Full text : Probleme der Wirtschaftsgeschichte

1 94 IV. Über Theorien der wirtschastlichen Entwicklung der Völker,
diejenige Wirtschaft, welche alles, dessen sie bedarf, selbst erzeugt
und nichts herstellt, als was sie selbst verbraucht, die Bezeichung
geschlossene Wirtschaft vorziehen würde. Denn das Wort
Eigenwirtschaft erinnert zu sehr an die Eigenwirtschaft des Grundherrn
 oder sonstigen Landbesitzers, der seinen Grundbesitz oder
einen Teil von ihm in eigener Verwaltung bewirtschaftet, im
Gegensatz zur Übertragung des Grundbesitzes zu Zins oder Pacht
oder gegen Leistung von Diensten oder zu beiden. Wir haben
ja innerhalb des grundherrlichen Besitzes den großen Gegensat
zwischen der Hofländerei, die der Grundherr in eigener Verwaltung,
 in eigener Wirtschaft behält, administriert, und dem
übrigen Land, das an abhängige Bauern zur Nutung gegen
Zins, Frondienste, Pacht ausgetan ist!). Für die in Eigenwirtschaft
 stehende Hofländerei, für das von einem Bauern in
eigener Wirtschaft genutte Bauerngut ist es aber keineswegs
se bstverständlich, daß sie das Leben einer geschlossenen Wirtschaft
 haben. Dies führt uns nochmals zu der vielgenannten
Stufe der Hauswirtschaft..
Wie schon bemerkt, hat eine solche Geschlossenheit der Hauswirtschaft,
 wie sie Bücher behauptet, nicht bestanden. Weder
der große Herr des klassischen Altertums, noch der mittelalterliche
 Grundherr, noch der russische Gutsherr in denJahrhunderten
der Leibeigenschaft?) hat sie besessen. Auch der Bauer des Mittelalters
 hat nicht so abseits vom Verkehr gestanden?). Es ist voll
kommen richtig, wenn Passow betont), daß auf dem Gebiet
der Grundherrschaft nicht eine einheitliche Wirtschaft vorliegt,
sondern eine Vielheit verschiedenartiger Wirtschaftseinheiten,
die untereinander in eigenartigen + bald engern bald loseen
1) S. oben S. 40.
2) Vgl. oben S. 33 und S. 178. Eine anschauliche Schilderung
von Rußland in Krapotkins Memoiren.
3) Vgl. m. Bemerkungen im Jahrbuch f. Geseßgebung 1919,
S. 82 ff.
4) g: ist diese Ertenntnis bisher nicht so wenig verbreitet
gewesen, wie Passow S. 7 meint. Meine Kritik der hofrechtlichen
Theorie beruhte ja von Anfang an auf ihr. S. z. B. m. Territorium
und Stadt S. 299 ff. und S. 342. S. auch oben S. 33.
            
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