jeres und der Verabreichung eines Voll- oder Regenbades kann zu
Schlachtung in der Schlachthalle geschritten werden. Im Augenblic
er Entfernung der Eingeweide wird die wirkliche makro- und mikro-
kopische Untersuchung des Fleisches vorgenommen. Alles, was für di
öffentliche Gesundheit für schädlich erachtet wird, unterliegt der Bean-
standung. Es werden vollständige Beanstandungen vorgenommen be
uberkulose, Milzbrand, Maul- und Klauenseuche, wenn das Fleisc
ijeberhaft ist, wegen ausgebreiteter oder tiefgehender Quetschung, wegen
natürlichen Todes infolge einer Krankheit, wegen zufälligen Todes, wen
nicht unmittelbar die Öffnung und Ausweidung folgt, wegen Gelbsucht, wen
MS Gewebe eine tiefgelbe Farbe zeigen, wegen bösartiger Geschwülste
egen fieberhaften Fleisches, ebenso bei Knochenbrüchen, wenn das Tier
nicht sofort geschlachtet worden ist, wegen hochgradiger Abmagerung un
Auszehrung, wegen allgemeiner Strahlenpilzkrankheit, wegen vorgeschrittene
risteza, wegen Erschöpfungsfieber, wegen Wassersucht, wegen Finnen und
egen Ruhr. Teilweise Beanstandungen sind auf einzelne Teile oder Organe
eschränkt, und es bestehen auch hierüber genaue und scharfe Vorschriften
Alles in einer Gefrieranstalt beanstandete Fleisch geht in getrennte Räume,
anz abseits vom gesunden Fleisch, und verbleibt dort unter der Aufsicht
ines Hilfsveterinärs bis zu seiner Überführung in die Schmelzkessel, wo
s in Talg zu ausschließlich industrieller Verwendung verwandelt wird.
Sind die für gesund befundenen Tierkörper gut gereinigt, so werde
sie bei ihrer Ankunft in der Trockenhalle zum zweiten Male durch eine
ilfsveterinär beschaut, der dauernd anwesend sein muß, um die noch-
malige gründliche Untersuchung in der Trockenhalle selbst vorzunehmen
evor das Fleisch mit dem amtlichen Stempel der Freigabe versehen werde
darf, der bei Rindern auf jedem Vorder- und Hinterviertel anzubringen
ist... Das unmittelbar mit der Bearbeitung des Fleisches beauftragte Per-
sonal muß frei von ansteckenden Krankheiten sein, was alle sechs Monate
durch ärztliche Zeugnisse von neuem zu bestätigen ist. Das Personal
uß ferner hygienische Kleidung besitzen und darf in der Schlachthall
und in den Abteilungen, wo die Produkte hergestellt werden, nicht rauchen
und auch nur in die in allen Abteilungen aufzustellenden hygienische
Spucknäpfe spucken. |
In bezug auf die Einrichtungen der Gefrierfleischanstalten bestehen
. a. folgende Vorschriften: Die Hauptabteilungen der Gefrierfleischanstalten
ie die Schlachthallen, Schlachtsäle, Räume zum Aufspannen des Fleisches
ur Herrichtung der Eingeweide, Entleerung der Därme, Talgschmelzen
insalzen der Häute usw. müssen voneinander räumlich getrennt sein,
ie Schlachthalle muß einen gedeckten Raum aus geeignetem Material
umfassen, der die Bedingungen guter Lüftung und ausreichenden Licht
rfüllt und einen aus undurchlässigem Material hergestellten Fußboden
esitzt, der völlig glatt mit einer genügenden Neigung sich unmittelbar
mit der Mauer verbindet. Die mit der Gefrieranstalt verzweigte Kana-
isationsanlage muß Gitterroste an allen Röhrenöffnungen haben, ferner
muß fließendes Wasser im UÜberfluß vorhanden sein. Das zum Waschen
des Fleisches benutzte Wasser muß filtriert oder artesischen Brunnen
ntnommen werden. Die in den Gefrieranstalten benutzten Tische haben
ndurchlässig zu sein. Es werden ferner verlangt Schiebekarren und
ehälter zur Aufnahme der gesunden Eingeweide und ebensolche für die
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