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Mitglieds getragen ist. „Der Wille der Gesellschaft als solcher
kann unmöglich mitbestimmend sein bei Beschlüssen, die gerade
erst ergeben sollen, was die Gesellschaft will“. Dieser richtige
Ausspruch, mit dem das RG. (103, 66) das Stimmrecht aus
eigenen Aktien bekämpft, trifft im vollen Umfang auch zu auf
das Stimmrecht der Tochtergesellschaft. Der Treuhänder ist
selbständiger Willensbildung fähig, aber von der Erklärung seines
Willens ausgeschlossen, da ihm die Rechtsstellung des Mitglieds
insoweit fehlt. Die Tochtergesellschaft besitzt die mitgliedschaftlichen
Rechte unverkürzt, aber es fehlt ihr die Fähigkeit eigener
Willensbildung, ihr Wille ist identisch mit dem der sie beherrschenden
Körperschaft. Hier, wo es sich um Fragen der körperschaftlichen
Willensbildung handelt, kann die verschiedene
Rechtspersönlichkeit von Mutter- und Tochtergesellschaft, die
in vermögensrechtlicher Beziehung volle Beachtung verdient, von
Bedeutung nicht sein?®). Das Stimmrecht der Gesellschaft aus
eigenen Aktien ist ausgeschlossen, weil ihr Wille nur ein Konglomerat
der Willenserklärungen denkender natürlicher Personen
und deshalb, solange diese Einzelwillen noch nicht die erforderliche
Verbindung eingegangen sind, nicht vorhanden ist. Daran
fehlt es in gleichem Maße, wenn eine Stimme abgegeben werden
soll, die den noch nicht vorhandenen Körperschaftswillen mit
zu bilden helfen soll. Der Einwand, daß ja tatsächlich der Vorstand,
also natürliche Personen, die Abstimmungserklärung abgeben,
verfängt hier ebensowenig wie bei der Abstimmung mit
eigenen Aktien. Denn der Vorstand handelt nur als Organ der
Körperschaft selbst, deren Wille erst erforscht werden soll, ist
insoweit nur das Sprachrohr der Mitgliederversammlung. Ob im
Einzelfall bei der Stimmabgabe die Mitwirkung der Muttergesellschaft
an der Willensbildung der abstimmenden Tochtergesellschaft
oder deren Organs stets unmittelbar nachzuweisen ist
oder nicht, kann überhaupt nicht ausschlaggebend sein. Solcher
2) Friedländer, Konzernrecht S. 302f. hebt zutreffend hervor,
daß auf Grund der neueren Entwicklung der Konzernformen die These,
zwischen AG. und Aktionär bestehe nie Identität, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. „Als Anhalt für die Feststellung einer
Identität kann dienen, daß Identität gegeben ist, wenn eine so enge
organisatorische Verknüpfung zwischen Vertragsgegner und abstimmendem
Aktionär vorliegt, daß ein einheitlicher Wille erkennbar
ist.“ Dieser allerdings für einen anderen Anwendungsfall geprägte
Satz (Rechtsgeschäfte zwischen der AG. und einer anderen Gesellschaft,
die von dem abstimmenden Aktionär völlig beherrscht wird) muß ganz
besondere Geltung beanspruchen, wenn es sich um das Stimmrecht der
Tochtergesellschaft aus Aktien der Muttergesellschaft handelt. Diese
Konsequenz zieht Friedländer allerdings nicht; er bejaht das Stimmrecht
der Tochtergesellschaft anstandslos. — Gleicher Ansicht wie im
Text — allerdings mit Ausführungen, die sich auf Treuhänderaktien
beziehen — auch Nußbaum JW. 1928, 627.
TS