Contents: Allgemeine Gesellschaftslehre

Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 477 
er sich „in anderem Interesse‘ („im Interesse eines Anderen‘‘) 
derart verhält. In Erörterung dieses Gegensatzes muß allerdings zu- 
nächst bemerkt werden, daß jeder, der sich in besonderer Weise ver- 
hält, sich zumindesten auch „in eigenem Interesse‘‘ derart verhält, da 
jedem „sich Verhaltenden‘“ ein Verhalten-Seelenaugenblick, also ein 
emotionaler Seelenaugenblick zugehört, in welchem er entweder Un- 
lust an Etwas hat und den Gedanken, daß er durch besonderes eigenes 
gegenwärtiges Handeln diese Unlust verlieren und Lust gewinnen, also 
den. ihn betreffenden Interessengesamtzustand verbessern wird, oder 
Lust an Etwas hat und den Gedanken, daß besonderes eigenes gegen- 
wärtiges Lassen den Verlust dieser Lust und Gewinn von Unlust, also 
eine Verschlechterung des ihn betreffenden Interessengesamtzustandes 
ausschließt. Wird also etwa gesagt, daß sich jemand „in anderem 
Interesse‘ in besonderer Weise verhält, so kann nur ein „Verhalten in 
besonderem eigenen Interesse‘‘ gemeint sein. Einen Fall solchen Ver- 
haltens haben wir bereits im „Verhalten mit sittlicher Gesinnung“ 
kennen gelernt, Jedes ‚Verhalten mit sittlicher Gesinnung“‘ ist nämlich 
Gewußtes eines Verhalten-Seelenaugenblickes, in welchem sich ein be- 
sonderer „emotionaler Gegensatz‘ findet, nämlich entweder ein Gegen- 
satz zwischen eigener gegenwärtiger Unlust sittlicher Gesinnung und 
eigener gedachter Lust sittlicher Gesinnung, oder aber ein Gegensatz 
zwischen eigener gegenwärtiger Lust sittlicher Gesinnung und eigener 
gedachter Unlust sittlicher Gesinnung. ‚Lust sittlicher Gesinnung“‘‘ 
ist aber Lust daran, daß besonderer anderbezogener Wert ver- 
wirklicht ist, „Unlust sittlicher Gesinnung‘‘ ist Unlust daran, daß 
ain besonderer anderbezogener Unwert verwirklicht ist. Indes ist das 
„Verhalten mit sittlicher Gesinnung“ keineswegs der einzige Fall solchen 
Verhaltens, das man ‚Verhalten im Interesse eines Anderen‘‘ nennt. 
Es kann sich nämlich jemand auch in besonderer Weise verhalten, 
nicht um durch Verbesserung des einen Anderen betreffenden Interessen- 
gesamtzustandes Lust an dieser Verbesserung des einen Anderen be- 
treffenden Interessengesamtzustandes zu gewinnen oder nicht, um durch 
Vermeidung der Verschlechterung des einen Anderen betreffenden 
Interessengesamtzustandes Unlust an dieser Verschlechterung des einen 
Anderen betreffenden Interessengesamtzustandes zu vermeiden, sondern 
deshalb, um durch Verbesserung des einen Anderen betreffenden In- 
teressengesamtzustandes den ihn selbst betreffenden Interessengesamt- 
zustand ohne Gewinn von „Lust sittlicher Gesinnung“ zu verbessern 
oder um durch Vermeidung der Verschlechterung des einen Anderen 
betreffenden Interessengesamtzustandes eine Verschlechterung des ihn 
selbst betreffenden Interessengesamtzustandes und den Gewinn einer Un- 
lust, die keine „‚Unlust sittlicher Gesinnung‘ ist, zu vermeiden. Ein ‚„,Ver- 
halten im Interesse eines Anderen“ wird schließlich auch das ‚Weisen
	        
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