fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 
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GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND 
In diesen beiden Staaten wird die obligatorische Krankenversicherung 
ausschliesslich von Vereins- und Berufskassen besorgt. 
Die Absicht der Urheber des nationalen Krankenversicherungsgesetzes 
von 1911 (National Health Insurance Act) ging dahin, zur Durchführung 
des neuen Gesetzes die bestehenden Anstalten, welche bereits die Ver- 
sicherung der Arbeiter und der Angestellten ausübten, heranzuziehen. 
Demgemäss erhielten den Charakter von gesetzlichen Versicherungsträgern 
(Approved Societies) die Vereinskrankenkassen (Versicherungsbruder- 
schaften, Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, welche von 
privaten Versicherungsgesellschaften ins Leben gerufen waren, ferner die 
„Collecting Societies‘‘) und die beruflichen Kassen (Gewerkschaftskassen, 
Betriebskrankenkassen). 
Die Versicherungsbruderschaften (Friendly Societies) sind Hilfsvereine 
auf Gegenseitigkeit, welche den Versicherten gewisse Leistungen für den 
Krankheitsfall und die Begräbniskosten gewähren. Mitunter bieten sie 
auch gewisse Leistungen im Falle der Invalidität und des Alters. Die von 
den. privaten Versicherungsanstalten gegründeten Vereinskassen (Industrial 
Assurance Companies) gewähren in gleicher Weise Leistungen ım Krank- 
heitsfalle. Auch sie befassen sich mit der Versicherung gegen die Begräbnis- 
kosten. Die ‚, Collecting Societies‘‘ tragen einen genossenschaftlichen 
Charakter, haben aber das kaufmännische Verfahren der gewerblichen Ver- 
sicherungsgesellschaften übernommen. Die Gewerkschaftskassen (Trade 
Union Provident Funds) betreiben mitunter neben der Krankenversicherung 
die Arbeitslosenversicherung. Die Betriebskrankenkassen (Employers’ Pro- 
vident Funds) sichern ihren Mitgliedern neben Leistungen im Krankheits- 
falle Leistungen im Falle des Alters oder der Invalidität zu. 
Alle diese Kassen sind berechtigt, sofern sie die behördliche Anerken- 
nung erlangt haben, sich an der Durchführung der Krankenversicherung 
zu beteiligen. 
Ein Teil der behördlich anerkannten Versicherungsträger ist stark 
zentralisiert ; die anderen weisen selbständig gewordene Zweige auf. Die zur 
ersten. Gruppe gehörigen Gesellschaften besitzen nur eine einzige Geschäfts- 
stelle. Das ist der Fall bei allen privaten Versicherungsgesellschaften, 
bei den „Colleeting Societies’”, bei den Gewerkschaftskassen und bei den 
Betriebskrankenkassen. Dies gilt auch für die Mehrheit der Hilfskassen 
auf Gegenseitigkeit. Allein einige von diesen, bekannt unter dem Namen 
„Affiliated Orders”, haben sich in selbständige Zweige aufgelöst. Diese 
Zweige, welche ‚„Lodges‘“, „Courts‘““ oder „Tents‘“ genannt werden, sind 
selbständig und bilden eine in sich abgeschlossene Kasseneinheit. Sie können 
aber für sich allein die behördliche Anerkennung nicht erhalten und sind 
daher nur gedeckt durch die der ganzen Vereinskasse zuteil gewordene 
behördliche Anerkennung. 
_ Einige anerkannte Gesellschaften versichern ausschliesslich Personen 
eines Geschlechts, andere lassen Männer und Frauen zu, 
Zwischen den auf räumlicher und auf beruflicher Grundlage errichteten 
Kassen macht das Gesetz keinen Unterschied. Die Mitglieder einer Vereins- 
kasse auf Gegenseitigkeit oder des selbständigen Zweiges einer solchen 
Kasse können ja bei der Gründung der Kasse in einem Dorfe, einer Stadt 
Oder einem Bezirk gewohnt haben; im Laufe der Jahre kann jedoch ein 
Ziemlich grosser Teil der Mitglieder den ursprünglichen Wohnort verlassen 
haben, dabei aber der Kasse weiter angehören. 
_ Man kann die anerkannten Kassen auch danach einteilen, ob sie 
im ganzen Gebiete des Königreichs anerkannt sind oder nur in einem 
Lande (England, Schottland, Wales oder Nordirland) zugelassen sind, 
Die ersten nennt man „International Societies‘‘, die zweiten ‚National 
Societies““, 
Die behördlich anerkannten britischen Krankenkassen weisen sehr 
Verschiedene Formen auf. Das vollkommene Fehlen einer bezirklichen
	        
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