Compania Sansinena de Carnes Congeladas, The River Plate Fresh Meat
Company, Las Palmas Produce Company, La Blanca, La Plata Cold Storage
Company, Smithfield and Argentine Meat Company, Frigorifico Argentino,
Frigorifico Uruguayo, Rio Seco, San Gregorio, Frigorifico Patagonia, und
Armour & Co. in Zarate. Das Schlachtvieh für diese Gefrieranstalten wird
den großen Durham- oder Shorthorn-, Hereford- und Polled Angus-Rinder-
herden und besseren Kreuzungen einerseits und andererseits den großen
Beständen von Rasseschafen, wie Rambouillets, Negrettis, Lincolns, South-
downs, Shropshires und deren Kreuzungsprodukten entnommen. Es gab
1908 schon 7385000 Durhams und 553555 Herefords, ferner 18307216
Lincolns, 8961267 Rambouillets, 388938 Negrettis, 318209 Southdowns,
304950 Shropshires usw. Es gibt nun noch etwa 13 Millionen ungekreuztes
Rindvieh und ca. 33 Millionen ordinäre Schafe, die bei der Gefrierfleisch-
industrie noch so gut wie keine Verwendung finden.
Alle Gefrieranstalten haben sich den Bestimmungen der Gesundheits-
polizei-Verordnung und der sanitären Inspektion zu unterwerfen. Die
folgende Schilderung der gesundheitspolizeilichen Aufsicht der argentinischen
Fleischgefrieranstalten ist ein Auszug der auf Grund des Veterinär-Polizei-
gesetzes Nr. 3359 vom 10. Oktober 1900 erlassenen Verordnungen.
Jeder für eine Gefrieranstalt bestimmte Viehtransport unterliegt der
Besichtigung; sein Eintreffen in der Anstalt muß vorher dem Veterinär-
beamten vom Dienst angezeigt werden. Er soll möglichst im Laufe des
Tages vor Anbruch der Nacht einzutreffen trachten und muß, bevor er auf
die Weiden geführt wird, zunächst isoliert und in einem geeigneten Orte
untergebracht werden. Tiere, welche lange Märsche oder Eisenbahnfahrten
zurückgelegt haben, müssen vor ihrer Schlachtung so lange der Ruhe auf
der Weide überlassen werden, als es der Veterinärbeamte für notwendig
erachtet. Die Veterinärbeamten haben auch darüber zu wachen, daß die
Schlachttiere in den Gehegen und Ställen keiner schlechten Behandlung
ausgesetzt sind, und es ihnen auch nicht an Wasser und dem nötigen
Futter gebricht, wodurch das Fleisch entwertet werden könnte. Die von
den Viehmärkten stammenden Tiere müssen mit einem Gesundheitsattest
seitens der Marktinspektion versehen sein, und die unmittelbar ohne
Durchgang durch die Märkte von den Landgütern anlangenden Tiere, die
infolgedessen kein Zeugnis der Veterinärpolizei aufweisen können, müssen
auf das strengste untersucht werden. Die Ursprungszeugnisse werden,
wenn der Transport auf dem Schienen- oder Wasserwege eintrifft, beim
Ausladen, wenn er auf den Landwegen angetrieben wird, beim Eintritt
in den Viehhof der Anstalt revidiert. Mit Zecken behaftete Tiere dürfen
in keinem Falle zugelassen werden, außer wenn die Anstalt selbst in
der Zeckenzone gelegen ist. Bei Feststellung ansteckender exotischer
oder ansteckender heimischer Krankheiten mit Seuchencharakter hat der
Tierarzt den Transport zu isolieren und sofort telegraphische Anzeige
an die Behörde zu erstatten. Im Falle der Feststellung von Maul- und
Klauenseuche ist zur sofortigen Tötung sämtlicher zum Transport be-
stimmter Tiere zu schreiten, ebenso wie aller anderen Tiere, welche mit
ihnen in Berührung gekommen sind. Das Gehege der Weide oder das Depot
ist zu schließen, und es wird vor Ablauf von mindestens 14 Tagen und
vor erfolgter Desinfektion der Höfe, Depots, Ställe usw. kein anderes
Tier in die Anstalt zugelassen. Nach erfolgter Untersuchung des lebenden
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