Full text : Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

veis wäre vielfach ein Ding der Unmöglichkeit, wie er
’rseits außer jedem Zweifel steht, wenn etwa Personalzwischen
 der Verwaltung der Muttergesellschaft und der
tung der Tochtergesellschaft völlig oder doch überwiegend
| ıden ist. Ihn zu verlangen, wäre doktrinäre Lebensfremdheit.
© ıß genügen, wenn die Abhängigkeit der Tochtergesellschaft
er Muttergesellschaft im allgemeinen sicher feststeht.
. hier muß dasselbe gelten wie für den Legitimationsaktionär.
ann einer abstimmenden Person, die nur durch den Willen
5 sie beherrschenden Person gelenkt wird, kein weiterles
 Stimmrecht einräumen als dem hinter ihr stehenden
ggeber*).
uch hier muß jedoch eine Einschränkung dieses Grundzugunsten
 gesellschaftsfremder Dritter oder als solche im
[all anzusehender Aktionäre gemacht werden. Sie vermögen
nere Schwäche solcher Stimmrechte nicht oder wenigstens
Regel nicht zu beurteilen und die bestehende Verflechtung
iutter- und Tochtergesellschaft ist ihnen vielfach überhaupt
bekannt. Für ihre Rechtsverhältnisse mit der AG. kann
je äußerlich unbeschränkte Rechtsstellung der Tochterchaft
 mit selbständiger Rechtspersönlichkeit als Aktionärin
luttergesellschaft entscheidend sein. Eine Berufung der
ijerauf würde .dolos und deshalb unbeachtlich sein.
N. Einfluß - der GoldbilVO. auf das Stimmtaus
 Verwaltungsaktien. Es wird von den Verin
 des Stimmrechts der Verwaltungsaktien darauf hingeı,
 daß die GoldbilVO. ja selbst das Stimmrecht der Vergsaktionäre
 anerkannt habe‘). Abgesehen davon, daß eine
anheitsverordnung und gar noch eine Durch{iVO. kaum
‘deutung einer authentischen Interpretation des HGB. haben
ist diese Auslegung der $$ 30 if. und insbesondere 32
rchfVO. zur GoldbilVO. keineswegs zutreffend. Die Goldbilnthält
 sich ebenso wie das HGB. einer bestimmten Stellung-‘zu
 der Frage, ob den zugunsten der Verwaltung‘ genen
 Aktien ein Stimmrecht zukomme. Selbst die An-)
 Gleicher Ansicht Kalisch in Frkf. Ztg. vom 26. September 26,
auch unter Berufung auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit dieser
zur Muttergesellschaft, ein Argument, das wie oben $ 4, IV aus-‚an
 sich nicht durchschlagend ist und vielfach mangels der erichen
 vermögensrechtlichen Voraussetzungen versagen wird. Kabetrachtet
 auch die Schaffung dieser Aktien als nichtig,
ır in besonderen Ausnahmefällen zutrifft.
, So namentlich Friedländer, Konzernrecht S.308. Kalisch
zieht von seiner Grundauffassung aus, daß die Verwaltungsaktien
im Entstehungsakt nichtig seien, die Folgerung, daß ihre Nichtigırch
 die GoldbilVO. und eine Art Notgewohnheitsrecht geheilt sei.

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