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Die Beherrschung der Verwaltungsaktien.
I. Die Mitgliedschaftsrechte des Inhabers. Das
charakteristische Merkmal der von der AG. selbst beherrschten
Aktien liegt in der Ausschaltung des Aktionärs von der selbständi-
gen Mitwirkung an der Verwaltung, dem wichtigsten Mitglieder-
recht der Gesellschafter. Ob die Entziehung des Mitverwaltungs-
rechts auf Vertrag beruht, wie bei dem T. reuhänder, oder nur
eine Folge der gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeit des Aktionärs
von der AG. ist — die Wirkung hinsichtlich der mitgliedschaft-
lichen Rechtstellung des Aktionärs ist dieselbe, ein selbständiges
Mitverwaltungsrecht des Aktionärs besteht‘ nicht. Dagegen
bleiben die mitgliedschaftlichen Vermögensrechte des Treu-
händers oder der Tochtergesellschaft im allgemeinen unberührt.
Doch bestehen in dieser Beziehung Verschiedenheiten: Mitunter
wird in dem Kapitalserhöhungsbeschluß bestimmt, daß das Recht
auf Dividende „ruhen soll, solange sich die Aktien in der Hand
des ersten Erwerbers befinden“, d. h. solange die Mitglied-
schaftsrechte des ersten Erwerbers in der erwähnten Weise ge-
bunden sind (so z. B. in den RGZ. 108, 41 und 113, 194 ent-
schiedenen Fällen‘). Man darf daraus schließen, daß die AG.
selbst solche Aktien als eigene, ihr mindestens wirtschaftlich zu-
gehörige ansieht. Ist eine Tochtergesellschaft Inhaberin der Ver-
waltungsaktien, so fällt schon auf Grund ihrer vermögensrecht-
lichen Verflechtung mit der Muttergesellschaft mindestens ein
Teil der wirtschaftlichen Erträgnisse des Mitgliedschaftsrechts
an die AG. zurück, sofern nicht die Beherrschung der Tochter-
gesellschaft nur durch gesellschaftsvertragliche Bindung ohne
Kapitaleinsatz der Muttergesellschaft erzielt wird?),
' Schmulewitz S. 71, 111, mißt diesen Bestimmungen des
Kapitalserhöhungsbeschlusses keine Bedeutung bei, sondern sieht das
rechtlich verpflichtende Moment erst in dem zwischen Vorstand und
Aktionär geschlossenen Vertrag, den er als Erlaßvertrag qualifiziert.
Ich bin anderer Ansicht, falls die Zuständigkeit zur Aufnahme neuer
Mitglieder bei der Generalversammlung liegt (vgl. die Ausführungen
unten IV); dann kann die Generalversammlung auch den Umfang der
Mitgliedschaftsrechte umgrenzen. — Für Verwaltungsaktien nach 8 31
Abs. 2, 8 30, II. DV. zur GoldbilVO. ist das Dividendenrecht z. T. sowie
das Bezugsrecht gesetzlich entzogen.
2) Aber auch dann ist eine Beteiligung der Muttergesellschaft an
den Erträgnissen ihrer eigenen Aktien nicht stets ausgeschlossen, da ja
bei der Personalgesellschaft die Gewinne der Geschäftstätigkeit auch
den nicht mit Kapital beteiligten Gesellschaftern zugute kommen.
Ruth, Eigene Aktien und Verwaltungsaktien, >
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