sionen und Schiedsgerichte, welche an der zuständigen Stelle er—
örtert werden.
Für die Angelegenheiten des Bergbaues kommen in Betracht
die Bergbehörden. Das allgemeine Berggesetz vom 28. Mai 1854.
R.G.Bl. Nr. 146, erwähnt im 8 6 die Bestellung der Bergbehörden
zur Erteilung von Berechtigungen zum Bergbau und zur Führung
der Aufsicht uͤber den geseßmäßigen Betrieb des Bergbaues. Nach
dieser Gesetzesstelle werden im Berggesetze dort, wo von Bergbehörden
schlechtweg die Rede ist, nur die Bergbehörden erster Instanz verstan—
den. Aus dem allgemeinen Berggesetze kommen bezüglich der Stellung
der Bergbehörden besonders in Betracht das zwölfte Hauptftück
(88 220 284). Von der Oberaufsicht der Bergbehörden über den
Bergbau und dem Verfahren bei demselben, und das dreizehnte Haupt-
flück (88 235250), über die Strafen gegen die Übertretung der Vor—
schriften des Berggesetzes. Das Gesetz vom 21. Juli 1871, Nr. 77
R.G.-Bl., über die Einrichtung und den Wirkungskreis der Berg—
behörden bestimmt im 8 1,zur Handhabung des Berggesetes und
zut volkswirtschaftlichen Pflege des Bergbaues“ folgende Behörden
als Bergbehörden: A. die Rebierbeamten, B. die Berghauptmann-—
schaften, C. das Ackerbauministerium, jetzt das Ministerium für
öffentliche Arbeiten.
Die Revierbeamten bilden die erste Instanz in allen bergbehörd—
lichen Angelegenheiten, welche nicht den Berghauptmannschaften zu—
gewiesen bder im allgemeinen Berggesetze dem Ministerium vorbe—
halten sind. (3 2, Abs. 1.)
Im 8 4 ist die Kompetenz der Berghauptmannschaften geregelt,
als erste Instanz für hier aufgezählte Angelegenheiten; für das
Arbeitsrecht kommt besonders in Betracht Punkt 16, die Schöpfung
von Straferkenntnissen wegen Übertretungen des Berggesetzes (88 224,
228, 235— 250 a. B. G.); Punkt 17. Die Entscheidung in allen
zwischen den Parteien strittigen Angelegenheiten, soferne dieselbe
nicht den Gerichten zusteht; Punkt 18, die bergbehördliche Amtshand—
lung bei Entziehung und Zurücklegung von Berabauberechtigungen
(88 258, 255257, 2590 -265 a. B. G.).
Auf Grund des 8 15 dieses Gesetzes wurde eine Instruktion für
die Berghauptmannschaften und eine Instruktion für die Revierberg—
beamten herausgegeben, sowie eine Verordnung des Ackerbaumini—
steriums vom 17. Oktober 1895, R.G.Bl. Nr. 158, betreffend die
den Bergbehörden obliegende Bergwerksinspektion; von dieser wird
im 8 19, Abschnitt IV, die Rede sein.
Die zivilgerichtliche Anfechtung von Verwal—
tungsakten. Dder 8 1085 der Verfassungsurkunde der öecho—
slovakischen Republik bestimmt, daß es in allen Fällen, wo eine Ver—
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