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des HGB., die zu Bedenken gegen den Typ der Verwaltungsaktie
Anlaß geben könnten, sind hervorzuheben: das Verbot des
Erwerbs eigener Aktien ($ 226), das Verbot der Einlagerückgewähr
(88 213, 217, 221) und das gesetzliche Bezugsrecht der
Aktionäre ($ 282). Daneben dürfen aber auch allgemeinere das
Recht durchziehende Gesichtspunkte, wie das Surrogationsprinzip,
die Notwendigkeit effektiver Aufbringung des
Grundkapitals, Ausschluß der Vertretungsmacht und des Stimmrechts
bei Interessenkollision u. a. nicht unberücksichtigt
bleiben. Den Beschluß wird dann eine Erörterung über die Bedeutung
des Stimmrechts für das Wesen der Mitgliedschaft
und die daraus für die Beherrschung des Stimmrechts durch die
AG. selbst zu ziehenden Konsequenzen machen.