Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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insbesondere solchen finanzieller Natur entlasten, die das Gesetz 
im Interesse effektiver Aufbringung des Grundkapitals zu un- 
abdingbaren gemacht hat. Ob solche Vereinbarungen bei Gelegen- 
heit der Zeichnung selbst oder in besonderem, äußerlich von der 
Zeichnung getrenntem und regelmäßig dieser vorausgehendem 
Vertrag ‚getroffen werden, — in beiden Fällen ist ihr Einfluß auf 
die Wirksamkeit der Mitgliedschaftsbegründung dieselbe, wenn 
man richtigerweise nicht auf die zufällig gewählte Form, sondern 
auf den Inhalt sieht. Nun begründet allerdings eine nicht in 
den Zeichnungsschein aufgenommene Beschränkung in der Ver- 
pflichtung des Zeichners, die dieser sich vorbehalten hat, keine 
Unwirksamkeit der Zeichnung, sondern es tritt als gesetzliche 
Folge nur der Wegfall der Beschränkung ein?) ($ 189 Abs.5 
HGB.). Daß dasselbe auch für den Fall einer Entlastung des 
Zeichners durch Erklärung der Gesellschaft rechtens sein müßte, 
läßt sich nicht zugeben. Denn soweit nicht, wie in $ 189 Abs. 5, 
Sonderregeln durchgreifen, regelt sich die Rückwirkung einer 
nichtigen Willenserklärung auf den gesamten Inhalt des Rechts- 
geschäfts nach der allgemeinen Bestimmung des $ 139 BGB. 
Es bedarf keiner Begründung, daß ohne jene ihm zugesagte 
Begünstigung der Vertrauensmann sich nicht zur Zeichnung ent- 
schlossen haben würde, wie andererseits die Unterwerfung des 
Vertrauensmanns unter die Kontrolle der Verwaltung unumgäng- 
liche Voraussetzung für die Gesellschaft zur Annahme der Zeich- 
nung war. 
Die hier als zwingend erkannte Folgerung für den Erwerb 
der Mitgliedschaft im Wege der Zeichnung kann nicht in Frage 
gestellt sein, falls die Mitgliedschaftsbegründung sich durch Er- 
werb der Aktien von der Bank als Kommissionärin der AG. 
vollzieht. Auch dann ist tatsächlich und rechtlich der Erwerb 
der Mitgliedschaft durch den Treuhänder von der Willenserklärung 
der Gesellschaft abhängig. Der Fall liegt nicht anders, wie wenn 
die von der Bank zur Verfügung der Gesellschaft gehaltenen 
Aktien als vinkulierte Namensaktien ausgestaltet wären, ihre Ver- 
äußerung also an die Genehmigung der Gesellschaft mit Wirkung 
gegen jedermann gebunden sein würde. Man darf nicht über 
der äußerlich als Kauf erscheinenden Übertragung der Aktie ver- 
gessen, daß hiermit der Ein- und Austritt von Mitgliedern ver- 
bunden ist. Dieser Körperschaftsakt setzt sich zusammen aus 
dem Beitritt des Erwerbers und seiner Aufnahme durch die AG, 
Es entspricht also nur diesem normalen Vorgang, wenn ohne 
die Willenserklärung der Gesellschaft selbst, die sog. Aufnahme, 
23) Ebenso auch, wenn die Beschränkung im Zeichnungsschein ent- 
halten war und der Mangel nachträglich gemäß 8 189 Äbs. 4 S. 2 
geheilt ist.
	        
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