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Aktien an einen Treuhänder oder eine Tochtergesellschaft mit
der Berufung auf deren Abhängigkeit von der Verwaltung der
emittierenden AG. durch überstimmte Aktionäre kaum mit Aus-
sicht auf Erfolg angefochten werden — von extrem gelagerten
Fällen abgesehen. Damit ist jedoch keineswegs auch entschieden,
welche Rechtsstellung diesen Aktionären in Gesellschaftsange-
legenheiten zuzuerkennen ist. Sie mögen im Verhältnis zu außer-
halb der Gesellschaft stehenden Personen als Inhaber der er-
worbenen Mitgliedschaftsrechte in vollem Umfang angesehen
werden können. Nach innen, d. h. im Verhältnis zur AG. selbst,
sind sie es bestimmt nicht, sondern höchstens Mitglieder mit
geminderten Rechten oder überhaupt nicht Mitglieder.
Das kann kaum einem Zweifel unterliegen in den praktisch
allerdings selteneren Fällen, daß ihnen nach den getroffenen
Verabredungen nicht einmal die vermögensrechtlichen Ansprüche
aus dem Mitgliedschaftsrecht zustehen, wenn also, wie es dann
in dem Zuteilungsbeschluß und in dem zwischen ihnen und
dem Vorstand abgeschlossenen Vertrag lautet, das Dividenden-
recht während der Zeit ihres Aktienbesitzes „ruhen“ soll und
wenn sie ferner verpflichtet sind, die Aktien der Gesellschaft
auf Anfordern jederzeit wieder „gegen Ersatz ihrer Selbstkosten
zur Verfügung zu stellen‘. Was bleibt dann von ihrem Mitglied-
schaftsrecht noch übrig, wenn ihnen das selbständige Stimmrecht,
das Recht auf Dividende und der Anspruch auf die Liquidations-
quote?) genommen sind? Gewiß stehen alle diese Rechte dem
Treuhänder äußerlich zu. In Wahrheit fehlen sie ihm vollständig.
Man kann nicht darauf hinweisen, daß der Vertrauensmann ja
nicht gehindert werden könne, entgegen einer ihm gegebenen
Weisung zu stimmen, die satzungsmäßige Dividende doch für
sich in Anspruch zu nehmen, die Aktien unter Vertragsbruch zu
verkaufen oder sonst gewinnbringend zu verwerten. Was würde
die Folge sein, wenn er sich so verhielte? Bei Ungehorsam gegen
die gegebene Weisung für die Abstimmung wird die Gesell-
schaft Übertragung der Aktien an einen gefügigeren Treuhänder
verlangen und erzwingen. Die bezogene Dividende muß der
Vertrauensmann auf Grund der vertraglichen Vereinbarung wieder
zurückzahlen, falls er sie überhaupt erhält. Den Vertragsbruch
durch Weiterverwertung die Aktie kann die Gesellschaft ver-
hindern und wird sie regelmäßig verhindern, indem sie die dem
Treuhänder überlassenen Aktien als vinkulierte Namensaktien aus-
gestaltet oder indem Sperrhinterlegung an dritter Stelle. dem Treut-
händer auferlegt wird.
20) Die Aussicht, daß die Gesellschaft dem Treuhänder die Aktien
bis zu ihrer Auflösung beläßt, ist gleich Null anzuschlagen.