einen Mehrheitswechsel zu schützen sucht (ähnlich auch RG. in
JW. 25, 614, Nr. 18 und JW. 26, 543, Nr. 1 und neuerdings mit ‚freilich
z. T. recht bedenklicher Begründung RG. II 407/27 betr. Hamb.-Südamer.
Dampfschiff.-Ges.). Ob der Übergang eines „größeren Aktienpakets in
andere Hände zum Nachteil der Gesellschaft sich auswirken wird, läßt
sich im voraus meist gar nicht mit Sicherheit übersehen. Wenn es allerdings
der Verwaltung ausschließlich darum zu tun ist, sich ihre einträglichen
Posten zu erhalten, so erlaubt sie sich damit eine Korrektur des
Schicksals, die ihr nach ihrer gesamten Stellung im Organismus der AG.
nicht zusteht.
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