[ I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie.
meiner Verbreitung dar.“ Und ähnlich sagte R. Schröder in
dem in demselben Jahre erschienenen ersten Halbband seiner
„Deutschen Rechtsgeschichte": „Unsere Kenntnis der Agrarverhältnissse
der deutschen Urzeit beruht teils auf den Berichten
des Cäsar und Tacitus, teils auf Rückschlüssen aus späteren Zuständen
und auf den Ergebnissen der vergleichenden Rechtswissenschaft“,
indem er dann „von den drei Stadien, welche die
Entwicklung des Grundeigentums bei einem Volke erfahrungsgemäß
durchzumachen pflegt“), spricht. In dieser Zeit haben
wohl die meisten Forscher, die sich mit den hier in Betracht kommenden
Fragen beschäftigten, jener Theorie gehuldigt.
Die lebhafteste Sympathie brachten ihr die Soszialisten
entgegen. Von vornherein für eine geschichtliche Auffassung,
welche an eine gesetzmäßige Entwicklung glaubt, günstig gestimmt,
begrüßten sie aus begreiflichen Gründen die Lehre vom Gemeineigentum
als. einer allgemeinen Erscheinung mit besonderer
Freude?). Sie haben den größten Eifer gezeigt, sie recht populär
zu machen. Indessen die Theorie beschränkte jich nicht, nie
angedeutet, auf ihre Kreise. Damals begann Morgan?), der
für derartige Entwicklungslehren eine unbedingte Zugänglichkeit
zeigte, in und außerhalb der Sozialdemokratie ein viel gelesener
Schriftsteller zu werden.
1) Auf dieses vorsichtige „pflegt“ mag immerhin hingewiesen
werden. Das, was ich hier im Text über die Darstellungen von Brunner
und Schröder sage, gilt nur für die ersten Auflagen ihrer Werke. In
den späteren Auslagen (vgl. g 10) hat sich Schröder ganz im Sinn unserer
Beweisführung geäußert. Über Brunners Stellung s. die 2. Aufl.
seiner Rechtsgesch. Bd. I, S. 91 Anm. 37; Ztschr. f. Soz.-Wissenschaft
1907, S. 80.
2) Lehrreich über diesen Zusammenhang ist W. G. Simkhowitsch,
Die Feldgemeinschaft in Rußland (1898) S. V ff. Archiv f. soz. Gesetgebung
38 (1914), S. 849.
3) Über die Morgan-Verehrung (Mutterrechtstheorie!), an der sich
übrigens die Vertreter der deutschen Wissenschaft im engern Sinn nicht
beteiligten, s. Ztschr. f. Soz.-Wissenschaft 1904, S. 161 f.; 1907, S. 60.
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