wärter erhält eine Aufstellung‘ mit ‚der Numerierung der beförderten Waggons,
die zur Ueberwachung der‘ Ausladung ‘im Bestimmungshafen dient.
Art. 74; “Die” Dampffähren; ‘welche Waggons befördern;: in denen. sich
Kisten, Ballen oder geschlossene Colli mit ausländischen Waren befinden, deren
Herkunft‘ die Provinzen‘ Corrientes ‚oder‘ Entre Rios sind, und die für Plätze
im Westen der Flüsse Paranä und La Plata bestimmt sind, müssen einer der
nachstehenden Forderungen entsprechen:
1. Die erwähnten Colli müssen” mit‘ grünen Zetteln der Wiederausfuhr
(removido) versehen sein, welche von den Zollbehörden, die die Verzollung
Cer Güter veranlaßt haben, auszustellen“ sind. Diese möglichst. sichtbaren. Zettel
sind zu hnumerieren, von der Ausgangszollstelle: mit Vermerken und: dem /Namen
des Handelshauses- zu ‚versehen, welch ‚letzterem sie nach‘ voraufgegangener
Zahlung ausgehändigt werden.
2. Oder aber die Eisenbahnen fordern‘ die‘ Vorzeigung der Durchfuhr-
Bescheinigungen d{certificados de removido) für diese Güterklassen auf den Aus-
gangsstationen ‚ und lassen sie bei den‘ betreffenden Zollstellen 'vorzeigen,‘ um so
die fiskalische Revision entweder ‚auf der‘ Ursprungs- oder Bestimmungsstation
zu ermöglichen, wodurch die Revision auf den‘ Endpunkten ; der. Fährstrecke
erübrigt wird.
Art. 75. ı Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Anforderungen
müssen auch von Schiffen erfüllt werden, welche nationalisierte Güter in Häfen
des oberen oder unteren Uruguay und des Paranä nördlich von Rosario laden,
um: sie-in: südlicher Richtung: vom Einschiffungshafen zu befördern.
Art. 76. + Die Nationalisierungsformulare, auf die sich‘ die Artikel 74 und
75 beziehen, müssen angeben: Verpackungsart, Signum und Nummer des be-
treffenden Collo, Nummer und Einlaufsdatum des importierenden Schiffes, den
Entladehafen und den Datumsstempel der Ausgangszollstelle.
Art. 77. .Wenn die Colli "bei Zollstellen. eingeführt sein sollten, die nicht
zuständig für die Ausfüllung von Nationalisierungsformularen sind, so sind diese
auf Grund einer urkundlichen Bescheinigung des Einfuhrzollamtes auszufertigen,
in der die ‚erforderlichen Angaben enthalten sind, die dann auf jedes Formular
übertragen werden müssen. Diese Bescheinigungen können naächgesucht, ausgestellt
und telegraphisch bestätigt werden, und: zwar für Rechnung des Interessenten;
sie verbleiben in den Akten des Ausgangszollamtes und sind der Kontrolle der
Steuerinspektoren unterworfen.
Art. 78. Wenn die Güter nach ihrer Nationalisierung erworben worden
sind, so bestehen die Nachweise der Naturalisierung in urkundlichen Abschriften
der Durchfuhrscheine (guias de removido), Konnossemente oder Frachtbriefe,
die mit den Originalfakturen und Ueberweisungsnoten die Durchfuhr und Her-
kunft genannter Güter bestätigen, wobei die Zollbehörden telegraphische Aus-
künfte einziehen dürfen, um sich von der Richtigkeit der Bescheinigungen zu
Vergewissern.
Art. 79. - Die Waggons, welche dem Zollverschluß unterworfene Waren
befördern, die für eine Endzollstation bestimmt sind, werden auf den Endhalte-
stellen ‚der Dampffähren nicht untersucht, sondern es genügt, wenn die Waggons
Zeschlossen und versiegelt und‘ die‘ Schlüssel in versiegeltem Umschlag der
Bestimmungszollstelle übermittelt werden:
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