Full text: Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

den. Grenzzollbehörden ausgestellt und von einer Bescheinigung begleitet ist, 
aus der hervorgeht, daß die betreffenden Güter in Empfang genommen oder 
verzollt worden sind; diese Bescheinigung ist von der ausländischen Bestimmungs- 
zollstelle auszufertigen und von dem betreffenden Konsul der Republik zu 
beglaubigen. 
Art. 50. Wenn die für Transitverkehr bestimmten Güter an einer Grenz- 
zollstelle ankommen, um per Eisenbahn der Ausfuhrzollbehörde zugeführt zu 
werden, so. findet das in den Art. 4 und 39 vorgeschriebene Verfahren sinn- 
gemäße und unveränderte ‚Anwendung, indem die Güter in derselben Weise, 
als wenn die Grenzzollstelle‘ Ausfuhrstelle‘ wäre, behandelt und die Rückscheine 
von der mit ‚der Ausfuhr nach dem Auslande beauftragten Zollstelle zurück- 
gesandt werden. 
Art. 51. Wenn die Transitgüter vom Schiff in den Waggon umgeladen 
werden können, so übergibt der Kapitän oder Kommissionär der Zollstelle eine 
doppelt unterschriebene Aufstellung, in der die Anzahl der überzuladenden Colli, 
ihre Signen, Numerierung, Verpackungsart, Bestimmungsort und Empfänger an- 
gegeben sind. 
Art. 52. Nachdem beide Ausfertigungen miteinander verglichen sind, wird 
die eine dem mit der Herausgabe der Güter beauftragten Beamten des. Schiffes 
übergeben, während das andere Exemplar zur Ueberwachung der Löschung und 
Ueberladung durch einen Zollbeamten bestimmt ist. 
Art. 53. Die Beamten des Schiffs und der Zollstelle verfahren bei Ab- 
streichung der beiden Ausfertigungen unter Herbeiruf der Konsignatäre und 
in Gegenwart eines Vertreters der Bahngesellschaft gemäß den Bestimmungen 
des Art. 30 des vorliegenden Reglements. 
Art. 54. Nach beendeter Beladung eines jeden Waggons und nach Erfüllung 
der Vorschriften des Art. 32‘ des vorliegenden Reglements, gibt die Zollstelle 
die eine der erwähnten Aufstellungen unterschrieben dem Schiff zurück und 
stellt die zweite Ausfertigung dem Konsignatar zur Verfügung, damit er in 
einem (Exemplar die Ausfertigung des Erlaubnisscheines vornehmen kann, auf 
den sich die Art. 20 und 21 beziehen. 
7 Art. 55. ‘Die Zollstelle übersendet der entsprechenden Zollbehörde den 
Erlaubnisschein des Konsignatars und die Aufstellung des Schiffes, damit das 
erste Dokument registriert werde, wobei in ähnlicher im Art. 26 vorgeschriebener 
Form verfügt wird. 
Art. 56. ı Nachdem die Aufstellung des Schiffes dem entsprechenden Akten- 
stück angefügt ist, übersendet die Zollbehörde den mit der Verfügung versehenen 
Erlaubnisschein an die Zollstelle, damit diese die doppelten Begleitscheine der 
Waggons dem Vertreter der Eisenbahn aushändigt, wofür auf dem Erlaubnis- 
schein Quittung erteilt wird, der dann der Zollbehörde zwecks Einheftung in 
das Aktenstück des Schiffes zurückerstattet wird. 
Art. 57. In der Grenzempfangsstelle wird in der im Art. 33 vor- 
geschriebenen Form verfahren; die Konsignatäre haben die Erlaubnisscheine 
für die Wieder-Einschiffung vorzuzeigen, und es ist das in den Artikeln 26—29 
der Transit-Bestimmungen vom 28, November 1895 vorgeschriebene Verfahren 
zu beachten, nämlich: 
a) Die Aufstellung der die Transitgüter in Empfang nehmenden Waggons 
auf den Lade- oder Entladestellen hat derart zu erfolgen, daß sie von 
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