rechten. Der Aktionär ohne Stimmrecht weiß dann wenigstens,
wem das von ihm aufgegebene Recht zugute kommt, ist in der
Lage, sich den Mann seines Vertrauens selbst zu wählen und seine
Bedingungen hierfür zu stellen. Derartige Vereinbarungen unter
Aktionären sind auch nach deutschem Recht zulässig’), wenngleich
die Ausstellung von voting trust certificates mit wertpapiermäßigem
Charakter nach deutschem Recht nicht in Frage kommt. Einem
ähnlichen Gedanken entspringen die vielfach üblichen Konsortial-
verträge zwischen Gesellschaftern, die die Verwendung der
Stimmrechte der Beteiligten in bestimmter Weise binden.
Die vielumstrittene Mehrstimmrechtsaktie will ich hier nicht
erörtern. Es ist das ein Problem besonderer Art, dessen Bedeu-
tung nicht dadurch geringer wird, daß man den zugunsten
der Verwaltung gebundenen Mehrstimmrechtsaktien das
Stimmrecht entzieht. Soweit das Mehrstimmrecht durch die Ver-
waltung beherrscht wird, ist grundsätzlich kein Anlaß gegeben,
ihr Stimmrecht anders zu behandeln wie das der übrigen Ver-
waltungsaktien mit einfachem Stimmrecht. Immerhin erschiene es
noch erträglicher, die Verwaltung innerhalb einer Gruppe von
Vorzugsaktionären beteiligt zu sehen, falls über die gesetz-
lich vorgeschriebenen. Fälle hinaus ($S$ 275, 278, 288 HGB.)
satzungsmäßig stets nach Gattungen abzustimmen ist. Denn der
Einfluß der Verwaltung vermag sich dann nur hemmend bemerk-
bar zu machen. Deswegen aber allein eine Ausnahme von der
Regel zu machen, ist nicht angebracht, zumal die Einwirkung
eines Organs auf das andere bedenklich genug bleibt.
Ebenso sehe ich von einer Betrachtung ab, ob und inwieweit
sich andere Möglichkeiten der Beherrschung einer Gesellschaft
durch die Verwaltung nach geltendem Recht neben der Ver-
waltungsaktie bieten, inwieweit etwa nach Wegfall des Stimm-
rechts aus den Verwaltungsaktien die Durchsetzung solcher ja
nicht unbedingt verwerflicher Bestrebungen auf anderem Weg
erleichtert werden könnte, insbesondere durch Übertragung aus-
Jändischer Rechtseinrichtungen®) auf das deutsche Aktienrecht,
7) Vgl. den von dem RG. Bd. 111 S. 405 entschiedenen Fall.
8) Bezüglich des ausländischen Rechts, das ich ursprünglich in
der Darstellung zum Vergleich heranzuziehen beabsichtigte, kann ich mich,
nachdem inzwischen Friedländer (Konzernrecht) und Schmule-
witz S. 152ff. hierüber eingehende Betrachtungen gebracht haben,
darauf beschränken, auf deren meist zutreffende Erörterungen, Z. T.
auch auf Horrwitz (Schutz- und Vorratsaktien, insbesondere Anm. 85,
116) zu verweisen. — Damit möchte ich freilich nicht vorbehaltlos allen
Ausführungen von Schmulewitz, so gründlich sie auch großenteils
sind, zustimmen. Es zeigt sich in manchen Betrachtungen des Verfassers
über das ausländische Recht eine gewisse Neigung, die Dinge in allzu
einseitiger Heu, im Sinne seiner den Herrschaftsaktien günstigen
und nn Reform des Aktienrechts widerstrebenden Grundauffassung
zu sehen.
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