Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

von Verwaltungsaktien zu unterbinden!?). Selbst eine „voll- 
ständige Knebelung der Minderheit“, wie sie das RG. (JW. 1926, 
545‘) als den guten Sitten widerstreitend erachtet, dürfte zu 
einer gegenteiligen Beurteilung nicht nötigen‘). In anderen 
Fällen hat das RG. auch in der Machtverschiebung zuungunsten 
der Minderheit einen Grund zur Ungültigkeitserklärung des Be- 
schlusses nicht gesehen (RGZ. 108, 322; 113, 188{ff. sowie JW. 
10928, 625{ff.). Es macht allerdings den Vorbehalt (108, 322), daß 
eine andere Beurteilung Platz greifen könne, wenn „Vorzugsaktien 
und Stimmrecht in einem Umfang verliehen werden, welcher das 
Maß dessen übersteigt, was zur Erreichung berechtigter Ziele 
notwendig war‘. Gerade das fordert aber zur Kritik heraus. 
Verwaltungsaktien werden geschaffen, um sie im Bedarfs- 
fall zur Abwehr einer‘ — vielleicht nur eingebildeten — Gefahr 
oder zur Befriedigung eines Kapitals- oder Angliederungsbedürf- 
nisses verwenden zu können. Wenigstens sind das die Zwecke, 
die regelmäßig von der Verwaltung angegeben werden. Die Ver- 
waltung selbst kann häufig noch gar nicht übersehen, ob die 
Verwaltungsaktien in Zukunft zu diesem oder jenem Zweck oder 
überhaupt nicht notwendig. werden; sie sucht vorzubeugen, 
um sich nicht überraschen zu lassen. Es ist also durchaus micht 
immer gerade ein akutes Bedürfnis oder eine unmittelbar 
drohende Gefahr!‘), die den Anlaß zur Ausgabe von Verwaltungs- 
aktien abgeben. Wie will da ein Gericht schön bei der Ent- 
scheidung über die Wirksamkeit des Kapitalserhöhungsbeschlusses 
beurteilen können, ob der Zweck der Kapitalserhöhung ein be- 
rechtigter war und ob das Ausmaß der Kapitalserhöhung nicht 
den zur Erreichung des Ziels notwendigen Umfang überstieg? 
12) Das RG. sagt (RGZ. 107, 71) zutreffend: „Wenn die Mehrheit 
sich ihre Stellung planmäßig zu sichern bestrebt war, so enthält das 
keinen Verstoß gegen die guten Sitten.“ Es fügt nur den selbstverständ- 
lichen Vorbehalt hinzu, daß die Sicherung nicht mit unzulässigen 
Mitteln durchgesetzt werden dürfe. Ähnlich spricht das RG. (112, 16) 
aus, darin, daß die Mehrheit durch Ausschluß des Bezugsrechts und 
Schaffung von Vorzugsaktien mit mehrfachem Stimmrecht ihre eigenen 
Interessen verfolge, liege noch kein Verstoß gegen die guten Sitten, selbst 
wenn es dabei ohne eine Schädigung der Minderheit nicht abgehe. 
13) Worin das RG. diese Knebelung erblickt, wird nicht genauer 
gesagt. Im vorliegenden Fall sollten die ausgegebenen neuen Aktien 
„zur Verfügung des Vorstands und Aufsichtsrats‘ verbleiben, also offen- 
bar in ihrem Stimmrecht durch die Verwaltung beherrscht werden. 
Der Beschluß wurde durch eine bereits vorhandene feste Mehrheit ge- 
faßt. Also war die Minderheit doch schon vor diesem Beschluß eines 
unmittelbaren Einflusses auf die Geschäftsleitung beraubt und lediglich 
auf die Minoritätsrechte angewiesen. Inwieweit ihr letztere durch die 
Verstärkung der schon vorhandenen Majorität verloren gegangen sein 
sollten, ist nicht ersichtlich. 
14) Eine unmittelbar drohende Gefahr verlangt das RG. selbst 
nicht in der Entsch. Bd. 113 S. 194. 
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