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Die Biersteuerrückstände beliefen sich am 1. April 1928 auf 1,8 Mill. AM und am
1. April 1929 auf 2,0 Mill. AM,
Durch das Gesetz zur Änderung des Biersteuergesetzes vom 15. April 1930 ist die
Biersteuer mit Wirkung vom 1. Mai 1930 um durchschnittlich etwa 44 vH erhöht worden.
Die wichtigsten Steuersätze für Vollbier bewegen sich seitdem — je nach dem Ausstoß
der Brauereien — zwischen 9,50 AM und 12 AM je hl. Das Soll der Biersteuer für
1930 ist auf 550 Mill. AM veranschlagt worden. Die Biersteuer gehört jetzt auch zu
den Überweisungssteuern. Die Länder sind mit Wirkung vom 1. April 1930 in Höhe
von einem Sechstel (91,6 Mill. A.4) am Biersteueraufkommen beteiligt; daneben erhalten
die Länder Bayern, Württemberg und Baden wie bisher Sonderentschädigungen von
zusammen 59.4 Mill. AM: dem Reich verhleibt demnach 1930 ein Soli von 399 Mill. AM.
Branntwein
Auch der Verbrauch von Branntwein hat in den Rechnungsjahren 1927 und 1928
Nicht unbeträchtliche Mehrerträge abgeworfen. Die Isteinnahmen aus dem Branntwein-
Monopol haben den Stand des Rechnungsjahres 1926 (227,2 Mill. AM) im Jahre 1927
um 14,9 vH übertroffen und insgesamt 261,0 Mill. AM erreicht. Im Rechnungsjahr 1928
hat sich die Aufwärtsbewegung fortgesetzt; die Einnahmen stiegen um 13,8 vH auf
297,0 Mill. ZA. Auf den Kopf der Bevölkerung entfielen 1926 3,61 AM, 1927
4,12 AA und 1928 4,66 AM. Zu der Zunahme im Rechnungsjahr 1927 hat seit August
1927 vornehmlich die am 1. Juni 1927 in Kraft getretene Erhöhung der Hektoliter-
einnahme um rd. 18 vH, nämlich von 280 AM auf 330 AM je hl Weingeist, bei-
Setragen. Im Rechnungsjahr 1928 wirkte sich die erhöhte Hektolitereinnahme voll aus,
lerner war die namentlich in dem sehr kalten Wänter 1928/29 beobachtete Verbrauchs-
Steigerung auf die Besserung des fiskalischen Ergebnisses von Einfluß.
Die Voranschläge, die in den Reichshaushaltsplänen für die Einnahmen aus dem
Branntweinmonopol enthalten waren, sind in den drei letzten Rechnungsjahren durch
die Isteinnahmen übertroffen. worden, und zwar 1926 (172 Mill. AM) um 32.1 vH,
1927 (249 Mill. AM) um 7,9 vH und 1928 (270 Mill. AM) um 10,0 vH.
Die Branntweinerzeugung im deutschen Monopolgebiet, die von der Reichsmonopol-
Verwaltung übernommenen und abgesetzten Mengen und die Endbestände betrugen in
den Betriehsiahren 1926/27 bis 1928/29:
Betriebsjahre
(Oktober
bis September)
SZ )
1926/27 ie
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1928/29 5
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über- | abgesetzte
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Mangan li engen
hl Weingeist
1.870 667
2 806 413
2242 117
171 460
210 153
233 576
1700 202
2 596 791
2 009 669
2312 286
2424 160
2611 353 |
——
Branntweinhestände
der Monopol- in den
verwaltung | Eigenlagern
am Schluß des
Betriebsiahres
7
349 743 21.036
503 801 39 773
227 474 24.976
MN
*) Einschl. der hesehlaenahmten Mengen.
Bis Monopolverwaltung verwertet den Branntwein durch Verkauf des unverarbeiteten
ma nntweins. Branntwein wird abgegeben zum regelmäßigen und zum besonders er-
4ßigten Verkaufspreis, zum Essigbranntweinpreis, zum allgemein ermäßigten Verkaufs-
Dis und zum Ausfuhrpreis. Nur für die Mengen, die zu den drei erstgenannten Ver-
li Wspreisen abgesetzt werden, werden Preise erzielt, die über den Übernahmepreisen
gen, während die übrigen Menven zu Verlustpreisen verkauft werden.