Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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schrift des $ 226 gerade dem Schutz der veräußernden 
Aktionäre, während die übrigen Aktionäre, deren erhöhtes Risiko 
unter solchen Umständen überhaupt nicht von Belang ist und 
durch eine wesentliche Steigerung ihres Aktienwerts infolge der 
Verengerung des Aktionärkreises bei weitem aufgewogen wird, 
durch den Ankauf ungerechtfertigte materielle Vorteile auf Kosten 
der getäuschten Veräußerer erhalten. Die Anwendung des $ 226 
auf diese Fälle ist geeignet, den Ankauf eigener Aktien wesentlich 
zu erschweren. Denn nach dem Grundgedanken, den die bis- 
herige Betrachtung für die Anwendung des 8 226 ergeben hat, 
muß $ 226 in erster Linie als Schutzgesetz für die Aktionäre im 
Sinne des 8823 Abs. 2 BGB. angesprochen werden. Ein Handeln 
gegen dieses Verbot zieht also einen Schadensersatzanspruch der 
benachteiligten Aktionäre gegen die Mitglieder des handelnden 
Organs und die AG. ($ 31 BGB) sowie Regreßansprüche der 
letzteren gegen die Verwaltung ($$ 241, 249) nach sich, eine Fol- 
gerung, der die $8 241, 249 HGB. mit ihrem Ausschluß un- 
mittelbarer Ansprüche der Aktionäre keineswegs im Wege stehen. 
HN. Schädigung der Aktionäre und der Gesell- 
schaftsgläubiger durch Ausgabe von Verwal- 
tungsaktien. Wird dieser aus der Betrachtung der gesetz- 
geberischen Motive gewonnene Maßstab an die von der AG. 
beherrschten Aktien angelegt, so ist ein Vergleich nur mit den 
nicht vollvalutierten eigenen Aktien und Interimsscheinen des 
$ 226 Abs. 2 möglich. Denn der Erwerb vollvalutierter Aktien 
ist zwar verboten, aber nicht unwirksam. Auch zu den Aktien 
des 8 226 Abs. 2 ist der Beziehungspunkt nicht ohne weiteres 
ersichtlich. Die Folge des unzulässigen Erwerbs solcher Aktien 
ist lediglich, daß der Veräußerer seine Mitgliederstellung nicht 
verliert und zur Zurückzahlung des Kaufpreises an die Gesell- 
schaft nach $ 812 BGB. verpflichtet ist. Daraus ergibt sich 
natürlich kein Rückschluß auf die Rechtsstellung des Inhabers 
von Verwaltungsaktien, der ja nicht Aktien an die Gesellschaft 
abgibt, sondern solche von ihr empfängt. Aber eine andere 
Parallele ist nicht von der Hand zu weisen: Wenn es der Ge- 
sellschaft verboten ist, sich Bestände an eigenen nicht vollvalu- 
tierten Aktien zuzulegen, so kann es ihr auch kaum gestattet 
sein, sich eigene Aktien auf Umwegen zu reservieren. Ob die Be- 
schaffung der ‚erforderlichen Aktien von dem Vorstand vorge- 
nommen wird, wie es regelmäßig beim Ankauf eigener Aktien 
geschieht und an sich ausreichend ist, oder von der General- 
versammlung ausgeht, deren Beschluß ja zur Gründung oder 
Durchführung einer Kapitalserhöhung nicht entbehrt werden kann, 
ist gleichgültig. Was dem Vorstand gesetzlich verboten ist mit 
Nichtigkeitsfolge für die verbotswidrig abgeschlossenen Rechts- 
ZU
	        
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