Full text : Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

3 DO.
Rückblick und Ausblick.
I. Die Ergebnisse und ihre Bewertung. Die Betrachtung
 der Verwaltungsaktien in ihren charakteristischen Merkmalen
 bei Entstehung und Ausübung dieser eigentümlichen
Aktionärrechte hat gezeigt, daß die bisher geschaffenen Verwaltungsaktien
 z.T. von vornherein nicht gültig begeben sind
und deshalb eigene Aktien der Gesellschaft im eigentlichen Sinne
des Wortes auch rechtlich nicht sind, daß aber auch die wirksam
übernommenen Verwaltungsaktien ihren Inhabern ein Stimmrecht
bei ‘Gesellschaftsbeschlüssen, die nicht die Angelegenheiten
außenstehender Dritter oder der im Einzelfall als solche anzusehenden
 Aktionäre betreffen, nicht gewähren. Es ist klar,
daß eine derartige Auffassung, die so radikal mit den bisher für
unerschütterlich gehaltenen Anschauungen bricht und die die
Verwaltungsaktien als völlig zwecklos und bedeutungslos erscheinen
 läßt, nachdem ihnen gerade die Funktion, um derentwillen
 sie großenteils geschaffen wurden, genommen ist, auf
heftigen Widerspruch stoßen wird. Da möchte ich doch nicht
unterlassen, diesen Ergebnissen, die im wesentlichen auf meiner
besonderen Ansicht über das Wesen der Körperschaft und ihrer
Lebensfunktion basiert sind, eine weitere Rechtfertigung hinzuzufügen,
 die meine Auffassung auch nach der wirtschaftlichen
Vernunft ;als haltbar erscheinen läßt.
Soweit die stimmrechtsgebundenen Aktien lediglich als Vorrats-
 oder Verwertungsaktien geschaffen werden, kann der Wegfall
 ihres Stimmrechts keine besonders einschneidende Wirkung
haben. Denn ihr Zweck geht ja, wenn die Absichten der Verwaltung
 und der hinter ihr stehenden Mehrheit ehrlich sind, in
letzter Linie nicht auf eine Machtverstärkung der Verwaltung
und der herrschenden Aktionärgruppe, sondern ist ein rein wirtschaftlicher.
 Solange diese Aktien noch nicht endgültig begeben
sind, noch zur Verfügung der Gesellschaft stehen, ist es durchaus
 sinngemäß, sie wie eigene Aktien bezüglich des Stimmrechts
zu behandeln. Die Vorratsaktien können zwar mit dem autorisierten,
 noch nicht begebenen Kapital des englisch-amerikanischen
Rechts ‚(authorized but non issued stock) und den Aktien des
treasury stock nicht auf eine Stufe gestellt werden, weil sie im
Gegensatz zu diesen bereits begeben und, wenigstens teilweise,
ihr Wert zur Gesellschaftskasse entrichtet ist!'). Aber abgesehen
1) Vgl. die zutreffenden Ausführungen von Schmulewitz Seite
169 ff. über diese Einrichtung des englisch-amerikanischen Rechts, )
Ruth, Eigene Aktien und Verwaltungsaktien =

“N
D
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.