272 c V. Die Motive der Hunftbildung im deutschen Mittelalter.
der hosrechtlichen Theorie eine Beleuchtung dieser Verhält-
nisse zugelassen hatte ~ vertreten worden!). Aber man hatte
sie beiseite geschoben zugunsten der These, daß die Handwerker-
zünfte ihren Zweck in der Ausübung der gewerblichen Gerichts-
barkeit gehabt hätten.?) Gegenüber dieser These vertrat ich
die ältere Auffassung, indem ich sie zugleich mit meiner Kritik
der hofrechtlichen Theorie in Zusammenhang brachte.?) Doch
bot sich mir früher nicht die Gelegenheit, die Frage der Motive
der Zunftbildung in dem Umfang zu behandeln, den der Gegen-
stand verlangt.
Die Lücke auszufüllen, veranlassen mich unter anderm die
ebenso gründlichen wie scharfsinnigen Erörterungen, welche
H. v. Lösch in der Einleitung zu seiner Edition der Kölner
Zunfturkunden?) dem Thema gewidmet hat. Er erkennt durch-
aus die Bedeutung des Zunftzwangs an: „Jm Wesen der Zunft
liegt die Forderung, daß ihr alle Berufsgenossen beitreten."®)
Indessen wünscht er, daß „das Wort .Zunftzwang‘ nur für den
1) Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht I, S. 361: ,der
aus dem Amtsbegriff mit Notwendigkeit folgende Zunftzwang".
Schönberg, Jahrbücher für Nationalökonomie Bd. 9 (1867), S. 18
(etwas gestört durch die hofrechtliche Theorie; s. ebenda Anm. 18).
Über weitere Literatur (Frensdorff und Stieda) s. H. Z. 58, S. 226.
2) Dies ist die Ansicht von Schmoller (im Verein mit der hof-
rechtlichen Theorie). Über die Zusammenhänge, aus der sie zu er-
klären ist, s. Ztschr. f. Sozialwissenschaft 1904, S. 311 ff. Die An-
sicht Schmollers hat Eberstadt (z. B. Magisterium und Faternitas,
S. 203 f.) wieder aufgenommen. Übet dessen unmethodisches Ver-
fahren s. oben S. 258, Anm. 2.
3) So schon in meinem Aufsatß vom Jahre 1887, H. Z. 58, S. 226 ff.
und weiterhin mehrfach, z. B. Liter. Zentralblatt 1897, Sp. 1062
(21. August); 1900, Sp. 1085 ff. (30. Juni); Seeligers Histor. Viertel-
jahrschrift a. a. O. S. 554 und 566; H. Z. 91, S. 447 Anm. 1; Zischr. f.
Sozialwissenschaft 1904, S. 311 ff. und 325 Anm. 2.
4) „Die Kölner Zunfturkunden nebst anderen Kölner Gewerbe-
urkunden bis zum Jahre 1500, bearb. von H. v. Lösch“, 2 Bde., Bonn
1907.
5) Kölner Zunfturkunden I, Einl. S. 65; s. auch S. 52 Anm. 2.
Der Hinweis auf Lösch ohne Zusatz bedeutet im folgenden stets die
Einleitung zu seiner Edition.