DIE VERSICHERUNGSTRÄGER
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GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
In diesen beiden Staaten wird die obligatorische Krankenversicherung
ausschliesslich von Vereins- und Berufskassen besorgt.
Die Absicht der Urheber des nationalen Krankenversicherungsgesetzes
von 1911 (National Health Insurance Act) ging dahin, zur Durchführung
des neuen Gesetzes die bestehenden Anstalten, welche bereits die Ver-
sicherung der Arbeiter und der Angestellten ausübten, heranzuziehen.
Demgemäss erhielten den Charakter von gesetzlichen Versicherungsträgern
(Approved Societies) die Vereinskrankenkassen (Versicherungsbruder-
schaften, Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, welche von
privaten Versicherungsgesellschaften ins Leben gerufen waren, ferner die
„Collecting Societies‘‘) und die beruflichen Kassen (Gewerkschaftskassen,
Betriebskrankenkassen).
Die Versicherungsbruderschaften (Friendly Societies) sind Hilfsvereine
auf Gegenseitigkeit, welche den Versicherten gewisse Leistungen für den
Krankheitsfall und die Begräbniskosten gewähren. Mitunter bieten sie
auch gewisse Leistungen im Falle der Invalidität und des Alters. Die von
den. privaten Versicherungsanstalten gegründeten Vereinskassen (Industrial
Assurance Companies) gewähren in gleicher Weise Leistungen ım Krank-
heitsfalle. Auch sie befassen sich mit der Versicherung gegen die Begräbnis-
kosten. Die ‚, Collecting Societies‘‘ tragen einen genossenschaftlichen
Charakter, haben aber das kaufmännische Verfahren der gewerblichen Ver-
sicherungsgesellschaften übernommen. Die Gewerkschaftskassen (Trade
Union Provident Funds) betreiben mitunter neben der Krankenversicherung
die Arbeitslosenversicherung. Die Betriebskrankenkassen (Employers’ Pro-
vident Funds) sichern ihren Mitgliedern neben Leistungen im Krankheits-
falle Leistungen im Falle des Alters oder der Invalidität zu.
Alle diese Kassen sind berechtigt, sofern sie die behördliche Anerken-
nung erlangt haben, sich an der Durchführung der Krankenversicherung
zu beteiligen.
Ein Teil der behördlich anerkannten Versicherungsträger ist stark
zentralisiert ; die anderen weisen selbständig gewordene Zweige auf. Die zur
ersten. Gruppe gehörigen Gesellschaften besitzen nur eine einzige Geschäfts-
stelle. Das ist der Fall bei allen privaten Versicherungsgesellschaften,
bei den „Colleeting Societies’”, bei den Gewerkschaftskassen und bei den
Betriebskrankenkassen. Dies gilt auch für die Mehrheit der Hilfskassen
auf Gegenseitigkeit. Allein einige von diesen, bekannt unter dem Namen
„Affiliated Orders”, haben sich in selbständige Zweige aufgelöst. Diese
Zweige, welche ‚„Lodges‘“, „Courts‘““ oder „Tents‘“ genannt werden, sind
selbständig und bilden eine in sich abgeschlossene Kasseneinheit. Sie können
aber für sich allein die behördliche Anerkennung nicht erhalten und sind
daher nur gedeckt durch die der ganzen Vereinskasse zuteil gewordene
behördliche Anerkennung.
_ Einige anerkannte Gesellschaften versichern ausschliesslich Personen
eines Geschlechts, andere lassen Männer und Frauen zu,
Zwischen den auf räumlicher und auf beruflicher Grundlage errichteten
Kassen macht das Gesetz keinen Unterschied. Die Mitglieder einer Vereins-
kasse auf Gegenseitigkeit oder des selbständigen Zweiges einer solchen
Kasse können ja bei der Gründung der Kasse in einem Dorfe, einer Stadt
Oder einem Bezirk gewohnt haben; im Laufe der Jahre kann jedoch ein
Ziemlich grosser Teil der Mitglieder den ursprünglichen Wohnort verlassen
haben, dabei aber der Kasse weiter angehören.
_ Man kann die anerkannten Kassen auch danach einteilen, ob sie
im ganzen Gebiete des Königreichs anerkannt sind oder nur in einem
Lande (England, Schottland, Wales oder Nordirland) zugelassen sind,
Die ersten nennt man „International Societies‘‘, die zweiten ‚National
Societies““,
Die behördlich anerkannten britischen Krankenkassen weisen sehr
Verschiedene Formen auf. Das vollkommene Fehlen einer bezirklichen