Full text: Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

Art. 28. „Die für die Aufnahme von Transitgütern bestimmten Waggons 
müssen sich gesondert in dem zur Ausführung der Beladung vorgesehenen 
Gelände unter‘ unmittelbarer ‘Beaufsichtigung der Zollstelle befinden, die das 
in dem Eintragungsbureau zurückbehaltene Exemplar erhält und damit die 
Scheine, welche für die aus dem Zollspeicher herausgegebenen Güter auszustellen 
sind, zu vergleichen. ‘In dem Exemplar des Lagermeisters werden entsprechende 
Vermerke gemacht. 
Art. 29. Der Lagermeister und die Zollstelle haben über die für den 
Transitverkehr bestimmten Güter Aufsicht zu führen, und zwar von deren Heraus- 
gabe aus ‚den Speichern bis zur Verladung in die. Waggons. 
Art. 30. Die Beamten der Zollstelle (guardas), die mit der Kontrolle 
der in Waggons verladenen Güter betraut sind, haben auf beiden Erlaubnis- 
scheinen bei den einzelnen Positionen die Waggon-Nummern zu vermerken. 
Art. 31. Nach beendigter Beladung wird jeder Waggon geschlossen und 
plombiert, und zwar in Gegenwart des Beamten der Zollstelle und eines Bahn- 
beamten und unter doppelter Ausfertigung des dem Waggon entsprechenden 
Ladescheines, mit Angabe der Waggonnummer, der Nummer der Transiterlaubnis, 
der Zahl der. im genannten Waggon verladenen Colli und Bezeichnung von 
Verpackung, Signum, Nummern, Gewicht oder Kubikmaß (Formular B). In 
Buenos Aires. kann die Generaldirektion, des, Hafens einen dritten Ladeschein 
pro Wagen ausstellen und zurückbehalten. 
Art. 32. Die Ladescheine werden in Duplo der Bahn übergeben gegen 
Quittung am Fuße des Erlaubnisscheines der Zollstelle, der mit; dem; Vermerk 
„erledigt“ an das Eintragungsbureau zurückgeht, während das Exemplar des 
Lagermeisters diesem verbleibt, und zwar mit der Bestätigung über die Expedition 
der Colli, die von dem Vertreter der Bahn zu unterzeichnen ist. 
Art. 33. .Bei Ankunft des Zuges mit den Transitwaggons an der Zollgrenze 
übergibt der Zugführer die doppelten Ladescheine der Ausgangszollstelle, und 
es wird untersucht: 
1. ob die Waggons und ihre Nummern mit den Nummern und Angaben der 
Ladescheine übereinstimmen; 2. ob ‚die Plomben oder Zollsiegel intakt sind; 
8. ob die Wagen und ihre Schlösser keine Anzeichen einer Beschädigung durch 
gewaltsames Oeffnen tragen. 
Art. 34. Wenn die ‚Anzahl der Ladescheine mit derjenigen der Waggons 
übereinstimmt und die Waggon-Nummern den Angaben entsprechen, und wenn 
die Plomben oder Zollsiegel sich in Ordnung befinden, ohne Anzeichen für 
ein erfolgtes Oeffnen der Waggons aufzuweisen, so zeichnet der Zollvorsteher 
die Ladescheine und Frachtbriefe, nachdem er letztere mit ersteren verglichen hat: 
Art. 35. Einen Satz Ladescheine erhält die Bahn zur Anfügung an die 
internationalen  Frachtbriefe, die ’auf der jeweiligen Station des Grenzlandes 
Vorgezeigt werden müssen, für welche die Güter bestimmt sind. 
Art. 36. Der übrigbleibende Satz der Ladescheine bleibt im Besitz des 
begleitenden Zollbeamten bis zur Grenzzollstelle des Nachbarlandes, wo die 
Uebereinstimmung zwischen Waggoh, den beiden Sätzen der Ladescheine und 
den Frachtbriefen nachzuprüfen ist. 
Art. 37. Der Begleitbeamte ‘kehrt mit den Ladescheinen zurück, die 
Nunmehr den Uebereinstimmungsvermerk oder Bemerkungen über die von der 
Grenzzollstelle des Nachbarlandes vorgefundenen Differenzen enthalten müssen. 
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