Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

E74 
Aktien an einen Treuhänder oder eine Tochtergesellschaft mit 
der Berufung auf deren Abhängigkeit von der Verwaltung der 
emittierenden AG. durch überstimmte Aktionäre kaum mit Aus- 
sicht auf Erfolg angefochten werden — von extrem gelagerten 
Fällen abgesehen. Damit ist jedoch keineswegs auch entschieden, 
welche Rechtsstellung diesen Aktionären in Gesellschaftsange- 
legenheiten zuzuerkennen ist. Sie mögen im Verhältnis zu außer- 
halb der Gesellschaft stehenden Personen als Inhaber der er- 
worbenen Mitgliedschaftsrechte in vollem Umfang angesehen 
werden können. Nach innen, d. h. im Verhältnis zur AG. selbst, 
sind sie es bestimmt nicht, sondern höchstens Mitglieder mit 
geminderten Rechten oder überhaupt nicht Mitglieder. 
Das kann kaum einem Zweifel unterliegen in den praktisch 
allerdings selteneren Fällen, daß ihnen nach den getroffenen 
Verabredungen nicht einmal die vermögensrechtlichen Ansprüche 
aus dem Mitgliedschaftsrecht zustehen, wenn also, wie es dann 
in dem Zuteilungsbeschluß und in dem zwischen ihnen und 
dem Vorstand abgeschlossenen Vertrag lautet, das Dividenden- 
recht während der Zeit ihres Aktienbesitzes „ruhen“ soll und 
wenn sie ferner verpflichtet sind, die Aktien der Gesellschaft 
auf Anfordern jederzeit wieder „gegen Ersatz ihrer Selbstkosten 
zur Verfügung zu stellen‘. Was bleibt dann von ihrem Mitglied- 
schaftsrecht noch übrig, wenn ihnen das selbständige Stimmrecht, 
das Recht auf Dividende und der Anspruch auf die Liquidations- 
quote?) genommen sind? Gewiß stehen alle diese Rechte dem 
Treuhänder äußerlich zu. In Wahrheit fehlen sie ihm vollständig. 
Man kann nicht darauf hinweisen, daß der Vertrauensmann ja 
nicht gehindert werden könne, entgegen einer ihm gegebenen 
Weisung zu stimmen, die satzungsmäßige Dividende doch für 
sich in Anspruch zu nehmen, die Aktien unter Vertragsbruch zu 
verkaufen oder sonst gewinnbringend zu verwerten. Was würde 
die Folge sein, wenn er sich so verhielte? Bei Ungehorsam gegen 
die gegebene Weisung für die Abstimmung wird die Gesell- 
schaft Übertragung der Aktien an einen gefügigeren Treuhänder 
verlangen und erzwingen. Die bezogene Dividende muß der 
Vertrauensmann auf Grund der vertraglichen Vereinbarung wieder 
zurückzahlen, falls er sie überhaupt erhält. Den Vertragsbruch 
durch Weiterverwertung die Aktie kann die Gesellschaft ver- 
hindern und wird sie regelmäßig verhindern, indem sie die dem 
Treuhänder überlassenen Aktien als vinkulierte Namensaktien aus- 
gestaltet oder indem Sperrhinterlegung an dritter Stelle. dem Treut- 
händer auferlegt wird. 
20) Die Aussicht, daß die Gesellschaft dem Treuhänder die Aktien 
bis zu ihrer Auflösung beläßt, ist gleich Null anzuschlagen.
	        
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