Art. 28. „Die für die Aufnahme von Transitgütern bestimmten Waggons
müssen sich gesondert in dem zur Ausführung der Beladung vorgesehenen
Gelände unter‘ unmittelbarer ‘Beaufsichtigung der Zollstelle befinden, die das
in dem Eintragungsbureau zurückbehaltene Exemplar erhält und damit die
Scheine, welche für die aus dem Zollspeicher herausgegebenen Güter auszustellen
sind, zu vergleichen. ‘In dem Exemplar des Lagermeisters werden entsprechende
Vermerke gemacht.
Art. 29. Der Lagermeister und die Zollstelle haben über die für den
Transitverkehr bestimmten Güter Aufsicht zu führen, und zwar von deren Heraus-
gabe aus ‚den Speichern bis zur Verladung in die. Waggons.
Art. 30. Die Beamten der Zollstelle (guardas), die mit der Kontrolle
der in Waggons verladenen Güter betraut sind, haben auf beiden Erlaubnis-
scheinen bei den einzelnen Positionen die Waggon-Nummern zu vermerken.
Art. 31. Nach beendigter Beladung wird jeder Waggon geschlossen und
plombiert, und zwar in Gegenwart des Beamten der Zollstelle und eines Bahn-
beamten und unter doppelter Ausfertigung des dem Waggon entsprechenden
Ladescheines, mit Angabe der Waggonnummer, der Nummer der Transiterlaubnis,
der Zahl der. im genannten Waggon verladenen Colli und Bezeichnung von
Verpackung, Signum, Nummern, Gewicht oder Kubikmaß (Formular B). In
Buenos Aires. kann die Generaldirektion, des, Hafens einen dritten Ladeschein
pro Wagen ausstellen und zurückbehalten.
Art. 32. Die Ladescheine werden in Duplo der Bahn übergeben gegen
Quittung am Fuße des Erlaubnisscheines der Zollstelle, der mit; dem; Vermerk
„erledigt“ an das Eintragungsbureau zurückgeht, während das Exemplar des
Lagermeisters diesem verbleibt, und zwar mit der Bestätigung über die Expedition
der Colli, die von dem Vertreter der Bahn zu unterzeichnen ist.
Art. 33. .Bei Ankunft des Zuges mit den Transitwaggons an der Zollgrenze
übergibt der Zugführer die doppelten Ladescheine der Ausgangszollstelle, und
es wird untersucht:
1. ob die Waggons und ihre Nummern mit den Nummern und Angaben der
Ladescheine übereinstimmen; 2. ob ‚die Plomben oder Zollsiegel intakt sind;
8. ob die Wagen und ihre Schlösser keine Anzeichen einer Beschädigung durch
gewaltsames Oeffnen tragen.
Art. 34. Wenn die ‚Anzahl der Ladescheine mit derjenigen der Waggons
übereinstimmt und die Waggon-Nummern den Angaben entsprechen, und wenn
die Plomben oder Zollsiegel sich in Ordnung befinden, ohne Anzeichen für
ein erfolgtes Oeffnen der Waggons aufzuweisen, so zeichnet der Zollvorsteher
die Ladescheine und Frachtbriefe, nachdem er letztere mit ersteren verglichen hat:
Art. 35. Einen Satz Ladescheine erhält die Bahn zur Anfügung an die
internationalen Frachtbriefe, die ’auf der jeweiligen Station des Grenzlandes
Vorgezeigt werden müssen, für welche die Güter bestimmt sind.
Art. 36. Der übrigbleibende Satz der Ladescheine bleibt im Besitz des
begleitenden Zollbeamten bis zur Grenzzollstelle des Nachbarlandes, wo die
Uebereinstimmung zwischen Waggoh, den beiden Sätzen der Ladescheine und
den Frachtbriefen nachzuprüfen ist.
Art. 37. Der Begleitbeamte ‘kehrt mit den Ladescheinen zurück, die
Nunmehr den Uebereinstimmungsvermerk oder Bemerkungen über die von der
Grenzzollstelle des Nachbarlandes vorgefundenen Differenzen enthalten müssen.
147