erkennung oder Abweisung der Forderungen, und danach beraten die
Gläubiger, deren Forderungen anerkannt sind, über ‘das weitere
Schicksal. des Geschäfts: des Gemeinschuldners.
Es können dann 3 Fälle eintreten:
1. Der Schuldner bietet ein Konkordat an, und die Versammlung
nimmt den Vorschlag an, oder
2. die Gläubigerversammlung überimmt alle Aktiva des Schuldners
in Zahlung und liquidiert sie für ihre Rechnung durch einen
von ihr ernannten Liquidator oder durch eine von ihr ernannte
Kommission (sindicos), oder
die Gläubigerversammlung beschließt die Durchführung des
förmlichen. Konkursverfahrens. Auch in diesem Falle werden
ein. oder mehrere „sindicos“ ernannt, die die Liquidation vor-
nehmen sollen.
Der Unterschied zwischen 2 und 3 ist nur für den Schuldner
wichtig; der Ausgang des Verfahrens ist in beiden Fällen für die
Gläubiger im wesentlichen gleich.
Nach dieser Versammlung kann der Geschäftsfreund des Gläu-
bigers ihn darüber benachrichtigen; wie: die Sachen stehen, und der
Gläubiger kann dann eine förmliche, notariell aufgenommene und
vom zuständigen argentinischen Konsulat legalisierte: Vollmacht”) zur
Finziehung ‚der ihm zufallenden Dividenden ausstellen.
Wenn der Gläubiger nicht rechtzeitig genug von den Vorgängen
Kenntnis erhalten hat, um sich noch in der Versammlung vertreten
zu lassen, ‚kann..er. seine Forderung auch noch nachträglich an-
melden... Dazu bedarf es aber ebenfalls einer förmlichen, notariell
aufgenommenen und vom zuständigen argentinischen Konsulat be-
glaubigten Vollmacht. Der Gläubiger muß in diesem Falle die An-
erkennung seiner Forderungen mit den Liquidatoren oder den „sindicos“
ausfechten und wird, wenn seine Forderung nachträglich anerkannt
wird, nur bei den noch nicht ausgezahlten Dividenden berücksichtigt.
Auch die Forderungen von Gläubigern, die in der Gläubigerver-
sammlung nicht vertreten sind, können und werden oft anerkannt,
so daß es der förmlichen Vollmacht dann nur noch zur Einziehung
der Dividenden bedarf.
In besonders dringenden Fällen kann die briefliche Vollmacht
auch durch ein Telegramm an das Gericht erteilt werden.
Vollstreck- Für dıe Vollstreckbarkeit eines deutschen Urteils’in Argen-
barkeit deut- tinien bestehen näch einer Mitteilung des Handelsvertragsvereins die
scher Urteile. . . «
folgenden Voraussetzungen: Es muß sich um eine Personal- und nicht um
eine Realklage handeln. Das Urteil darf kein Versäumnisurteil sein. Die
*) Formulare solcher und anderer Vollmachten sind von der Geschäftsstelle des
D.A.:C. zu beziehen:
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