Ü. Kapitel. Lösung- des Arbeitsverhältnisses.
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recht dehnbare Umschreibungen. Unfälligkeit zur vereinbarten Arbeit,
Trunksucht, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, unbefugtes Betreiben
eines Nebengeschäfts der vorerwähnten Art und gefängliche Einziehung
von mehr als 14 Tagen werden in § 123 der deutschen Gewerbeord
nung nicht erwähnt. Die übrigen Entlassungsgründe der österreichi
schen Gewerbeordnung finden sich dagegen, zum Teil in anderer Formu
lierung, in den deutschen Vorschriften wieder; außerdem bezeichnet § 123
noch vorsätzliche und rechtswidrige Sachbeschädigung zum Nachteil
des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters als Grund zur sofortigen Ent
lassung, ein Grund, der in Österreich nicht besonders erwähnt wird.
Im einzelnen führt § 123 der deutschen Gewerbeordnung in
8 Ziffern folgende Gründe zur sofortigen Entlassung an:
1. Hintergehung des Arbeitgebers durch Vorzeigung falscher oder
gefälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse und Erregung eines Irrtums
über das Bestehen eines anderen den Arbeiter gleichzeitig verpflich
tenden Arbeitsverhältnisses bei Abschluß des Arbeitsvertrages,
2. Diebstahl, Entwendung, Unterschlagung, Betrug, liederlicher
Lebenswandel des Arbeiters,
3. unbefugtes Verlassen der Arbeit, beharrliche Verweigerung der
Erfüllung der aus dem Arbeitsvertrage entspringenden Pflichten,
4. unvorsichtiges Umgehen mit Feuer und Licht trotz Verwarnung,
5. Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber
oder seine Vertreter oder gegen die Angehörigen des Arbeitgebers
oder seiner Vertreter,
6. vorsätzliche und rechtswidrige Sachbeschädigung zum Nachteile
des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters,
7. Verleitung (oder versuchte Verleitung) von Familienangehörigen
des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder von Mitarbeitern zu
Handlungen, die gegen die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen,
oder Begehung solcher Handlungen mit Familienangehörigen des Ar
beitgebers oder seiner Vertreter,
8. Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit, Behaftetsein mit einer
abschreckenden Krankheit.
Bei den unter 8 genannten Fällen steht unter Umständen dem
Entlassenen ein Entschädigungsanspruch zu nach Maßgabe des Ver
trages und nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (gegen
wärtig BGB. § 616), weil es sich hier um Gründe handelt, an denen
der Arbeiter nicht immer selbst die Schuld trägt. Die unter 1—7
genannten Gründe dagegen sind stets auf eigenes Verschulden des
Arbeiters zurückzuführen; denn bei ihnen handelt es sich um gesetz
widrige Handlungen und bewußte Pflichtwidrigkeiten, die beide ein
gedeihliches Verhältnis unmöglich machen. In diesen Fällen erkennt
die Gewerbeordnung die Möglichkeit eines Entschädigungsanspruches