Full text: Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

wurde, sind die ein- und ausgehenden Waren, die in verdeckten und von allen 
Seiten geschlossenen Kastengüterwagen befördert werden, von der Zolluntersuchung 
in den betreffenden Zollgrenzstellen befreit, und werden sowohl am Tage wie 
auch nachts während der. Durchfuhr- den. nachstehenden Bedingungen und 
Formalitäten unterworfen: 
1. Die Güterwagen müssen leicht und sicher verschließbar sein, so daß 
die in ihnen transportierten Waren ohne Hinterlassung erkennbarer Spuren 
weder ausgetauscht noch fortgeschafft werden können. Nicht zugelassen werden 
Waggons mit Geheimabteilen oder schwierigem Zugang, die dem heimlichen 
Transport von Waren "oder Werten dienen könnten. 
2. Die Seitenwände, Fußboden und Dach der Wagen sind in gutem 
Zustand zu erhalten, ohne Löcher oder Sprünge von Bedeutung; wenn solche 
durch Unfälle während ‘der Reise entstehen sollten, so ist dies kein Grund, 
die Fortsetzung der‘ Reise zu verhindern, es sei denn, daß der Inhalt des 
beschädigten Wagens durch Hineinlangen oder auf andere Weise einem gewalt- 
samen Wechsel unterzogen werden könnte. 
3. Die Türen der Waggons müssen derartig angeordnet sein, daß es 
unmöglich ist, sie aus ihren Führungen hinauszuschieben oder zu entfernen. 
ohne Bruchstellen zu hinterlassen; sie müssen Schlösser und Schlüssel haben, 
die die Anbringung von Metallplomben gestatten. 
; 4. Der Zwischenraum zwischen den geschlossenen Türen und den Strebern 
des Wagenkastens darf 15mm nicht übersteigen, so daß durch diesen ‚freien 
Raum keine Veränderung des Inhaltes erfolgen kann. 
5. In offenen oder Gitterwagen dürfen ohne vorherige Zollbesichtigung 
nur nachstehende Waren die Grenze überschreiten: 
a) Maschinen oder Maschinenteile, die in geschlossenen Wagen keinen 
Platz haben; 
b) Steine oder Metalle, roh, in Barren oder gewalzt, die in geschlossenen 
Wagen zweckmäßig nicht unterzubringen sind; 
c) Holz und Steinkohle; 
d) lebendes Vieh, und alle diejenigen Güter, deren Transport unter diesen 
Bedingungen durch Uebereinkunft derjenigen Länder gestattet wurde, 
über deren Grenzen der Transport zur Ausführung kommt. 
6. Die für den Transport genannter Güter bestimmten offenen Waggons 
sind mit sicher angebrachten Ringen zu versehen; an diesen sollen die die 
Plandecken zusammenschnürenden und die betreffenden Plomben tragenden Seile 
befestigt werden. 
Art. 5. Diejenigen Colli, durch. welche nach beendeter Beladung der 
Kastengüterwagen eine Ueberschreitung ‘der Ladefähigkeit verursacht wurde oder 
deren Anzahl nicht‘ groß genug ist, um einen Kastenwagen für sich zu 
füllen, können, ohne auf die, Befreiung von‘ der Zolluntersuchung verzichten 
zu müssen, in einem Abteil ‚eines geschlossenen Wagens untergebracht werden, 
und. zwar nach‘ vorausgegangener Zustimmung der Zollbehörde, und unter _Be- 
folgung der ihr geeignet erscheinenden Vorsichtsmaßregeln. 
Art. 6. Wenn die Eisenbahngesellschaften nicht über geschlossene Waggons 
mit Separatabteilen verfügen, so können die im vorigen Paragraphen erwähnten 
Colli. im Gepäckwagen befördert werden; in diesem Falle sind an‘ ihnen rote 
Zettel .mit schwarzer Aufschrift. „,‚in transito‘“ mit dem Stempel der betreffenden
	        
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