Full text: error

jeres und der Verabreichung eines Voll- oder Regenbades kann zu 
Schlachtung in der Schlachthalle geschritten werden. Im Augenblic 
er Entfernung der Eingeweide wird die wirkliche makro- und mikro- 
kopische Untersuchung des Fleisches vorgenommen. Alles, was für di 
öffentliche Gesundheit für schädlich erachtet wird, unterliegt der Bean- 
standung. Es werden vollständige Beanstandungen vorgenommen be 
uberkulose, Milzbrand, Maul- und Klauenseuche, wenn das Fleisc 
ijeberhaft ist, wegen ausgebreiteter oder tiefgehender Quetschung, wegen 
natürlichen Todes infolge einer Krankheit, wegen zufälligen Todes, wen 
nicht unmittelbar die Öffnung und Ausweidung folgt, wegen Gelbsucht, wen 
MS Gewebe eine tiefgelbe Farbe zeigen, wegen bösartiger Geschwülste 
egen fieberhaften Fleisches, ebenso bei Knochenbrüchen, wenn das Tier 
nicht sofort geschlachtet worden ist, wegen hochgradiger Abmagerung un 
Auszehrung, wegen allgemeiner Strahlenpilzkrankheit, wegen vorgeschrittene 
risteza, wegen Erschöpfungsfieber, wegen Wassersucht, wegen Finnen und 
egen Ruhr. Teilweise Beanstandungen sind auf einzelne Teile oder Organe 
eschränkt, und es bestehen auch hierüber genaue und scharfe Vorschriften 
Alles in einer Gefrieranstalt beanstandete Fleisch geht in getrennte Räume, 
anz abseits vom gesunden Fleisch, und verbleibt dort unter der Aufsicht 
ines Hilfsveterinärs bis zu seiner Überführung in die Schmelzkessel, wo 
s in Talg zu ausschließlich industrieller Verwendung verwandelt wird. 
Sind die für gesund befundenen Tierkörper gut gereinigt, so werde 
sie bei ihrer Ankunft in der Trockenhalle zum zweiten Male durch eine 
ilfsveterinär beschaut, der dauernd anwesend sein muß, um die noch- 
malige gründliche Untersuchung in der Trockenhalle selbst vorzunehmen 
evor das Fleisch mit dem amtlichen Stempel der Freigabe versehen werde 
darf, der bei Rindern auf jedem Vorder- und Hinterviertel anzubringen 
ist... Das unmittelbar mit der Bearbeitung des Fleisches beauftragte Per- 
sonal muß frei von ansteckenden Krankheiten sein, was alle sechs Monate 
durch ärztliche Zeugnisse von neuem zu bestätigen ist. Das Personal 
uß ferner hygienische Kleidung besitzen und darf in der Schlachthall 
und in den Abteilungen, wo die Produkte hergestellt werden, nicht rauchen 
und auch nur in die in allen Abteilungen aufzustellenden hygienische 
Spucknäpfe spucken. | 
In bezug auf die Einrichtungen der Gefrierfleischanstalten bestehen 
. a. folgende Vorschriften: Die Hauptabteilungen der Gefrierfleischanstalten 
ie die Schlachthallen, Schlachtsäle, Räume zum Aufspannen des Fleisches 
ur Herrichtung der Eingeweide, Entleerung der Därme, Talgschmelzen 
insalzen der Häute usw. müssen voneinander räumlich getrennt sein, 
ie Schlachthalle muß einen gedeckten Raum aus geeignetem Material 
umfassen, der die Bedingungen guter Lüftung und ausreichenden Licht 
rfüllt und einen aus undurchlässigem Material hergestellten Fußboden 
esitzt, der völlig glatt mit einer genügenden Neigung sich unmittelbar 
mit der Mauer verbindet. Die mit der Gefrieranstalt verzweigte Kana- 
isationsanlage muß Gitterroste an allen Röhrenöffnungen haben, ferner 
muß fließendes Wasser im UÜberfluß vorhanden sein. Das zum Waschen 
des Fleisches benutzte Wasser muß filtriert oder artesischen Brunnen 
ntnommen werden. Die in den Gefrieranstalten benutzten Tische haben 
ndurchlässig zu sein. Es werden ferner verlangt Schiebekarren und 
ehälter zur Aufnahme der gesunden Eingeweide und ebensolche für die 
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