4
der mit dem bisherigen Kapital zu realisieren möglich wäre.
Die Vertreter der andern Ansicht') behaupten, dass der
den Genussscheinen zukommende Anteil vom gesamten
Reingewinn zu berechnen sei, auch nach der Erhöhung
des Grundkapitals. Sie machen dabei die wahrscheinliche
Absicht der Parteien geltend; denn bei Gründung einer
Aktiengesellschaft sei eine solche Änderung der Statuten
stets vorzusehen und oft sogar in den Statuten ausdrück
lich erwähnt. Es gebe viele Gesellschaften, welche in ihren
Statuten den Genussscheininhabern dieses Recht ausdrück
lich zugestehen. In neuester Zeit aber behalten sich die
Gesellschaften sehr oft für den Fall der Erhöhung des
Grundkapitals eine entsprechende Vermehrung der Genuss
scheine vor, die sie nach eigenem Gutdünken verwenden 2 ).
Ebensowenig wie die Genussscheine bei einer Erhöhung
des Grundkapitals einen Einspruch erheben können, sind
sie bei einer Herabsetzung desselben 3 ) dazu berechtigt.
Eine solche Operation wird nie vorgenommen, ausser
wenn eine dringende Notwendigkeit vorhanden ist, sei es,
dass ein Teil des Grundkapitals unwiederbringlich verloren
ist, oder dass ein Teil desselben sich als überflüssig er
wiesen hat; in beiden Fällen schauen nur Vorteile für die
Genussscheine heraus.
Mehr Schwierigkeiten als die Änderungen des ur
sprünglichen Grundkapitals bereiten die verschiedenen Arten
der Auflösung. Eine vorzeitige Auflösung wird von den
Genussscheininhabern nie gerne gesehen, denn sollten sie
auch bis anhin nichts erhalten haben, so werden sie jetzt
noch der Hoffnung auf eine bessere Zukunft beraubt und
fühlen sich als die Düpierten. Es dürfte aber den Genuss
scheininhabern schwer fallen, einen Auflösungsbeschluss
mit Erfolg anzufechten; eine Anfechtung ist auf alle Fälle
*) Rousseau, 1. c., Nr. 1298 und Houpin, 1. c., Nr. 382.
s ) Lecouturier, 1. c., Nr. 272.
3 ) OR Art. 670, HGB §§ 288 bis 292.