A
Bezugsrecht ist kein unentziehbares Sonderrecht der Aktionäre,
da 8 282 dessen Ausschluß in dem Kapitalserhöhungsbeschluß,
also mit Dreiviertelmehrheit gestattet. Es ist jedoch in Rechtsprechung
und Rechtslehre allgemein anerkannt, daß der Ausschluß
des Bezugsrechts im Einzelfall nach dem „aus der Zusammenfassung
von Inhalt, Begründung und Zweck erhellenden
Gesamtcharakter des Beschlusses‘ (RGZ. 107, 72) nicht den
guten Sitten zuwiderlaufen und (RG. in JW. 24, 6811) nicht
„gegen das Gebot einer billigen und gerechten Behandlung der
Aktionäre?) bei der Ausgabe neuer Aktien‘ verstoßen darf. Das
ist natürlich ein sehr wenig fester Maßstab für die Beurteilung
der Ausschließung des Bezugsrechts, immerhin aber für die überstimmte
und benachteiligte Minderheit der Aktionäre eine recht
starke Waffe, um sich gegen ihre Entrechtung zur Wehr zu
setzen?). Es bietet sich damit ein Mittel, gerade gegen die Verwaltungsaktien
anzukämpfen, die auf Grund der gesetzlichen
Vorschriften über die Einlage und die Emission unter dem Nennwert
nicht zu beanstanden sind, bei deren Begebung jene handgreiflichen
Verstöße gegen zwingende aktienrechtliche Bestimmungen
vermieden werden, den Übernehmern aber doch eine
erhebliche Vergünstigung zum Nachteil der Stammaktionäre dadurch
gewährt wird, daß die Überlassung der Aktien an sie zu
einem weit hinter dem Wert der alten Aktien zurückbleibenden,
wenn auch über pari liegenden Kurs stattfindet. Die Schädigung
ihrer Interessen, die selbstverständlich Voraussetzung für den
Vorwurf der Sittenwidrigkeit bildet, kann sowohl in der Zurückdrängung
ihres bisherigen Einflusses auf die Geschäftsführung
wie in einer Benachteiligung vermögensrechtlicher Art bestehen.
Meist geht im Einzelfall beides Hand in Hand und läßt sich
gar nicht voneinander trennen, weil es sich um Ausflüsse eines
einheitlichen Mitgliedschaftsrechts handelt, dessen Beeinträchtigung
in der Regel Rückwirkungen sowohl auf seine vermögensrechtlichen,
wie auf seine herrschaftsrechtlichen Bestandteile nach
sich zieht. Bei der kapitalistischen Struktur der AG. wird man
aber den Ton doch mehr auf die vermögensrechtliche Seite der
2) Vgl. hierzu W. Stern, Der Grundsatz der gleichmäßigen
Behandlung der Gesellschafter und der Ausschluß des Aktionärbezugrechts.
Soest 1925 Nord a.a.O.
3) Ein solcher Beschluß ist nichtig. Anfechtungsklage nach
8 271 HGB. und Feststellungsklage wegen Nichtigkeit des Beschlusses
sind konkurrierend zulässig. Vgl. Fischer in EhrbHdb. III, 1, S. 202 ff.
und JW. 1925, 153 Anm. mit weiteren Angaben über die Rechtsprechung;
Hueck, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalv. Beschlüssen.
1924 S. 118 mit Literaturangaben, so auch RGZ. 111, 28;
J13, 155. Abw. A. Bernicken a. a./O. S. 57.
35