Full text: Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

erkennung oder Abweisung der Forderungen, und danach beraten die 
Gläubiger, deren Forderungen anerkannt sind, über ‘das weitere 
Schicksal. des Geschäfts: des Gemeinschuldners. 
Es können dann 3 Fälle eintreten: 
1. Der Schuldner bietet ein Konkordat an, und die Versammlung 
nimmt den Vorschlag an, oder 
2. die Gläubigerversammlung überimmt alle Aktiva des Schuldners 
in Zahlung und liquidiert sie für ihre Rechnung durch einen 
von ihr ernannten Liquidator oder durch eine von ihr ernannte 
Kommission (sindicos), oder 
die Gläubigerversammlung beschließt die Durchführung des 
förmlichen. Konkursverfahrens. Auch in diesem Falle werden 
ein. oder mehrere „sindicos“ ernannt, die die Liquidation vor- 
nehmen sollen. 
Der Unterschied zwischen 2 und 3 ist nur für den Schuldner 
wichtig; der Ausgang des Verfahrens ist in beiden Fällen für die 
Gläubiger im wesentlichen gleich. 
Nach dieser Versammlung kann der Geschäftsfreund des Gläu- 
bigers ihn darüber benachrichtigen; wie: die Sachen stehen, und der 
Gläubiger kann dann eine förmliche, notariell aufgenommene und 
vom zuständigen argentinischen Konsulat legalisierte: Vollmacht”) zur 
Finziehung ‚der ihm zufallenden Dividenden ausstellen. 
Wenn der Gläubiger nicht rechtzeitig genug von den Vorgängen 
Kenntnis erhalten hat, um sich noch in der Versammlung vertreten 
zu lassen, ‚kann..er. seine Forderung auch noch nachträglich an- 
melden... Dazu bedarf es aber ebenfalls einer förmlichen, notariell 
aufgenommenen und vom zuständigen argentinischen Konsulat be- 
glaubigten Vollmacht. Der Gläubiger muß in diesem Falle die An- 
erkennung seiner Forderungen mit den Liquidatoren oder den „sindicos“ 
ausfechten und wird, wenn seine Forderung nachträglich anerkannt 
wird, nur bei den noch nicht ausgezahlten Dividenden berücksichtigt. 
Auch die Forderungen von Gläubigern, die in der Gläubigerver- 
sammlung nicht vertreten sind, können und werden oft anerkannt, 
so daß es der förmlichen Vollmacht dann nur noch zur Einziehung 
der Dividenden bedarf. 
In besonders dringenden Fällen kann die briefliche Vollmacht 
auch durch ein Telegramm an das Gericht erteilt werden. 
Vollstreck- Für dıe Vollstreckbarkeit eines deutschen Urteils’in Argen- 
barkeit deut- tinien bestehen näch einer Mitteilung des Handelsvertragsvereins die 
scher Urteile. . . « 
folgenden Voraussetzungen: Es muß sich um eine Personal- und nicht um 
eine Realklage handeln. Das Urteil darf kein Versäumnisurteil sein. Die 
*) Formulare solcher und anderer Vollmachten sind von der Geschäftsstelle des 
D.A.:C. zu beziehen: 
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