Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
6. Kapitel. Verträge. 47 
Bergwerksbetriebe, Zinkkonzentrate, die durch ein in Deutschland ausgebildetes Ver- 
fahren eine hochwertige Ware geworden sind, auf Jahre hinaus regelmäßig an die deutsche 
Firma zu liefern hatte. In dem Vertrage war vorgesehen, daß er, wenn seine Ausführung 
durch höhere Gewalt oder ähnliche Ursachen verhindert werde, nur suspendiert sein und 
nach Wegfall des Hindernisses wieder in Kraft treten sollte. Der Krieg hat die Ausführung 
verhindert, so daß die Suspensionsklausel in Kraft trat. Die englische Gesellschaft wollte 
nun aber den Krieg benutzen, um sich ihrer Lieferungspflicht für immer zu entziehen 
und die freie Verfügung über ihre Produkte zugunsten der nichtdeutschen Konkurrenten 
der Käuferin zurückzuerlangen. Sie hat deshalb vor englischen Gerichten beantragt, den 
Vertrag, entgegen den darin enthaltenen ausdrücklichen und unzweideutigen Be- 
stimmungen, wegen des; Krieges als aufgelöst zu erklären. 
1 Der Appellhof beim Supreme Court of Judicature hat dem Verlangen durch Urteil 
| vom 21. Dezember 1915 stattgegeben und dies mit folgenden Worten begründet: 
1 „Wenn die Klägerin, wie es der Vertrag bezweckt, alle von ihr aufbereiteten Konzen- 
trate für die Beklagten zurückstellte, so würden diese in der Lage sein, bei Friedensschluß 
ihren Handel so schnell und in so großem Umfang wie möglich wieder aufzunehmen; 
damit würden aber die Wirkungen des Krieges auf die kommerzielle Blüte des feindliehen 
Landes abgeschwächt, deren Zerstörung das Ziel unseres Landes während des Krieges ist. 
Einen solchen Vertrag anzuerkennen und ihm Wirksamkeit zu geben durch die Annahme, 
daß er für die Vertragsteile rechtsverbindlich geblieben sei, hieße das Ziel dieses Landes, 
die Lähmung des feindlichen Handels, vereiteln. Es hieße, durch britische Gerichte das 
Werk wieder ungeschehen machen, das für die Nation von ihren See- und Landstreit- 
kräften vollbracht worden ist.““ 
II Nach Abschnitt 2 der Trade with the Enemy Amendment Act 
1916 ist dem Board of Trade das Recht eingeräumt, ohne 
weiteres Verträge ungültig oder aufgelöst zu erklären und 
zwar zu den von ihm festgesetzten Bedingungen, wenn Solche Verträge mit 
einem „Feind“ vor oder nach Kriegsausbruch abgeschlossen wurden und 
das Handelsamt annimmt, der Vertrag schädige die öffentlichen Interessen, 
Unter „Feind“ sind dabei die Personen, Firmen und Gesellschaften ge- 
meint, deren Geschäftsbetrieb vom Board of Trade nach jenem Gesetz 
verboten oder deren Liquidation angeordnet werden kann, obwohl sie 
Domizil in England haben ?). 
III. Nach dem Gesetz von Australien vom 24. Mai 1915 wird 
jeder Vertrag mit dem „Feinde“, mit dem „alien enemy“ grundsätz- 
lich absolut nichtig erklärt?2). 
Als „Vertrag mit dem Feinde‘ gilt jeder Vertrag, . 
a) bei dem ein Teil ein feindlicher Staatsangehöriger ist oder b) an dem nach der 
Überzeugung des Kronanwalts ein feindlicher Staatsangehöriger ein Vermögensinteresse 
hat oder ec) der feindlichen Staatsangehörigen oder dem feindlichen Handel zu nützen 
bestimmt oder geeignet ist. 
Ferner heißt es in dem Gesetz: 
  
  
  
  
| Jeder vor dem Beginn des gegenwärtigen Krieges mit einem Feinde geschlossene 
{ Vertrag wird hiermit in Ansehung aller daraus herzuleitenden Rechte und Pflichten 
1 m 
  
1) Siehe darüber oben Seite 22{ff. 
2) Siehe Gesetz über die Nichtigkeitserklärung von Verträgen mit dem Feinde 
vom 24. Mai 1915, abgedruckt in „Ausw. Amt, Ausnahmegesetze, S. 64. 
  
  
 
	        
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