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schrift des $ 226 gerade dem Schutz der veräußernden
Aktionäre, während die übrigen Aktionäre, deren erhöhtes Risiko
unter solchen Umständen überhaupt nicht von Belang ist und
durch eine wesentliche Steigerung ihres Aktienwerts infolge der
Verengerung des Aktionärkreises bei weitem aufgewogen wird,
durch den Ankauf ungerechtfertigte materielle Vorteile auf Kosten
der getäuschten Veräußerer erhalten. Die Anwendung des $ 226
auf diese Fälle ist geeignet, den Ankauf eigener Aktien wesentlich
zu erschweren. Denn nach dem Grundgedanken, den die bis-
herige Betrachtung für die Anwendung des 8 226 ergeben hat,
muß $ 226 in erster Linie als Schutzgesetz für die Aktionäre im
Sinne des 8823 Abs. 2 BGB. angesprochen werden. Ein Handeln
gegen dieses Verbot zieht also einen Schadensersatzanspruch der
benachteiligten Aktionäre gegen die Mitglieder des handelnden
Organs und die AG. ($ 31 BGB) sowie Regreßansprüche der
letzteren gegen die Verwaltung ($$ 241, 249) nach sich, eine Fol-
gerung, der die $8 241, 249 HGB. mit ihrem Ausschluß un-
mittelbarer Ansprüche der Aktionäre keineswegs im Wege stehen.
HN. Schädigung der Aktionäre und der Gesell-
schaftsgläubiger durch Ausgabe von Verwal-
tungsaktien. Wird dieser aus der Betrachtung der gesetz-
geberischen Motive gewonnene Maßstab an die von der AG.
beherrschten Aktien angelegt, so ist ein Vergleich nur mit den
nicht vollvalutierten eigenen Aktien und Interimsscheinen des
$ 226 Abs. 2 möglich. Denn der Erwerb vollvalutierter Aktien
ist zwar verboten, aber nicht unwirksam. Auch zu den Aktien
des 8 226 Abs. 2 ist der Beziehungspunkt nicht ohne weiteres
ersichtlich. Die Folge des unzulässigen Erwerbs solcher Aktien
ist lediglich, daß der Veräußerer seine Mitgliederstellung nicht
verliert und zur Zurückzahlung des Kaufpreises an die Gesell-
schaft nach $ 812 BGB. verpflichtet ist. Daraus ergibt sich
natürlich kein Rückschluß auf die Rechtsstellung des Inhabers
von Verwaltungsaktien, der ja nicht Aktien an die Gesellschaft
abgibt, sondern solche von ihr empfängt. Aber eine andere
Parallele ist nicht von der Hand zu weisen: Wenn es der Ge-
sellschaft verboten ist, sich Bestände an eigenen nicht vollvalu-
tierten Aktien zuzulegen, so kann es ihr auch kaum gestattet
sein, sich eigene Aktien auf Umwegen zu reservieren. Ob die Be-
schaffung der ‚erforderlichen Aktien von dem Vorstand vorge-
nommen wird, wie es regelmäßig beim Ankauf eigener Aktien
geschieht und an sich ausreichend ist, oder von der General-
versammlung ausgeht, deren Beschluß ja zur Gründung oder
Durchführung einer Kapitalserhöhung nicht entbehrt werden kann,
ist gleichgültig. Was dem Vorstand gesetzlich verboten ist mit
Nichtigkeitsfolge für die verbotswidrig abgeschlossenen Rechts-
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