Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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der mit dem bisherigen Kapital zu realisieren möglich wäre. 
Die Vertreter der andern Ansicht') behaupten, dass der 
den Genussscheinen zukommende Anteil vom gesamten 
Reingewinn zu berechnen sei, auch nach der Erhöhung 
des Grundkapitals. Sie machen dabei die wahrscheinliche 
Absicht der Parteien geltend; denn bei Gründung einer 
Aktiengesellschaft sei eine solche Änderung der Statuten 
stets vorzusehen und oft sogar in den Statuten ausdrück 
lich erwähnt. Es gebe viele Gesellschaften, welche in ihren 
Statuten den Genussscheininhabern dieses Recht ausdrück 
lich zugestehen. In neuester Zeit aber behalten sich die 
Gesellschaften sehr oft für den Fall der Erhöhung des 
Grundkapitals eine entsprechende Vermehrung der Genuss 
scheine vor, die sie nach eigenem Gutdünken verwenden 2 ). 
Ebensowenig wie die Genussscheine bei einer Erhöhung 
des Grundkapitals einen Einspruch erheben können, sind 
sie bei einer Herabsetzung desselben 3 ) dazu berechtigt. 
Eine solche Operation wird nie vorgenommen, ausser 
wenn eine dringende Notwendigkeit vorhanden ist, sei es, 
dass ein Teil des Grundkapitals unwiederbringlich verloren 
ist, oder dass ein Teil desselben sich als überflüssig er 
wiesen hat; in beiden Fällen schauen nur Vorteile für die 
Genussscheine heraus. 
Mehr Schwierigkeiten als die Änderungen des ur 
sprünglichen Grundkapitals bereiten die verschiedenen Arten 
der Auflösung. Eine vorzeitige Auflösung wird von den 
Genussscheininhabern nie gerne gesehen, denn sollten sie 
auch bis anhin nichts erhalten haben, so werden sie jetzt 
noch der Hoffnung auf eine bessere Zukunft beraubt und 
fühlen sich als die Düpierten. Es dürfte aber den Genuss 
scheininhabern schwer fallen, einen Auflösungsbeschluss 
mit Erfolg anzufechten; eine Anfechtung ist auf alle Fälle 
*) Rousseau, 1. c., Nr. 1298 und Houpin, 1. c., Nr. 382. 
s ) Lecouturier, 1. c., Nr. 272. 
3 ) OR Art. 670, HGB §§ 288 bis 292.
	        
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