wurde, sind die ein- und ausgehenden Waren, die in verdeckten und von allen
Seiten geschlossenen Kastengüterwagen befördert werden, von der Zolluntersuchung
in den betreffenden Zollgrenzstellen befreit, und werden sowohl am Tage wie
auch nachts während der. Durchfuhr- den. nachstehenden Bedingungen und
Formalitäten unterworfen:
1. Die Güterwagen müssen leicht und sicher verschließbar sein, so daß
die in ihnen transportierten Waren ohne Hinterlassung erkennbarer Spuren
weder ausgetauscht noch fortgeschafft werden können. Nicht zugelassen werden
Waggons mit Geheimabteilen oder schwierigem Zugang, die dem heimlichen
Transport von Waren "oder Werten dienen könnten.
2. Die Seitenwände, Fußboden und Dach der Wagen sind in gutem
Zustand zu erhalten, ohne Löcher oder Sprünge von Bedeutung; wenn solche
durch Unfälle während ‘der Reise entstehen sollten, so ist dies kein Grund,
die Fortsetzung der‘ Reise zu verhindern, es sei denn, daß der Inhalt des
beschädigten Wagens durch Hineinlangen oder auf andere Weise einem gewalt-
samen Wechsel unterzogen werden könnte.
3. Die Türen der Waggons müssen derartig angeordnet sein, daß es
unmöglich ist, sie aus ihren Führungen hinauszuschieben oder zu entfernen.
ohne Bruchstellen zu hinterlassen; sie müssen Schlösser und Schlüssel haben,
die die Anbringung von Metallplomben gestatten.
; 4. Der Zwischenraum zwischen den geschlossenen Türen und den Strebern
des Wagenkastens darf 15mm nicht übersteigen, so daß durch diesen ‚freien
Raum keine Veränderung des Inhaltes erfolgen kann.
5. In offenen oder Gitterwagen dürfen ohne vorherige Zollbesichtigung
nur nachstehende Waren die Grenze überschreiten:
a) Maschinen oder Maschinenteile, die in geschlossenen Wagen keinen
Platz haben;
b) Steine oder Metalle, roh, in Barren oder gewalzt, die in geschlossenen
Wagen zweckmäßig nicht unterzubringen sind;
c) Holz und Steinkohle;
d) lebendes Vieh, und alle diejenigen Güter, deren Transport unter diesen
Bedingungen durch Uebereinkunft derjenigen Länder gestattet wurde,
über deren Grenzen der Transport zur Ausführung kommt.
6. Die für den Transport genannter Güter bestimmten offenen Waggons
sind mit sicher angebrachten Ringen zu versehen; an diesen sollen die die
Plandecken zusammenschnürenden und die betreffenden Plomben tragenden Seile
befestigt werden.
Art. 5. Diejenigen Colli, durch. welche nach beendeter Beladung der
Kastengüterwagen eine Ueberschreitung ‘der Ladefähigkeit verursacht wurde oder
deren Anzahl nicht‘ groß genug ist, um einen Kastenwagen für sich zu
füllen, können, ohne auf die, Befreiung von‘ der Zolluntersuchung verzichten
zu müssen, in einem Abteil ‚eines geschlossenen Wagens untergebracht werden,
und. zwar nach‘ vorausgegangener Zustimmung der Zollbehörde, und unter _Be-
folgung der ihr geeignet erscheinenden Vorsichtsmaßregeln.
Art. 6. Wenn die Eisenbahngesellschaften nicht über geschlossene Waggons
mit Separatabteilen verfügen, so können die im vorigen Paragraphen erwähnten
Colli. im Gepäckwagen befördert werden; in diesem Falle sind an‘ ihnen rote
Zettel .mit schwarzer Aufschrift. „,‚in transito‘“ mit dem Stempel der betreffenden