Contents : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Vorwort.

IX

Werk  dar.  Gleichzeitig  erfüllt  es  aber  bis  zu  einem  gewissen ­
  Grade  die  Aufgaben  einer  dritten  Auflage  meines
Kommentars  zum  Kriegssteuergesetze.  Denn  insbesondere
in  den  Erläuterungen  zu  den  §§  1—10  und  19  des  Vermögenszuwachsabgabegesetzes ­
  und  den  §§  13—22  des  Kriegsabgabegesetzes,
auf  die  von  den  ca.  400  Seiten  des  eigentlichen  Kommentars  fast
300  entfallen,  findet  der  verständnisvolle  Benutzer,  der  auf  die
Abweichungen  dieser  beiden  Gesetze  vom  5lriegssteuergesetze  zu
achten  versteht,  eine  Fortbildung  der  Erläuterungen  insbesondere
zu  den  §§  1—6,  10,  11,  13—18,  20  des  letztem  in  meinem  Kommentare ­
  zu  diesem,  die  die  Rechtsprechung  zu  diesem  wie  zum  Besitzsteuergesetze, ­
  wie  gesagt,  bis  in  die  allerneueste  Zeit  berücksichtigt.
Die  Erläuterungen  zum  Kriegsabgabengesetze  für  1919
enthalten  aber  auch  gleichzeitig  mittelbar  eine  solche  zu
demjenigen  für  1918,  dem  ja  das  vorliegende  hinsichtlich  der
Abgabe  vom  Mehreinkommen  der  Einzelpersonen  und  vom  Mehrgewinne ­
  der  Gesellschaften  mit  verhältnismäßig  wenigen  Abweichungen ­
  entspricht.  Die  benutzte  Rechtsprechung  aus  den  Jahren  1917
bis  1920  bezieht  sich  ja  zum  ganz  überwiegenden  Teile  auf  das
Kriegsabgabegesetz  für  1918,  das  Kriegssteuergesetz  und  das  Besitzsteuergesetz; ­
  zum  Vermögenszuwachs-  und  zum  Kriegsabgabegesetz
für  1919  selbst  ist,  da  beide  Abgaben  noch  nicht  einmal  veranlagt
sind,  noch  auf  geraume  Zeit  hinaus  eine  Rechtsprechung  überhaupt
nicht  zu  erwarten.
Da  die  Veranlagung  zur  Vermögenszuwachsabgabe  und  zur
Kriegsabgabe  für  1919  überhaupt  noch  nicht,  in  einzelnen  Bezirken
sogar  diejenige  zur  Kriegsabgabe  für  1918  noch  nicht  stattgefunden
hat  und  jedenfalls  das  Rechtsmittelverfahren  nicht  nur  gegen  letztere, ­
  sondem  auch  gegen  die  Kriegs-  und  die  Besitzsteuer  noch  längst
nicht  abgeschlossen  ist,  die  meisten  Zweifelsfragen  aber  erst  im  Rechtsmittelverfahren ­
  auftauchen,  kommt  der  vorliegende  Kommentar  auch
noch  zur  rechten  Zeit,  vielleicht  sogar  mehr,  als  wenn  er  früher  erschienen ­
  wäre  und  infolgedessen  die  neueste  Rechtsprechung  nicht
so  weit  hätte  verfolgen  können.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.