Full text : Probleme der Wirtschaftsgeschichte

mit bes Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 201
S. 59 bemerkt Bücher, daß in der Periode der geschlossenen
Hauswirtschaft eine Abneigung gegen das Tauschen bestanden
habe, und fügt als Beweis den Sagt bei: „Bis tief in das Mittelalter
 hinein ist der Tausch unter den Schutz der Öffentlichkeit,
des Abschlusses vor Zeugen, der Anwendung symbolischer Formeln
 gestellt." Dazu S. 97: „Dem tiefgewurzelten Mißtrauen
gegen den fremden Verkäufer . .. verdankt die eigentümliche
Art der Tauschvermittlung durch obrigkeitliche Unterkäufer,
Messer und Wäger ihr Dasein.“ Hier haben wir es wieder mit
einer Erklärung zu tun, die Bücher durch seine Entwicklungstheorie
 eingegeben ist. Liegt wirklich in jenem Falle ein Rest
aus den Zuständen der Periode der Hauswirtschaft vor? Sind
die obrigkeitlichen Unterkäufer nicht vielmehr eine neue Einrichtung?
 Die scharfe Kontrolle des Verkehrs, wie sie in den
Städten des deutschen Mittelalters besteht, hat in der Hauptsache
 einen doppelten Ursprung: in dem Prinzip, daß die Obrigkeit
 bei allem Umsatz für das pretium iustum sorgen müsse,
und in der Tatsache, daß das städtische Steuerwesen vorzugsweise
 auf Verkehrsabgaben basiert war!). Jenes Prinzip geht
freilich auf mannigfache historische Ursachen zurück und hängt
vielleicht teilweise auch mit der Konservierung von Ansschauungen
 zusammen, die aus einer primitiveren Wirtschaftsstufe
stammen. Aber jedenfalls ist es nicht zulässig, die in den mittel-Kritik
 seiner Darstellung in dem Literaturverzeichnis erwähnt. Es
ist inkonsequent, daß er hier hartnäckig seine alte falsche Ansicht festhält,
 während er in der zweiten Auflage der Entstehung der Volkswirtschaft
 unserer Kritik durch wichtige Änderungen (s. S. 23 Anm. 2)
Rechnung trägt (wenngleich noch nicht genügend), und es ist unpraktisch,
 daß er in einem Nachschlagewerk von der Existenz gegnerischer
Arbeiten gar nichts ahnen läßt. Das Programm des Handwörterbuchs
 legt gerade auf ausreichende Literaturangaben Wert. Der
Büchersche Artikel: Gewerbe ist mit der hofrechtlichen und hauswirtschaftlichen
 Theorie so sehr durchsetzt, daß er de durch, so viel Gutes
er im übrigen bietet, erheblich an Brauchbarkeit einbüßt.
1) Vgl. z. B. Lau, Entwicklung der kommunalen Verfassung und
erzzüting Kölns S. 294; mein älteres Städtewesen und Bürger-
            
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