Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

rechten. Der Aktionär ohne Stimmrecht weiß dann wenigstens, 
wem das von ihm aufgegebene Recht zugute kommt, ist in der 
Lage, sich den Mann seines Vertrauens selbst zu wählen und seine 
Bedingungen hierfür zu stellen. Derartige Vereinbarungen unter 
Aktionären sind auch nach deutschem Recht zulässig’), wenngleich 
die Ausstellung von voting trust certificates mit wertpapiermäßigem 
Charakter nach deutschem Recht nicht in Frage kommt. Einem 
ähnlichen Gedanken entspringen die vielfach üblichen Konsortial- 
verträge zwischen Gesellschaftern, die die Verwendung der 
Stimmrechte der Beteiligten in bestimmter Weise binden. 
Die vielumstrittene Mehrstimmrechtsaktie will ich hier nicht 
erörtern. Es ist das ein Problem besonderer Art, dessen Bedeu- 
tung nicht dadurch geringer wird, daß man den zugunsten 
der Verwaltung gebundenen Mehrstimmrechtsaktien das 
Stimmrecht entzieht. Soweit das Mehrstimmrecht durch die Ver- 
waltung beherrscht wird, ist grundsätzlich kein Anlaß gegeben, 
ihr Stimmrecht anders zu behandeln wie das der übrigen Ver- 
waltungsaktien mit einfachem Stimmrecht. Immerhin erschiene es 
noch erträglicher, die Verwaltung innerhalb einer Gruppe von 
Vorzugsaktionären beteiligt zu sehen, falls über die gesetz- 
lich vorgeschriebenen. Fälle hinaus ($S$ 275, 278, 288 HGB.) 
satzungsmäßig stets nach Gattungen abzustimmen ist. Denn der 
Einfluß der Verwaltung vermag sich dann nur hemmend bemerk- 
bar zu machen. Deswegen aber allein eine Ausnahme von der 
Regel zu machen, ist nicht angebracht, zumal die Einwirkung 
eines Organs auf das andere bedenklich genug bleibt. 
Ebenso sehe ich von einer Betrachtung ab, ob und inwieweit 
sich andere Möglichkeiten der Beherrschung einer Gesellschaft 
durch die Verwaltung nach geltendem Recht neben der Ver- 
waltungsaktie bieten, inwieweit etwa nach Wegfall des Stimm- 
rechts aus den Verwaltungsaktien die Durchsetzung solcher ja 
nicht unbedingt verwerflicher Bestrebungen auf anderem Weg 
erleichtert werden könnte, insbesondere durch Übertragung aus- 
Jändischer Rechtseinrichtungen®) auf das deutsche Aktienrecht, 
7) Vgl. den von dem RG. Bd. 111 S. 405 entschiedenen Fall. 
8) Bezüglich des ausländischen Rechts, das ich ursprünglich in 
der Darstellung zum Vergleich heranzuziehen beabsichtigte, kann ich mich, 
nachdem inzwischen Friedländer (Konzernrecht) und Schmule- 
witz S. 152ff. hierüber eingehende Betrachtungen gebracht haben, 
darauf beschränken, auf deren meist zutreffende Erörterungen, Z. T. 
auch auf Horrwitz (Schutz- und Vorratsaktien, insbesondere Anm. 85, 
116) zu verweisen. — Damit möchte ich freilich nicht vorbehaltlos allen 
Ausführungen von Schmulewitz, so gründlich sie auch großenteils 
sind, zustimmen. Es zeigt sich in manchen Betrachtungen des Verfassers 
über das ausländische Recht eine gewisse Neigung, die Dinge in allzu 
einseitiger Heu, im Sinne seiner den Herrschaftsaktien günstigen 
und nn Reform des Aktienrechts widerstrebenden Grundauffassung 
zu sehen. 
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