Zurückschiebung von Eiden (CPO. $ 434)'), die Vereinbarung
mehrerer Prozessbevollmächtigten über gemeinschaftliche Vornahme
von Vertretungshandlungen (CPO. $ 80), mehrerer Staatsanwälte
und mehrerer Vertheidiger über die Art, wie sie ihre
Verrichtungen unter sich ‚theilen wollen (StPO. $ 226), die
Vereinbarung mehrerer Angeklagten über die kraft Gesetzes nur
als gemeinschaftliche gestattete Ausübung des Rechts der Geschworenenablehnung
(StPO. $ 284), die Vereinbarung der Miteigenthümer
eines Grundstücks über die Ausübung des mit dem Eigenthum
verbundenen Wahlrechts, wenn das Gesetz nur einen von
ihnen zur Wahlurne zulässt. ?) Aber auch da, wo ein öffentliches
Amt mehreren Personen zu gesamter Hand (nicht einem Kollegium
oder einer Korporation) zusteht?), werden sich die Mitinhaber
durch Vereinbarung über die Amtsausübung verständigen
müssen, und wo die gesetzgebende Gewalt mehreren Subjekten
(Individuen oder Kollegien) gemeinsam zur Ausübung anvertraut
ist, da wird das Gesetz durch Vereinbarung festgestellt. *)
1) Dagegen ist die Einigung der Parteien über Erheblichkeit und Norm
eines Eides (CPO. $ 426, vergl. $ 415) echter Prozessvertrag, keine Vereinbarung,
ebensowenig die „Vereinbarung“ schiedsrichterlicher Entscheidung
{(CPO, $ 851), die nur eine Art des Vergleichs bedeutet. Wie steht es
mit der „Vereinbarung der Parteien über das Verfahren“ vor dem Schiedsgericht?
(CPO. $& 860). Sie theilt wohl als Bestandtheil des Schiedsvertrags
dessen Charakter. Hinsichtlich anderer sogenannter prozessualer Verträge
will ich mich begnügen, die Frage zu stellen. Ist die Vereinbarung des Gerichtsstandes,
die Vereinbarung über Verlängerung einer Frist, Aufhebung eines
Termins, Ruhen des Verfahrens (CPO. $$ 38, 202, 205, 228), die Einigung
über die Person eines Sachverständigen (CPO. & 369) Vereinbarung oder
Vertrag?
2) Vergl. Kgl. Sächs. Wahlges, v. 3. Dez. 1868, $ 14; kgl. sächs. revid.
Landgemeindeordnung v. 24. April 1873, $ 34.
3) Man denke an mehrere Regenten u. dergl. In der englischen Verwaltung
ist die Zutheilung eines Amtes an zwei Personen, z. B. zwei Friedensrichter,
sehr häufig. Doch macht dies dort nicht immer eine Einigung zwischen
den Mitinhabern des Amts über dessen Ausübung nöthig. da häufig
nur der eine die Entscheidung zu treffen hat.
4) So kommt nach der m. E. zutreffenden Ansicht das Reichsgesetz
durch echte Vereinbarung zwischen Bundesrath und Reichstag zu Stande.
B. Schmidt, Der Staat. Leipzig 1896. S. 40, vergl. S. 36 ff. hält zwar ebenfalls
die Mitwirkung von Bundesrath und Reichstag bei der Reichsgesetzgebung
für „qualitativ ganz gleich“, bestreitet aber, dass ihr Zusammenwirken als Vereinbarung
aufzufassen sei. Denn es fehle an der „subjektiv gemeinsamen
Willensidentität“. weil keiner der Betheiligten die Absicht habe, das