262 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
zugsweise nicht sowohl ländliche Grundherrschaften als viel-
mehr geistliche Niederlassungen in den Städten, bei denen es
dann auch nicht charakteristisch ist, daß sie Eigenleute beschäf-
tigen; die Arbeit wird von dem weitern Kreis der geistlichen
Genossenschaft getan, auch wohl von freien Arbeitskräften.
Wohl haben auch die alten Grundherrschaften die Entwicklung
des Gewerbes gefördert. So die alten Klöster mit ihrer Be-
wahrung und Weiterbildung römischer Traditionen, auch wohl
mit eigener Produktivität. Aber sie kommen dabei weniger als
Grundherrschaften denn als geistig-kirchliche Kulturstätten
in Betracht.
Größer als eine solche unmittelbare Förderung ist die
mittelbare, welche die Grundherrschaften, hier die echten
Grundherrschaften, weltliche wie geistliche, auf die Entwick-
lung der Gewerbe ausgeübt haben. Es ist die Förderung, die
aus der in der Bildung der Grundherrschaften sich vollziehenden
Differenzierung der Vermögen hervorging!). Zwar haben wir
wiederum zu betonen, daß die Entstehung der Grundherrschaften
oder der Großgrundherrschaften nicht die einzige Differenzierung
des Vermögens war, die im frühern Mittelalter ins Leben trat;
auch im bäuerlichen Besitß kam es zur Entstehung von Unter-
schieden, die den einen in den Stand setzte, mehr Ansprüche an
das Leben zu stellen, den andern, durch den Ertrag gewerblicher
Arbeit das zu vervollständigen, was er aus seinem geringern
Landbesiß gewann. Es wird überdies die wirtschaftliche Ent-
wicklung nicht. nur durch die Differenzierung der Vermögen
vorwärts getrieben. Endlich liegt ein wesentliches Moment
in der besondern Art, in der sich die Differenzierung der Ver-
mögen vollzieh. Da die mittelalterliche Grundherrschaft,
wovon wir schon sprachen, ihren abhängigen Gruppen so viel
Freiheit ließ, da der Unfreje so starke wirtschaftliche Bewegungs-
freiheit besaß, so ist schon darum die Auffassung abzulehnen,
daß im deutschen Mittelalter die Städte und die neuen städtischen
Berufe ein reines Produkt der Grundherrschaften gewesen seien
1) Bgl. oben S. 37.