sichtbarer Stelle und in der von der Verwaltung der inneren Steuern Vvor-
geschriebenen Form angebracht werden.
Die Bestimmung, daß für die Höhe der zu zahlenden Abgaben der vom
Verbraucher zu entrichtende Detailpreis maßgebend sein solle, rief bei den Abänderung
Firmen, die sich mit dem Vertrieb von Parfüm, Toilette-Artikeln und medi- der
zinischen Spezialitäten befassen, — in erster Linie also bei den Apotheken A
einmütigen Widerstand hervor. Von den 420 Apotheken in Buenos Aires „ungen.
schlossen 400 ihre Läden und eröffneten den Verkauf erst wieder, nachdem .
der Vizepräsident der Nation die Durchführung des Gesetzes einstweilen
aufgeschoben hatte. Eine besondere Kommission zur Prüfung der Beschwerden
wurde eingesetzt, und auf Grund des Gutachtens derselben wurde sodann
das folgende Dekret erlassen:
Zum Gesetz Nr. 8930 Artı.1;. Anstattndes Artikel 3*) der gesetzlichen
Verordnung vom 10. Dezember 1912 wird folgendes bestimmt: Als Basis
für die auf Parfüms, Toilettenartikel und medizinische Spezialitäten zu ent-
richtenden Stempelsteuern wird der laufende Verkaufspreis angenommen. Die
zuständige Behörde setzt mit Hilfe von drei Repräsentanten der Branche den
Tarif fest.
Art. 2: Bis der oben erwähnte Tarif fertiggestellt ist, d. h. bis zu
einem Zeitraum von nicht mehr als 6 Monaten, wird der letzte Abschnitt
des Artikels 2 des Gesetzes 8930 — nachdem jede Packung mit dem Ver-
kaufspreis der zu versteuernden Ware versehen sein soll — suspendiert,
Art. 3: Ebenso wird die Ausführung der Verordnung betreffs der im
vorhergehenden Artikel getroffenen Dispositionen auf nicht mehr als 6 Monate
vertagt.
Art. 4: Der Art. 4**) der gesetzlichen Verordnung vom 10. Dezember 1912
wird aufgehoben.
Vertrieb von Heilmitteln und Mineralwässern.
Der Artikel» 75 des: Gesetzes‘ Nr. 4087 vom 2. September 1906 wird
wie folgt abgeändert:
Art. 75: ‘Die medizinischen Spezialitäten, einheimische sowohl als
fremde, oder die sogenannten spezifischen Heilmittel, gleichgültig, ob für
inneren oder äußeren Gebrauch, benötigen. für ihren Vertrieb einer vorherigen
Autorisation des nationalen Hygieneamtes, ohne welche sie als Geheimmittel
*) Art. 3 des Dekretes: Für die Festsetzung der Steuer auf Parfüms,
Toilettenartikel und medizinische Spezialitäten dient als Basis der vom Konsu-
menten oder vom Publikum bezahlte Detailpreis. Dieser Preis muß von den
{mporteuren vor der Herausnahme der steuerpflichtigen Waren aus dem Zoll
und‘ von den Fabrikanten und Detaillisten vor dem Verkauf an das Publikum
der. Direktion für innere Steuern bekanntgegeben werden.
**) Art. 4: Wenn der Verkaufspreis im Handel eine Erhöhung erfährt,
56 muß‘ die‘ Steuer‘ vervollständigt ' und ' auf der Packung der ent-
Sprechend“ Zusatzstempel angebracht werden. Diese Stempel werden von
der zuständigen Behörde nach Angabe der Preiserhöhung ohne weiteres
verabfolgt.
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