sitt, von denen die zollbegünsstigte Behandlung abhängt, und ob sein
Wert zutreffend angegeben ist (Schweden).
5 Zollermäßigungen, die Deutschland für Warmblutpferde gewährt, werden
unter entsprechenden Voraussetzungen auch auf Warmblutpferde dänischen
(österreichischen, schwedischen) Ursprungs angewendet (Dänemark, Öster-
reich, Schweden].
Zu Nr. 103.
1. Unter großem Höhenflectvieh sind die zur Abart der Großstirnrinder ge-
hörigen gefleckten Rinderschläge zu verstehen. Unter Braunvieh werden
diejenigen Rinderschläge verstanden, welche + zur Abart der Langstirn-
rinder, speziell zur Rassengruppe der Alpenrinder gehörig — eine silber-
graue bis dunkel- und schwarzbraune Haarfarbe mit bleifarbenem Floß-
maul, schwarzen Klauen, schwarzen Hornspizen und dunkler Schwanz-
quaste aufweisen.
. Wird für Rinder von großem Höhenflectvieh oder von Braunvieh die
Zulassung zum Stückzoll beansprucht, so ist in Zweifelsfällen auf Ver-
langen der Zollbehörde der Nachweis, daß die Bedingungen wegen der
Aufzucht und Sömmerung in der vorgeschriebenen Höhenlage erfüllt sind,
hut vetvengess von behördlichen Zeugnissen oder in sonstiger Weise
Schlachtung ist nicht als eine Verwendung im landwirtschaftlichen Be-
trieb anzusehen. Werden Rinder von großem Höhenflecktvieh oder von
Braunvieh, die zum Stückzoll zugelassen worden sind, binnen eines Jahres
nach erfolgter Einfuhr, abgesehen vom Falle der Not, geschlachtet, so ist
der Unterschied gegenüber dem Zollbetrage, der sich bei der Verzollung
zu dem jeweils geltenden allgemeinen Zollsaß für 1 dz Lebendgewicht
ergeben haben würde, nachträglich zu entrichten. Das Lebendgewicht des
Viehes, für welches die Zulassung zum Stückzolle beansprucht wird, ist
bei der Einfuhr fesstzustellen (Schweiz).
Zu Nr. 108.
Köpfe und Spitzbeine von Schweinen, Zungen, Lebern, Herz, Niere,
Zwerchfell, Milz, Lungen, Luftröhren von Vieh (ausgenommen Jeder-
vieh), alle diese lediglich zur Erhaltung während der Versendung durch
Bestreuen mit Salz oder durch Begießen mit Salzwasser eingesalzen,
werden vertragsmäßig nicht als einfach zubereitet, sondern als frisch
verzollt (Dänemark, Schweden].
Zu Nr. 114.
Zollermäßigungen, die Deutschland einem dritten Lande für be-
sondere Sorten von Wurst aus Fleisch von Vieh gewährt, sollen auch auf
Salami, Mortadella, Cresponi, Zamponi und Cotechini italienischer Er-
zeugung angewendet werden (Italien).
Zu Nr. 117.
Unter die Vertragsposition „einfach zubereitet“ fallen auch soge-
nannte „Marinierte Aale“, die durch Kochen und mit Essig und Salz zu-
bereitet sind (Italien).
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