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IH. Verwaltungsaktien und Konzernbildung. Es
wird von mancher Seite’) hervorgehoben, daß Herrschafts- und
Vorratsaktien als Mittel zur Konzernbildung und Konzernbindung
unentbehrlich seien. Das ist gewiß nicht zu verkennen. Gegen
die Versagung des Stimmrechts aus den von der Gesellschaft
beherrschten Aktien beweist der Einwand nichts. Dadurch ist
eine Gesellschaft oder ein Konzern keineswegs gehindert, den
notwendigen Einfluß auf die unterstellten Unternehmungen auszu-
üben. Das ist ohne weiteres einleuchtend, wenn die Aktien
zunächst nur als Vorratsaktien für die Angliederung bereitgehalten
werden sollen; die Beherrschung des Stimmrechts dieser Aktien
ist dann nur Mittel zum Zweck, d. h. sie soll verhindern, daß
die Aktien in Hände entgleiten, für die sie nicht vorgesehen
sind. Die Beurteilung ist jedoch auch keine andere bei reinen
Herrschaftsaktien. Wenn die emittierende Gesellschaft sich selbst
unter fremde Kontrolle begeben will, durch Abgabe eines ent-
sprechenden Aktienpostens an die beherrschende Gesellschaft,
so können diese Aktien natürlich nicht als -Verwaltungsaktien
bezeichnet werden, da jede vertragliche oder gesellschaftsrechtliche
Beherrschung ihrer eigenen Aktien durch die emittierende Ge-
sellschaft fehlt. Werden sie treuhänderisch gebunden, so können
kaum Konzernzwecke hinter dieser Maßnahme stehen, die ledig-
lich der Verwaltung zugute kommt. Werden die Aktien aber bei
einer Gesellschaft untergebracht, die sowohl von der emittieren-
den Gesellschaft beherrscht wird. wie ihrerseits die Mutter-
gesellschaft durch die in ihrem Besitz befindlichen Aktien der-
selben zu beherrschen vermag, so ist bei so weitgehender Ver-
flechtung der Gesellschaften tatsächlich ein Einheitsunternehmen
vorhanden, bei dem es nicht mehr gerechtfertigt ist, den wechsel-
seitigen Stimmrechten der Gesellschaften besondere Wirksamkeit
zuzugestehen. Daß der wechselseitige Einfluß aufeinander der
beiden nur noch der Rechtsform nach getrennt weiterbestehenden
Gesellschaften durch die Aberkennung des Stimmrechts lahm-
gelegt wird, bedeutet keine Schädigung der Interessen des Kon-
zerns, falls überhaupt ein Konzern als vorliegend zu erachten ist.
Die in beiden Gesellschaften dann ausschließlich bestimmende
Mehrheit wird infolge der starken finanziellen Beteiligung der
jeweils abstimmenden Gesellschaft an der anderen die Inter-
essen der Schwester- bzw. Tochtergesellschaft von sich aus zu
wahren wissen. Außerdem pflegt eine wechselseitige Beteili-
gung dieser Art zwischen zwei Gesellschaften regelmäßig nur
eine Verstärkung vorhandener vertraglicher Verbindung zu einer
Interessengemeinschaft zu bilden oder es werden die wechsel-
5) Haußmann, Tochtergesellschaft S. 61ff.; Friedländer,
Konzernrecht S. 289ff.: Schmulewitz S. 177 u.a.
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