den. Grenzzollbehörden ausgestellt und von einer Bescheinigung begleitet ist,
aus der hervorgeht, daß die betreffenden Güter in Empfang genommen oder
verzollt worden sind; diese Bescheinigung ist von der ausländischen Bestimmungs-
zollstelle auszufertigen und von dem betreffenden Konsul der Republik zu
beglaubigen.
Art. 50. Wenn die für Transitverkehr bestimmten Güter an einer Grenz-
zollstelle ankommen, um per Eisenbahn der Ausfuhrzollbehörde zugeführt zu
werden, so. findet das in den Art. 4 und 39 vorgeschriebene Verfahren sinn-
gemäße und unveränderte ‚Anwendung, indem die Güter in derselben Weise,
als wenn die Grenzzollstelle‘ Ausfuhrstelle‘ wäre, behandelt und die Rückscheine
von der mit ‚der Ausfuhr nach dem Auslande beauftragten Zollstelle zurück-
gesandt werden.
Art. 51. Wenn die Transitgüter vom Schiff in den Waggon umgeladen
werden können, so übergibt der Kapitän oder Kommissionär der Zollstelle eine
doppelt unterschriebene Aufstellung, in der die Anzahl der überzuladenden Colli,
ihre Signen, Numerierung, Verpackungsart, Bestimmungsort und Empfänger an-
gegeben sind.
Art. 52. Nachdem beide Ausfertigungen miteinander verglichen sind, wird
die eine dem mit der Herausgabe der Güter beauftragten Beamten des. Schiffes
übergeben, während das andere Exemplar zur Ueberwachung der Löschung und
Ueberladung durch einen Zollbeamten bestimmt ist.
Art. 53. Die Beamten des Schiffs und der Zollstelle verfahren bei Ab-
streichung der beiden Ausfertigungen unter Herbeiruf der Konsignatäre und
in Gegenwart eines Vertreters der Bahngesellschaft gemäß den Bestimmungen
des Art. 30 des vorliegenden Reglements.
Art. 54. Nach beendeter Beladung eines jeden Waggons und nach Erfüllung
der Vorschriften des Art. 32‘ des vorliegenden Reglements, gibt die Zollstelle
die eine der erwähnten Aufstellungen unterschrieben dem Schiff zurück und
stellt die zweite Ausfertigung dem Konsignatar zur Verfügung, damit er in
einem (Exemplar die Ausfertigung des Erlaubnisscheines vornehmen kann, auf
den sich die Art. 20 und 21 beziehen.
7 Art. 55. ‘Die Zollstelle übersendet der entsprechenden Zollbehörde den
Erlaubnisschein des Konsignatars und die Aufstellung des Schiffes, damit das
erste Dokument registriert werde, wobei in ähnlicher im Art. 26 vorgeschriebener
Form verfügt wird.
Art. 56. ı Nachdem die Aufstellung des Schiffes dem entsprechenden Akten-
stück angefügt ist, übersendet die Zollbehörde den mit der Verfügung versehenen
Erlaubnisschein an die Zollstelle, damit diese die doppelten Begleitscheine der
Waggons dem Vertreter der Eisenbahn aushändigt, wofür auf dem Erlaubnis-
schein Quittung erteilt wird, der dann der Zollbehörde zwecks Einheftung in
das Aktenstück des Schiffes zurückerstattet wird.
Art. 57. In der Grenzempfangsstelle wird in der im Art. 33 vor-
geschriebenen Form verfahren; die Konsignatäre haben die Erlaubnisscheine
für die Wieder-Einschiffung vorzuzeigen, und es ist das in den Artikeln 26—29
der Transit-Bestimmungen vom 28, November 1895 vorgeschriebene Verfahren
zu beachten, nämlich:
a) Die Aufstellung der die Transitgüter in Empfang nehmenden Waggons
auf den Lade- oder Entladestellen hat derart zu erfolgen, daß sie von
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