Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

Ü. Kapitel. Lösung- des Arbeitsverhältnisses. 
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recht dehnbare Umschreibungen. Unfälligkeit zur vereinbarten Arbeit, 
Trunksucht, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, unbefugtes Betreiben 
eines Nebengeschäfts der vorerwähnten Art und gefängliche Einziehung 
von mehr als 14 Tagen werden in § 123 der deutschen Gewerbeord 
nung nicht erwähnt. Die übrigen Entlassungsgründe der österreichi 
schen Gewerbeordnung finden sich dagegen, zum Teil in anderer Formu 
lierung, in den deutschen Vorschriften wieder; außerdem bezeichnet § 123 
noch vorsätzliche und rechtswidrige Sachbeschädigung zum Nachteil 
des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters als Grund zur sofortigen Ent 
lassung, ein Grund, der in Österreich nicht besonders erwähnt wird. 
Im einzelnen führt § 123 der deutschen Gewerbeordnung in 
8 Ziffern folgende Gründe zur sofortigen Entlassung an: 
1. Hintergehung des Arbeitgebers durch Vorzeigung falscher oder 
gefälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse und Erregung eines Irrtums 
über das Bestehen eines anderen den Arbeiter gleichzeitig verpflich 
tenden Arbeitsverhältnisses bei Abschluß des Arbeitsvertrages, 
2. Diebstahl, Entwendung, Unterschlagung, Betrug, liederlicher 
Lebenswandel des Arbeiters, 
3. unbefugtes Verlassen der Arbeit, beharrliche Verweigerung der 
Erfüllung der aus dem Arbeitsvertrage entspringenden Pflichten, 
4. unvorsichtiges Umgehen mit Feuer und Licht trotz Verwarnung, 
5. Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber 
oder seine Vertreter oder gegen die Angehörigen des Arbeitgebers 
oder seiner Vertreter, 
6. vorsätzliche und rechtswidrige Sachbeschädigung zum Nachteile 
des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters, 
7. Verleitung (oder versuchte Verleitung) von Familienangehörigen 
des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder von Mitarbeitern zu 
Handlungen, die gegen die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen, 
oder Begehung solcher Handlungen mit Familienangehörigen des Ar 
beitgebers oder seiner Vertreter, 
8. Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit, Behaftetsein mit einer 
abschreckenden Krankheit. 
Bei den unter 8 genannten Fällen steht unter Umständen dem 
Entlassenen ein Entschädigungsanspruch zu nach Maßgabe des Ver 
trages und nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (gegen 
wärtig BGB. § 616), weil es sich hier um Gründe handelt, an denen 
der Arbeiter nicht immer selbst die Schuld trägt. Die unter 1—7 
genannten Gründe dagegen sind stets auf eigenes Verschulden des 
Arbeiters zurückzuführen; denn bei ihnen handelt es sich um gesetz 
widrige Handlungen und bewußte Pflichtwidrigkeiten, die beide ein 
gedeihliches Verhältnis unmöglich machen. In diesen Fällen erkennt 
die Gewerbeordnung die Möglichkeit eines Entschädigungsanspruches
	        
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