Full text: Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

Compania Sansinena de Carnes Congeladas, The River Plate Fresh Meat 
Company, Las Palmas Produce Company, La Blanca, La Plata Cold Storage 
Company, Smithfield and Argentine Meat Company, Frigorifico Argentino, 
Frigorifico Uruguayo, Rio Seco, San Gregorio, Frigorifico Patagonia, und 
Armour & Co. in Zarate. Das Schlachtvieh für diese Gefrieranstalten wird 
den großen Durham- oder Shorthorn-, Hereford- und Polled Angus-Rinder- 
herden und besseren Kreuzungen einerseits und andererseits den großen 
Beständen von Rasseschafen, wie Rambouillets, Negrettis, Lincolns, South- 
downs, Shropshires und deren Kreuzungsprodukten entnommen. Es gab 
1908 schon 7385000 Durhams und 553555 Herefords, ferner 18307216 
Lincolns, 8961267 Rambouillets, 388938 Negrettis, 318209 Southdowns, 
304950 Shropshires usw. Es gibt nun noch etwa 13 Millionen ungekreuztes 
Rindvieh und ca. 33 Millionen ordinäre Schafe, die bei der Gefrierfleisch- 
industrie noch so gut wie keine Verwendung finden. 
Alle Gefrieranstalten haben sich den Bestimmungen der Gesundheits- 
polizei-Verordnung und der sanitären Inspektion zu unterwerfen. Die 
folgende Schilderung der gesundheitspolizeilichen Aufsicht der argentinischen 
Fleischgefrieranstalten ist ein Auszug der auf Grund des Veterinär-Polizei- 
gesetzes Nr. 3359 vom 10. Oktober 1900 erlassenen Verordnungen. 
Jeder für eine Gefrieranstalt bestimmte Viehtransport unterliegt der 
Besichtigung; sein Eintreffen in der Anstalt muß vorher dem Veterinär- 
beamten vom Dienst angezeigt werden. Er soll möglichst im Laufe des 
Tages vor Anbruch der Nacht einzutreffen trachten und muß, bevor er auf 
die Weiden geführt wird, zunächst isoliert und in einem geeigneten Orte 
untergebracht werden. Tiere, welche lange Märsche oder Eisenbahnfahrten 
zurückgelegt haben, müssen vor ihrer Schlachtung so lange der Ruhe auf 
der Weide überlassen werden, als es der Veterinärbeamte für notwendig 
erachtet. Die Veterinärbeamten haben auch darüber zu wachen, daß die 
Schlachttiere in den Gehegen und Ställen keiner schlechten Behandlung 
ausgesetzt sind, und es ihnen auch nicht an Wasser und dem nötigen 
Futter gebricht, wodurch das Fleisch entwertet werden könnte. Die von 
den Viehmärkten stammenden Tiere müssen mit einem Gesundheitsattest 
seitens der Marktinspektion versehen sein, und die unmittelbar ohne 
Durchgang durch die Märkte von den Landgütern anlangenden Tiere, die 
infolgedessen kein Zeugnis der Veterinärpolizei aufweisen können, müssen 
auf das strengste untersucht werden. Die Ursprungszeugnisse werden, 
wenn der Transport auf dem Schienen- oder Wasserwege eintrifft, beim 
Ausladen, wenn er auf den Landwegen angetrieben wird, beim Eintritt 
in den Viehhof der Anstalt revidiert. Mit Zecken behaftete Tiere dürfen 
in keinem Falle zugelassen werden, außer wenn die Anstalt selbst in 
der Zeckenzone gelegen ist. Bei Feststellung ansteckender exotischer 
oder ansteckender heimischer Krankheiten mit Seuchencharakter hat der 
Tierarzt den Transport zu isolieren und sofort telegraphische Anzeige 
an die Behörde zu erstatten. Im Falle der Feststellung von Maul- und 
Klauenseuche ist zur sofortigen Tötung sämtlicher zum Transport be- 
stimmter Tiere zu schreiten, ebenso wie aller anderen Tiere, welche mit 
ihnen in Berührung gekommen sind. Das Gehege der Weide oder das Depot 
ist zu schließen, und es wird vor Ablauf von mindestens 14 Tagen und 
vor erfolgter Desinfektion der Höfe, Depots, Ställe usw. kein anderes 
Tier in die Anstalt zugelassen. Nach erfolgter Untersuchung des lebenden 
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