gewährt, der nach den, Bedingungen des Gesetzes auch nur ein einziges
Los erwerben darf, von dem Grundstück selbst Besitz nehmen und dem
Verkäufer die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem bewilligten
Darlehen bezahlt haben muß. In den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb
muß der Käufer auf seinem Grundstück wohnen und es für eigene Rechnung
bearbeiten, anderenfalls kann die Bank eine sofortige Rückzahlung des
Darlehns bis auf 60%, des Taxwertes fordern. Zur Verhütung von Schein-
verkäufen, die nur in der Absicht getätigt werden, von der Hypotheken-
bank Darlehen zu den günstigeren Bedingungen zu erlangen, sind ent-
sprechende Strafen vorgesehen.
Für die Kolonisierung durch die Eisenbahngesellschaften wird die Förderung der
Bestimmung getroffen, daß die Regierung sowohl mit bereits bestehenden Ansiedelungs-
als noch zu gründenden Eisenbahngesellschaften Verträge abschließen kann DE
über die Kolonisierung von geeigneten fiskalischen Ländereien, die höchstens gesellschaften
zehn Kilometer von der Bahnlinie entfernt liegen. In diesem Falle ist der
gesamte Kaufpreis sofort zu entrichten. Das Land muß unverweilt in Lose
von 200 ha aufgeteilt werden, die entsprechend den allgemeinen Vor-
schriften dieses Gesetzes zum Verkauf zu stellen sind. Auch die Bahn-
gesellschaften können für derartige Ländereien Darlehen in Cedulas bis zu
60%, des Taxwertes eines jeden Loses won der Nationalhypothekenbank
erhalten. Der Käufer übernimmt dann die Hypothekenschuld und muß den
Rest der Kaufsumme in 10 Jahresraten bei einer Verzinsung von 7%, be-
zahlen. Als Garantie für die Restschuld erhält die Eisenbahngesellschaft
eine zweite Hypothek eingetragen.
Die nach den Vorschriften des Gesetzes erworbenen Bauerngüter von Besondere
höchstens 80 ha können während der ersten zehn Jahre des Besitzes nicht Ver-
gepfändet werden, ebensowenig Arbeitsgeräte, Tiere und Mobiliar des Be- gänsligungen.
sitzers. Die mit dem Erwerb und der Hypothekenaufnahme verbundenen
öffentlichen Abgaben werden nach Möglichkeit reduziert. Die National-
hypothekenbank soll ermächtigt werden, bis zu 10%, der von ihr emittierten
Cedulas zur Beleihung der auf Grund des Gesetzes geschaffenen Bauern-
stellen zu verwenden.
Wenn der Entwurf Gesetz wird, dürfte sich die Regierung damit ein
wirksames Mittei geschaffen haben zur Bekämpfung der üblen Folgeerschei-
nungen und Auswüchse des jetzigen Pachtsystems, Den unter den gegen-
wärtigen Verhältnissen vielfach der willkürlichen Ausbeutung seitens des Groß-
grundbesitzers preisgegebenen Kleinbauern wird nunmehr Gelegenheit geboten,
sich unter annehmbaren Bedingungen einen eigenen Besitz zu erwerben.
Die kurzfristigen Pachtverträge, die den Bauern nirgends seßhaft werden
ließen, dürften‘ seltener werden, wie überhaupt verschiedene Bestimmungen
des Entwurfs das Bestreben der Regierung erkennen lassen, eine größere
Bodenständigkeit der Ansiedler und damit ihr endgültiges Aufgehen in der
argentinischen Nation zu fördern.
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